Duales Studium vor Beginn der Probezeit kündigen

15. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
jorkel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Duales Studium vor Beginn der Probezeit kündigen

Guten Tag,
wie ist die Rechtslage in folgendem Fall:

Person A hat einen Vertrag für ein duales Studium unterschrieben. In diesem Vertrag steht, dass er sich für den Ausbildungszeitraum um kein Studium oder eine andere Ausbildung bemüht.

Nun hat er festgestellt, dass ein anderes Studium viel eher seinen Neigungen entspricht und möchte daher seine duale Ausbildung aufgeben. Beginn der Probezeit des dualen Studiums ist der 1.10.10. Kann er den Ausbildungsvertrag schon vor der Probezeit kündigen und sich um einen anderen Sutdienplatz kümmern oder muss während der Probezeit gekündigt werden (hätte zur Folge das eine Studienbewerbung für dieses Jahr nicht mehr möglich wäre).

Welche Konsequenzen hätte es, wenn vor dem Beginn der Probezeit gekündigt wird. (Schadensersatz oder sonstige Zahlung?)

Bitte um eure Hilfe,
Jorkel

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Der unterschriebene Vertrag ist zunächst verbindlich und wenn keine Regelung zu einer Kündigung ´´vor Beginn´´ in diesem Studienvertrag getroffen sind, gibt es auch keine: Du müsstest die Stelle antreten.

Allerdings kannst du -wie schon richtig festgestellt- direkt in der Probezeit rechtmäßig kündigen: Nur, dann ist die Anmeldefrist für dein Wunschstudium vorbei.

Dir bleibt nur die Möglichkeit, den Betrieb zu bitten, dich aus dem Vertrag jetzt schon zu entlassen, also eine einvernehmliche Auflösung des Vertrag im Vorfeld.

Schadensersatzforderung kann der Betrieb stellen -wenn du ohne Absprache vorab kündigst - in der Form, dass er die Kosten für die Bewerberauswahl (Annoncen, Bewerbertests usw.) einfordert. Im Grunde weiß das Unternehmen aber sicher, dass man Reisende nicht aufhalten kann: In der Probezeit kannst du nämlich gefahrlos sofort kündigen.




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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.berufswahlnavigator.de/Rechtsratgeber.htm :

"Die Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist im BBiG nicht geregelt.
Das Gesetz sieht auch keine Sanktionen vor für den Fall, dass der Auszubildende bei Ausbildungsbeginn einfach nicht erscheint.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Ausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Ausbildung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben."

Da die Kündigung also legal ist, gibt es auch keine Regressforderung des Arbeitgebers.

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#3
 Von 
Paulchen_Panther
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 17x hilfreich)

den anderen Studiengang, der Dir besser gefallen würde, bietet der Ausbildungsbetrieb nicht an, oder ist er an der Dualen HS nicht möglich?
Sonst würde ich direkt nachfragen, ob Du den Studiengang wechseln könntest, weil es Dich eher interessiert.
Lieber jetzt als später, das habe ich zu meiner Studienzeit auch immer gesagt.

Wenn Du den Wechsel def, vorhast, es aber in der jetztigen Fa nicht geht, dann weiß ich auch net.
Weil so einfach wirst Du auf die schnelle keinen anderen Platz finden.

Und was ist mit einem normalen Studium?
Dass Du Dich zum 15.7. bewirbst, also heute noch die Unterlagen einreichst und zwei Semester studierst, dann den Dualen SG antrittst?

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

@hamburgerin:
Das Duale Studium ist doch keine Erstausbildung nach dem BBiG!? Nur der betriebliche Ausbildungsteil ist konform mit dem Ausbildungsrahmenplan eines Berufsbildes in der Erstausbildung. Aus dem Grund würde ich nicht sagen, dass man das BBiG oder die Entscheidungen dazu hierauf auch übertragen kann.


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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@HeHe,
Deine Anmerkung macht nachdenklich. Die Frage ist hier wohl, mit wem konkret der Vertrag geschlossen wurde. Aber nach Recherche würde ich weiter sagen, beim Betrieb kann folgenlos gekündigt werden.

http://www.dualehochschule.rlp.de/faq/ :
"Ausbildungsintegrierte Studiengänge sehen in der Regel eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes / der Handwerksordnung (BBiG / HwO) vor, die mit einer Kammerprüfung abschließt."

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Vielleicht gibt es Unterschiede in den Ländern: Bei uns (Saarland) wird der Abschluss des dualen Studiums von der Landesregierung verliehen.

Aber egal, das ist ja nicht die eigentliche Frage. Ich bin im Grunde auch deiner Meinung, dass dem TE nichts passieren kann, wenn er vor Beginn kündigt.

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