Hallo Forum,
ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Monatsende vor, wenn der Mitarbeiter eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhält. Mit Ende der Befristungen hat der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung einen Wiedereinstellungsanspruch.
Wie heißt/definiert sich der Zeitraum zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und der möglichen Wiedereinstellung. Ist dies ein ruhendes Arbeitsverhältnis oder nicht? Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde doch dagegensprechen, sonst müsste es als Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses heißen?
Welche Auswirkungen hat dies auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen? Ein ruhendes Arbeitsverhältnis könnte gekündigt werden? Wenn es in der Zwischenzeit überhaupt nicht besteht, wäre ja keine Kündigung möglich. Welcher Status statt „ruhend" käme in Frage?
Viele Grüße
Felix
EM-Rente / Status bei Beendigung Arbeitsverhältnis mit Wiedereinstellungsanspruch und Auswirkungen
Vielleicht hilft hier zur Klärung der genaue Wortlaut dieser Klausel?
Zitat :Vielleicht hilft hier zur Klärung der genaue Wortlaut dieser Klausel?
Gerne: „Bei voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird bzw. zuvor durch Aufhebungsvertrag."
Dann kommt ein Passus für Schwerbehinderte, der abweichend das Arbeitsverhältnis Ende des Monats enden lässt, indem das Integrationsamt der Beendigung ohne Kündigung zustimmt.
Dann geht es weiter: „Bei Entzug der Erwerbsminderungsrente auf Zeit erfolgt auf Antrag des Belegschaftsmitglied die Wiedereinstellung, wobei die Arbeitsfähigkeit durch den Betriebsarzt bestätigen muss."
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Danke. Daraus entnehme ich:
1. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung zum Monatsende, in welchem der EMR-Bescheid vorliegt.
Oder AG und AN vereinbaren einen Aufhebungsvertrag.
2. Endet die Befristung der EMR, kann die Person die Wiedereinstellung beantragen, benötigt aber ein entspr. Attest des Betriebsarztes.
In dieser Zeit ist die Person Erwerbsminderungsrentner. Für den AG hat diese Person keinen Status.Zitat :Wie heißt/definiert sich der Zeitraum zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und der möglichen Wiedereinstellung.
Der Urlaubsanspruch würde dann bis zum Monat des Ausscheidens gelten und abgegolten werden, wenn er bis dahin nicht genommen werden könnte.Zitat :Welche Auswirkungen hat dies auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen
mE kann das Arbeitsverhältnis nicht ruhend sein, weil es --endet--.
Zitat :
mE kann das Arbeitsverhältnis nicht ruhend sein, weil es --endet--.
Danke für die Antwort. An die Option hatte ich auch gedacht, andererseits hatte ich mir gedacht, dass man irgendeinen Status haben muss, wenn man einen Wiedereinstellungsanspruch hat. Aber wahrscheinlich hat man erstmal den Status eines Betriebsrentners.
Es wäre nur noch die Frage, ob der Aufhebungsvertrag je nach Gestaltung den Wiedereinstellungsanspruch aushebeln könnte.
Ja natürlich kann das der Fall sein. Denn wir haben es hier nicht mit zwingendem Recht zu tun.
wirdwerden
Nein. Man wäre dann für eine befristete Zeit Erwerbsminderungsrentner.Zitat :Aber wahrscheinlich hat man erstmal den Status eines Betriebsrentners.
Die EM-Rente würde von der Rentenversicherung gezahlt werden.
Es kommt drauf an, was der AG in seinem Aufhebungsvertrag anbietet.Zitat :ob der Aufhebungsvertrag je nach Gestaltung den Wiedereinstellungsanspruch aushebeln könnte.
Man kann sich das durchaus anbieten lassen. Man muss das Angebot dann nicht annehmen, wenn es nicht gefällt.
Zitat :Ja natürlich kann das der Fall sein. Denn wir haben es hier nicht mit zwingendem Recht zu tun.
wirdwerden
Immerhin basiert die Regelung auf einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung.
Die Betriebsvereinbarung nennt sich Arbeitsordnung und wird im Arbeitsvertrag konkret als Grundlage der Arbeit referenziert.
Ganz zwanglos wird der Anspruch dann nicht sein.
Doch, es gilt hier das Günstigkeitsprinzip. D.h. durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung wird lediglich die untere Grenze dessen, was möglich ist, vereinbart. Ein Abweichen nach oben zugunsten des Arbeitnehmers ist möglich.
Einfaches Beispiel: Im Tarifvertrag ist für eine bestimmte Tätigkeit ein Gehalt von xy € festgelegt. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer zwar kein Gehalt wirksam vereinbaren, was unter diesem Betrag liegt, allerdings eines, das drüber liegt.
Ob bei Euch die Betriebsvereinbarung wirksam ist, das vermag ich nicht einzuschätzen. Die Masse der Betriebsvereinbarungen ist ja ohnehin unwirksam. Voraussetzung ist nämlich eine Lücke im Tarifvertrag, die speziell für diesen Betrieb aufzufüllen ist. Die Betriebsvereinbarung kann keinen Tarifvertrag "nachbessern." Sie ist nämlich ein ausgesprochen schwaches Recht. Steht in der Rangordnung unter dem Tarifvertrag.
Was hier im vorliegenden Fall für den Arbeitnehmer günstiger ist (Abfindung oder Anspruch auf Bereithaltung eines Arbeitsplatzes), das wird im Zweifel ein Gericht zu entscheiden haben. Ich vermute mal stark, dass hier die Vertragsfreiheit den Vorrang hat.
wirdwerden
Und jetzt?
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