Hallo Zusammen,
mein Arbeitgeber befindet sich derzeit im ESUG-Verfahren.
Angemeldet am Montag, 02.01.2017.
Bereits am 24.06.2016 wurde mir schriftlich eine Gehaltserhöhung von brutto 500,- Euro zugesichert, welche ab dem 01.01.2017 in Kraft treten sollte.
Der Chef sagt jedoch nun, dass das nicht möglich ist derzeit.
Das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit wird nun durch eine Ankauferklärung an die National-Bank abgetreten, welche mir 3 Monate Gehalt "vorstreckt". In einer Infoveranstaltung der Firma hieß, dass das Gehalt vom Dezember als Grundlage genommen wird.
Meine Gehaltserhöhung begann doch bevor die "Insolvenz" / ESUG-Verfahren angemeldet wurden.
ich müsste doch nun von der National-Bank das höhere Gehalt bekommen, oder?
ESUG-Verfahren - Lohnfortzahlung durch Agentur für Arbeit bzw. National Insolvenzbank
11. Januar 2017
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Frage vom 11. Januar 2017 | 13:35
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 17x hilfreich)
ESUG-Verfahren - Lohnfortzahlung durch Agentur für Arbeit bzw. National Insolvenzbank
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 11. Januar 2017 | 13:59
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 17x hilfreich)
ZitatSehe ich nicht so. :
Weshalb, wie siehst Du das?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 11. Januar 2017 | 15:32
Von
Status: Junior-Partner (5538 Beiträge, 2497x hilfreich)
Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem gezahlten Arbeitsentgelt während der letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Daher spielt keine Rolle, was vereinbart wurde für die Zukunft, es gilt das, was in den letzten 3 Monaten war.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 11. Januar 2017 | 16:27
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
ZitatDie Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem gezahlten Arbeitsentgelt während der letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens :
Das ist falsch. Bitte mal §§ 165 ff. SGB III lesen.
Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate vor einem Insolvenzereignis, im Regelfall die Insolvenzeröffnung oder aber die Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse, gezahlt, sofern für diese Zeit noch Lohnrückstände bestehen (§ 165 SGB III )
Die Höhe des Insolvenzgeldes wird durch das Nettoarbeitsentgelt begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze gebildet.
Im Fall des TS wird vermutlich jetzt gerade erst ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden sein. Wenn bisher keine Lohnrückstände bestehen, wird regelmäßig dann in drei Monaten voraussichtlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Wenn wir mal unterstellen, dass das der 01.04.2017 sein wird, dann würde der TS für Januar bis März Insolvenzgeld erhalten. Das berechnet sich dann nach dem Entgeltanspruch, den der TS für diese Monate auch hätte, also auch zzgl. der Gehaltserhöhung, wenn sein Gehalt nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Trotzdem muss die National-Bank momentan die Lohnerhöhung noch nicht mit berücksichtigen. Der TS weist ja selbst darauf hin, dass es hier um die Vorfinanzierung geht. Da wird dann noch nicht spitz gerechnet. In unserem Büro ist es sogar üblich, dass nur ein Teil des Insolvenzgeldes (in der Regel 95 %) vorfinanziert wird, um noch Luft zu haben, falls etwas zu korrigieren ist.
Die fehlenden Differenzbeträge gibt es dann von der Arbeitsagentur als Insolvenzgeld nach der Insolvenzeröffnung.
#6
Antwort vom 12. Januar 2017 | 11:52
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 17x hilfreich)
Zitat:ZitatDie Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem gezahlten Arbeitsentgelt während der letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens :
Das ist falsch. Bitte mal §§ 165 ff. SGB III lesen.
Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate vor einem Insolvenzereignis, im Regelfall die Insolvenzeröffnung oder aber die Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse, gezahlt, sofern für diese Zeit noch Lohnrückstände bestehen (§ 165 SGB III )
Die Höhe des Insolvenzgeldes wird durch das Nettoarbeitsentgelt begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze gebildet.
Im Fall des TS wird vermutlich jetzt gerade erst ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden sein. Wenn bisher keine Lohnrückstände bestehen, wird regelmäßig dann in drei Monaten voraussichtlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Wenn wir mal unterstellen, dass das der 01.04.2017 sein wird, dann würde der TS für Januar bis März Insolvenzgeld erhalten. Das berechnet sich dann nach dem Entgeltanspruch, den der TS für diese Monate auch hätte, also auch zzgl. der Gehaltserhöhung, wenn sein Gehalt nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Trotzdem muss die National-Bank momentan die Lohnerhöhung noch nicht mit berücksichtigen. Der TS weist ja selbst darauf hin, dass es hier um die Vorfinanzierung geht. Da wird dann noch nicht spitz gerechnet. In unserem Büro ist es sogar üblich, dass nur ein Teil des Insolvenzgeldes (in der Regel 95 %) vorfinanziert wird, um noch Luft zu haben, falls etwas zu korrigieren ist.
Die fehlenden Differenzbeträge gibt es dann von der Arbeitsagentur als Insolvenzgeld nach der Insolvenzeröffnung.
Vielen Dank! Der Chef hat mir die Erhöhung jetzt auch zugesagt. Mal sehen was passiert.
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