Eigenkündigung nach 9 Jahren Firmenzugehörigkeit. Welche Kündigungsfrist?

2. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
frederike-mg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenkündigung nach 9 Jahren Firmenzugehörigkeit. Welche Kündigungsfrist?

Hallo,
ich würde gerne zum Jahresende (31.12.2022) meinen Arbeitsvertrag kündigen. Ich bin seit 01.05.2013 bei der Firma angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.
In meinem Arbeitsvertrag steht hinsichtlich der Kündigungsfrist

Zitat:
§ 6 Kündigungsfristen
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Beiderseits gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.


Bis wann müsste meine Kündigung meinem Arbeitgeber zu gehen, damit das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2022 endet?

LG
Frederike

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9 Antworten
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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Wenn für dich als AN die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, dann lies bitte hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von frederike-mg):
Beiderseits gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.


Das hört sich verunglückt formuliert an; der AG hatte wohl

"Die gesetzlich[ nur für den Arbeitgeber verlängerten] Arbeitgeberkündigungsfristen gelten beiderseits."

im Sinn. Seine Klausel "Beiderseits gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen." hätte er sich auch sparen können - mit ihr wird keine vom Gesetz abweichende Regelung geschaffen, sondern bloß die Geltung des Gesetzes für Kündigungen beider Seiten vereinbart, also eine überflüssige Selbstverständlichkeit aufgeschrieben.

§ 133 BGB
"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

Wenn man sich von dieser Auslegungsregel leiten läßt, dann ist der "wirkliche Wille", der mit "Beiderseits gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen." zum Ausdruck gebracht werden sollte, sicherlich nicht der Wunsch, eine sinnfreie Selbstverständlichkeit aufzuschreiben.

"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform."

Regelungssinn: Das Schriftformerfordernis wäre dann VERTRAGLICH auch dann (noch) geltend, wenn eine geänderte gesetzliche Regelung irgendwann für Kündigungen möglicherweise Formerleichterungen vorsehen sollte ( auch in Textform / per SMS / .... )

RK

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
§ 133 BGB
"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."


Für Arbeitsverträge gilt im Regelfall das AGB-Recht, d.h. der § 133 BGB ist nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB und das führt dazu, dass die Antwort#1 von @Flo Ryan zutreffend ist.

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#5
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn man sich von dieser Auslegungsregel leiten läßt, dann ist der "wirkliche Wille", der mit "Beiderseits gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen." zum Ausdruck gebracht werden sollte, sicherlich nicht der Wunsch, eine sinnfreie Selbstverständlichkeit aufzuschreiben.


Das halte ich mit der Begründung doch für sehr spekulativ. Arbeitsverträge und überhaupt Verträg sind häufig voll von "Selbstverständlichkeiten", die häufig auch nur zur "Klarstellung" oder "damit es da steht" aufgenommen werden.
Auch der Verweis auf die Schriftform überzeugt da nicht. Jedenfalls aktuell gilt (seit Jahrzehnten) für arbeitsrechtliche Kündigungen die Schriftform, also auch in dem Sinne eine Selbstverständlichkeit. Wieso also sollte der Arbeitgeber bei der Schriftform für eine theoretisch denkbare Änderung Vorsorge treffen, für den Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen aber nicht den gleichen Vorsorgegedanken (z.B. im Hinblick auf § 622 IV Satz 2 BGB) oder Klarstellung im Sinn haben, sondern etwas ganz anderes -nämlich die Verlängerung der Kündigungsfrist auch für den AN- meinen?

Übrigens ist bei der Auslegung trotz des Verbots des § 133 BGB vom Wortlaut auszugehen, dann die Begleitumstände, dann Interessenlagen, wobei bei der Auslegung nach Wortlaut der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen ist. Schon hier über "Beiderseits gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen" hinwegzukommen und eine ganz andere Wertung da rein zu bringen, halte ich für nicht nachvollziehbar, denn wie sollte man diesen Satz und die Wörter "beiderseitig" und "gesetzlich" anders verstehen als das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur das im Gesetz geschriebene gelten sollt.

Selbst wenn man den Absatz zu den Kündigungsfristen im AV als auslegungsbedürftig ansieht, wären aus meiner Sicht dieser Satz nicht so "klar" auszulegen - und dann müsste man spätestens über das AGB-Recht zu dem Ergebnis kommen, dass die Unklarheit zu Lasten des AG geht.

-- Editiert von User am 5. Oktober 2022 10:38

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für Arbeitsverträge gilt im Regelfall das AGB-Recht, d.h. der § 133 BGB ist nicht anwendbar.
Und warum beziehen sich Urteile der Arbeitsgerichte dann auf § 133?

Zitat:

LAG Köln 4 Sa 937/16
BAG 9 AZR 1066/12
BAG 3 AZR 373/08 usw.

Nach §§ 133 , 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen

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#7
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Für Arbeitsverträge gilt im Regelfall das AGB-Recht, d.h. der § 133 BGB ist nicht anwendbar.

Und warum beziehen sich Urteile der Arbeitsgerichte dann auf § 133?


Weil hh die Systematik der Auslegung offenbar missversteht. Die Unklarheitsregelung aus § 305c II BGB bedeutet nicht, dass Regelungen in AGB gar nicht der Auslegung zugänglich sind, sondern nur, dass, sofern nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein erheblicher Zweifel verbleibt und es weiterhin mindestens zwei vertretbare Auslegungen gibt, diese dann verbleibende Unklarheit zu Lasten des Verwenders, bei Arbeitsverträgen also in der Regel zu Lasten des Arbeitgebers, geht. Selbstverständlich unterliegen auch AGB der Auslegung, wenn auch zunächst nach strittiger Rechtsprechung zunächst der objektiven Wertung aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters, aber das ist ein anderes Thema.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Weil hh die Systematik der Auslegung offenbar missversteht.


Das glaube ich nicht.

Zitat (von Holperik):
Die Unklarheitsregelung aus § 305c II BGB bedeutet nicht, dass Regelungen in AGB gar nicht der Auslegung zugänglich sind


Das habe ich so auch nicht behauptet. Sie werden aber nicht nach § 133 BGB ausgelegt, da der § 305 Abs. 2 BGB im Gegensatz zum § 133 BGB eine Auslegung gegen den Wortlaut der Klausel nicht zulässt.

Zitat (von bostonxl):
Und warum beziehen sich Urteile der Arbeitsgerichte dann auf § 133?


Ein genauer Blick in die Urteile schafft Klarheit:

Zitat (von bostonxl):
Nach §§ 133 , 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen


Wenn man aus dem Urteil des LAG Köln schon zitiert, dann bitte vollständig. Es folgt nämlich der Satz:
Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.

Auch die übrigen genannten Urteile widersprechen nicht meiner Behauptung, da es darin jeweils nicht um Klauseln ging, die dem AGB-Recht unterliegen.

Daher nochmal die Aussage:
Für Arbeitsverträge gilt im Regelfall das AGB-Recht, d.h. der § 133 BGB ist nicht anwendbar.
die ich allerdings dahingehend präzisiere, dass eine Anwendung zum Vorteil des Verwenders nicht zulässig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Juergen703
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 71x hilfreich)

Die Frage wurde im Beitrag #2 hinreichend beantwortet.
Ich habe nach über 8 Jahren Betriebszugehörigkeit auch mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt.

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