Hallo,
ich habe im November bei einer Behörde angefangen und wurde in die Entgeltgruppe 9 "reingesteckt" (2061 Euro brutto). Im Dezember hat mein Vorgesetzter eine Tätigkeitsbeschreibung bei der Personalstelle eingereicht. Diese habe ich heute wieder bekommen, mit dem Hinweis, dass ich nach den Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 10 (2340 Euro brutto) eingeordnet werde. Bekomme ich nun das Geld seit November nachgezahlt? Oder gilt das erst ab dem Datum dieses Schreibens, auch wenn ich diese Tätigkeiten schon die ganze Zeit gemacht habe?
Bei der Einstellung habe ich mich über die Entgeltgruppe 9 nicht gewundert, da dies bei Berufsanfängern wohl normal ist. In die Entgeltgruppe 10 wäre ich eigentlich reingekommen, wenn ich vorher schon 1 Jahr einschlägige Berfuserfahrung gesammelt hätte. Daher wundere ich mich jetzt nach gut 6 1/2 Monaten, dass ich in E 10 eingestuft werde und frage mich, ob das nun seit Beginn der Tätigkeit gilt. Vielleicht weiß jemand mehr?
Eingruppierung TVöD Bund
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo!
Sie haben jetzt schon die Form wie unsere
Politiker.Wenn man Ihnen den kleinen Finger
reicht,wollen Sie direkt die ganze Hand.Sie bekommen doch ab Ernennung das höhere Gehalt
reicht Ihnen das nicht????Solch nimmersatte
sollten mit Hartz 4 anfangen und sich
langsam hocharbeiten.Ich bin kein Hartz4
Empfänger aber Rentner denen auch immer mehr
abgenommen wird.Hoffentlich wird Ihre
Raffsucht rechtzeitig bemerkt und abgebremst.
SAMMY1
-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "
Also seien Sie doch bitte mal dankbar, daß Sie eine so starke Lohnerhöhung erhalten haben und haken sie die 6 1/2 Monate ab.
Manchmal frage ich mich schon.
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@Clamor
Tja, dazu müsste man die Eingruppierungsregelungen zum TVÖD kennen. Wenn du nen link dazu hast, dann schau ich gern mal rein.
Ich verstehe wirklich nicht, warum man mich hier so angreift. Ich mache seit November die Tätigkeiten, die in der Tätigkeitsbeschreibung drin stehen und habe seit November E9 bekommen. wenn diese Tätigkeiten mit der entsprechenden Verantwortung dann ein paar Monate später als E10 eingestuft werden, dann darf man sich doch wohl fragen, ob man dann seit November Anspruch auf E10 hat und man sich möglicherweise im November bei einer Einstellung vertan hat oder wie auch immer. Wäre die Personalabteilung 3 Monate eher mit der Tätigkeitsbewertung fertig geworden, so hätte ich ja auch schon 3 Monate eher E10 bekommen. Das muss doch irgendwie geregelt sein, ab wann das dann gilt. Und ich finde einfach, warum soll das nicht schon seit Beginn der Tätigkeiten gelten, denn ich mache ja immer noch die selbe Arbeit!? Ich bin jedenfalls nicht raffsüchtig sondern ganz im Gegenteil noch zur Personalabteilung gegangen und habe darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einstufung in E10 möglicherweise um einen Fehler handelt, da ich bisher E9 bekommen habe. Nun muss ich bis nächste Woche abwarten und dann werde ich ja sehen, ob irgendwo ein fehler gemacht wurde. Ich hatte sowieso einen Fehler entdeckt (dort stand, dass ich Diplom-Verwaltungswirtin bin, ich bin allerdings Diplom-Betriebswirtin).
Ohnehin ist es ein Witz, was man als Absolvent im öffentlichen Dienst nach dem neuen TVöD bezahlt bekommt. Hier in der Behörde gibt es starke Schwierigkeiten, Uni oder FH-Absolventen zu kriegen, da im Schnitt 10000 Euro weniger pro Jahr bezahlt wird als in der freien Wirtschaft! Reihenweise springen hier die Leute ab, weil es ihnen zu wenig ist und sie was besseres gefunden haben. Daher ist es mein gutes Recht, dass ich wegen 300 Euro brutto mehr im Monat mich einmal genauer informiere. Natürlich bin ich froh, dass ich Arbeit habe, jedoch liegt die Arbeitslosenquote bei Akademikern bei 3 % und daher relativiert sich die Freude über den Arbeitsplatz direkt wieder Bei aller Dankbarkeit über den Arbeitsplatz muss man aber doch sehen, dass sich die Studienzeit auch bezahlt macht. Ich bin ja froh, dass die Studiengebühren erst jetzt eingeführt werden, denn ansonsten würde sich das ganze hier überhaupt nicht mehr rentieren. Darüber sollte sich der öffentliche Dienst ernsthaft mal Gedanken machen.
Der Hinweis mit der Rente ist übrigens auch sehr interessant. Wenn Sie sich dagegen wehren könnten, würden Sie dies doch auch tun, oder? Ich brauche nur ein paar Etagen mit dem Aufzug zurückzulegen und schon klärt sich das ganze evtl. zu meinen Gunsten. ich wäre mehr als dumm, wenn ich da nicht mal nachhaken würde.
Ist ja alles schön und gut, aber ohne die Eingruppierungsregelung dazu ist nun mal hier keine Antwort möglich.
Hier: http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_122688/sid_96670C2D11001A3D7503BF3CB3274D33/Internet/Content/Themen/Oeffentlicher__Dienst/Einzelseiten/TVoeD/Tarifvertraege.html
Das ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dort steht allerdings sehr wenig zu Höhergruppierungen.
Sorry, soviel Zeit hab ich nun auch wieder nicht diesen allgemeinen link durchzuklicken, ob da irgendwo was zur Eingruppierung steht.
Wenn du was konkreteres zur Eingruppierung hast, kannst du ja gerne nochmal nen link setzen.
TVöD § 14 fällt mir da als erstes ein.
Rein vom Logischen, sollten Sie für eine höher bewertete Tätigkeit auch das dafür vorgesehene Entgelt bekommen, das ganze auch rückwirkend bis maximal 6 Monate, die rechtliche Grundlage habe ich leider gerade nicht im Kopf.
Das steht entweder im TVöD oder ganz und gar noch im BAT.
Die Anfeindungen kann ich auch nicht verstehen, im öffentlichen Dienst basiert alles auf Gesetzen, das hat nichts mit dem kleinen Finger zu tun. Es ist einfach IHR Recht und IHR AG hat sich daran zu halten.
@Clamor
Leider kann ich dir nicht fundiert sachlich weiterhelfen. Bin aber auch der Meinung, dass, wenn du die Tätigkeit schon seit 6 Monaten ausgeübt hast, du auch seitdem dafür bezahlt werden solltest. Finde diese Anfeindungen auch absolut fehl am Platz. Wenn du nunmal nen gutbezahlten Job machst, dann steht dir das Geld auch zu....
Ihc habe nochmal gesucht, mein AG möge es mir verzeihen
Was Ihre Frage betrifft, ist dies in §37 TVöD geregelt.
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
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Für Sie heisst das, möglichst schnell einen Antrag stellen auf Nachvergütung, Ihnen geht sonst einiges an Geld verloren.
... es sollte bei euch doch eine personalvertretung geben, die dir auskunft geben kann, ob die eingruppierung rückwirkend (ex tunc) greift - das wäre z.b. der fall, wenn die erste eingruppierung irrtümlich erfolgt sein sollte. die pv kann das auch diskret für dich klären, ohne dass du dich aus dem fenster lehnen musst.
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