Eingruppierung im tvl beim Jobwechsel

3. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
fb555543-55
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingruppierung im tvl beim Jobwechsel

Ich arbeite im öffentlichen Dienst , nach Tvl S 14, Stufe 4 bezahlt
Ich habe mich beworben bei anderer Behörde und hätte eine Zusage, nur die Eingruppierung ist nicht klar. Die neue Stelle wäre nach Tvl E 11 bezahlt . PS will mich da in der Erfahrungsstufe runterstufen, höchstens Stufe 3, was bedeutet dass ich weniger verdienen würde. Dabei wäre Tvl 14 Stufe 4 ( mit der sue Zulage) gleich der Stufe 4 Tvl e11.
Ich habe im Tarifvertrag nachgelesen und so verstanden dass das so nicht richtig wäre.
Bei Höhergruppierung sollte man nicht weniger verdienen, höchsten die Laufzeit der Stufe 4 könnte von Anfang an beginnen. Wenn ich das richtig verstanden habe.
Jetzt habe ich argumentiert und hoffe das das klappt.
Wenn aber nicht, dann könnte ich doch trotzdem zustimmen und später nach dem Wechsel dagegen vorgehen. Oder wäre das zu spät, wenn ich einmal der Runterstufung selber zustimme.

-- Editiert von User am 3. März 2024 13:49

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17983 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von fb555543-55):
PS will mich da in der Erfahrungsstufe runterstufen

Es geht also um die Erfahrungsstufe. Einerseits ist richtig, dass es in der Einschätzung Spielräume gibt, andererseits muss/sollte Erfahrung nachzuweisen sein in Blick auf die geforderten Tätigkeitsfelder. Dazu schweigst du dich aber aus.
Ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung ist im Übrigen jederzeit möglich. Auch später noch.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17222 Beiträge, 9500x hilfreich)

Zitat (von fb555543-55):
Bei Höhergruppierung sollte man nicht weniger verdienen, höchsten die Laufzeit der Stufe 4 könnte von Anfang an beginnen. Wenn ich das richtig verstanden habe.

Wenn es eine Höhergruppierung wäre, dann ja.
Aber Sie wechseln den Arbeitgeber. Dann ist es keine Höhergruppierung, sondern eine Neueinstellung bei einem neuen Arbeitgeber. Dann gilt §16(2a) TV-L: Bei Wechsel von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst kann die bisherige Einstufung berücksichtigt werden (muss es aber nicht).
Sie können Stufe 4 nicht erzwingen. Wenn Ihnen der neue Arbeitgeber nur Stufe 3 geben will, dann ist das nicht zu beanstanden, sondern innerhalb des Spielraums, den der neue Arbeitgeber laut Tarifvertrag hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
fb555543-55
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei beiden Jobs wäre der Arbeitgeber Stadt Hamburg, nur andere Behörde.
Ich habe schon Behörden gewechselt und es wird als Versetzung behandelt. Man schiebt die Personalakte rüber.
Ja, habe mich grad beim Anwalt informiert. Der Wechsel von einer Tabelle zu anderer im Tvl ist wohl nicht speziell geregelt. Er meinte auch dass man auch später die Korrektur der Eingruppierung in die Erfahrungsstufe beantragen kann.
Da es um gleichen Tarifvertrag geht, sollte dann doch die allgemeine Regelung aus §17 I gelten?
Besonders weil die S Tabelle erst seit vier Jahren um Tvl gibt und früher war mein aktueller Job auch nach Tvl e 10 bezahlt.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17983 Beiträge, 6615x hilfreich)

Früher, in BAT-Zeiten, waren die Dinge starr geregelt: ist einzuordnen. Mit dem TVöD kam eine gewisse Flexibilisierung in das System a) durch die Bewertung der Erfahrung, b) durch Zugeständnisse an den 'Arbeitsmarkt', an die Angebotsfülle oder Knappheit.
Einen klar ableitbaren Anspruch sehe ich nicht, insofern ist's mit dem Fordern eher düster, Raum zu argumentieren gibt es auf alle Fälle.
Bleibt also bei der Empfehlung, wenn derzeit nicht mehr zu erreichen ist, die Eingruppierung zu gegebener Zeit überprüfen zu lassen.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17222 Beiträge, 9500x hilfreich)

Zitat (von fb555543-55):
Da es um gleichen Tarifvertrag geht, sollte dann doch die allgemeine Regelung aus §17 I gelten?

Nein, nicht unbedingt.
Der Wechsel von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber mit dem gleichen Tarifvertrag ist in §16(2a) TV-L geregelt. Und das ist eben nur eine "kann"-Bestimmung.

Zitat (von blaubär+):
Einen klar ableitbaren Anspruch sehe ich nicht, insofern ist's mit dem Fordern eher düster, Raum zu argumentieren gibt es auf alle Fälle.

So ist es ...

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