Einige Fragen

7. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Timo21
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)
Einige Fragen

Hallo,

unsere Firma versucht zur Zeit um eine Insolvenz herum zu kommen. Die Firma ist europäisch aufgestellt und unterhält 2 GmbH's in Deutschland.
Man hat uns nun ein Monatsgehalt als Abfindung angeboten. Da ich anderthalb Jahre in dieser Firma bin, denke ich, ist es vollkommen in Ordnung für mich. (Im Gegensatz zu einigen Kollegen, die länger da sind.)
Dann hat mir ein Kollege erzählt, da ich in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wurde, stehen mir alle Urlaubstage des Jahres zu, wenn keine zusatz Vereinbahrung im Arbeitsvertrag steht. (Tut es nicht)
Die Abfindung soll begründet werden, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes... da ich bereits in einer neuen Firma unterschrieben habe, hat mir wiederrum jem. erzählt, das kann Probleme geben, wenn ich diese Begründung bekomme, weil mit dem neuen Vertrag die Abfindung so nicht gerechtfertigt ist.

Vielleicht kann mir jemand dazu antworten geben?

Gruß Timo

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo Timo, das kommt drauf an, was konkret im Wortlaut in der Abfindungsvereinbarung drinsteht.

Das mit dem Urlaub in der 2. Jahreshälfte trifft zu.

MfG

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Dass Du einen neuen Arbeitsplatz gefunden hast, spielt für die Abfindung keine Rolle.

Dass jemandem der volle Jahresurlaub zusteht, wenn man in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wird, haben hier auch schon andere behauptet. Mit ist allerdings völlig schleierhaft, auf welches Gesetz oder welchen Tarifvertrag diejenigen sich beziehen. Aus dem BUrlG ergibt sich so eine Regelung jedenfalls nicht. Nach meiner Kenntnis stimmt das also nicht. Dir steht der anteilige Urlaub zu.

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich bei Ausscheiden nach dem 30. 6. eines jeden Kalenderjahres Anspruch darauf, den vollen ihm vertraglich zugesagten Jahresurlaub nehmen zu dürfen, dies ergibt sich aus BAG in NJW 1995, 2244.

Ausnahmen davon gibt es nur dann, wenn die Wartezeit bei Ausscheiden in der zweiten Kalenderjahreshälfte noch nicht erfüllt ist und der Arbeitnehmer daher noch keinen vollen Urlaubsanspruch erworben hat.

Ich hoffe das hat geholfen.

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Aus dem BUrlG ergibt sich so eine Regelung jedenfalls nicht.


Hallo hh, wenn du die §§ 3, 4 + 5 liest ergibt sich das daraus schon. Zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub. Alles was drüber ist könnte einer Zwölftelungsregelung (wenn vereinbart) unterliegen.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Da habe ich mich gerne belehren lassen.

In vielen wichtigen Tarifverträgen ist das allerdings anders geregelt, so dass die 1/12-Regelung zutrifft.

Außerdem gilt folgendes:
Wenn der alte Arbeitgeber bereits den vollen Jahresurlaub gewährt hat, dann besteht beim neuen Arbeitgeber für das entsprechende Jahr kein Urlaubsanspruch mehr (§ 6 Abs. 1 BUrlG ).

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#6
 Von 
Timo21
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, nun muss ich aber doch noch einmal nachfragen, und zwar betrifft das den letzten Beitrag. Woher weiß denn mein Arbeitgeber, dass ich bereits den vollen Urlaub in Anspruch genommen habe? So viel ich weiß steht das auf meiner Gehaltsabrechnung, aber der neue Arbeitgeber ist meines wissens nicht berechtigt diese einzusehen... ebensolches gilt auch für denZettel, der an die Lohnsteuerkarte geheftet wird, auf dem das sowieso nicht vermerkt ist.
Wenn ich verpflichtet bin das anzugeben, wäre es schön wenn mir dazu jemand noch eine Antwort geben kann?

Gruß Timo

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#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

'(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.'

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__6.html

Mag sein, dass der neue Arbeitgeber diese Bescheinigung nicht verlangt. (Vielleicht auch aus der Logik heraus, dass er ja weiß, dass du in einem Arbeitsverhältnis gestanden hast)

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Timo21
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Letzte Frage dazu... steht mir der Urlaub zu der im Arbeitsvertrag geregelt ist also 30 Tage. Oder steht mir nur der Urlaub zu der lt. Bundesurlaubsgesetz mindestens gewährt werden muss. (So viel ich weiß 24 Tage)

Wenn mein Arbeitsvertrag gilt hätte ich noch 10 Tage und könnte theoretisch ab morgen in den Urlaub gehen. Ich könnte mir das Aber auch ausszahlen lassen mein AG hat mir signalisiert dass ich das als Abfindungssumme zusätzlich zu meiner normalen Abfindung bekomme. (Also Brutto für Netto)
Wenn er dass nun heute allerdings nicht schriftlich macht frage ich mich wie meine Rechte sind.. sofort ab morgen in den Urlaub zu gehen und es mir nicht auszahlen zu lassen etc...

Gruß Timo

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Dir steht - insofern es keine Zwölftelregelung per Vertrag/Tarifvertrag gibt der volle Urlaub zu.

Einfach in den Urlaub gehen geht allerdings nur mit, Genehmigung des Arbeitgebers. Also du kannst nicht einfach sagen 'Dann hab ich ja ab tt.mm.jj bis zum Ende noch Urlaub und den nehm ich mir jetzt.'

MfG

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