Einrichtungsbezogene Impflicht (Corona)

13. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
fb462955-37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Einrichtungsbezogene Impflicht (Corona)

Hallo allerseits,

ich arbeite seit 4,5 Jahren in einem ambulanten Pflegedienst. Auch bei uns gibt es Mitarbeiter die eine Corona-Impfung ablehnen. Nun sollen diese Mitarbeiter ab 16.03.22 unbezahlt freigestellt werden, wenn sie bis zu diesem Datum keinen Nachweis über eine vollständige Impfung vorlegen. Lt. Arbeitgeber dürfen diese AN nicht mehr beschäftigt werden. Es soll aber niemand gekündigt werden.

folgende Fragen stellen sich:

1. Wo kann man nachlesen (Gesetz, Verordnung o.ä.) dass AGs zu diesem Handeln verpflichtet sind?
2. gibt es rechtliche Möglichkeiten gegen eine unbezahlte Freistellung vorzugehen?
3. hat der AG die Möglichkeit seine ungeimpften Mitarbeiter auf Antrag (bei wem?) oder auf Grund Ausnahmeregelung (welche?) trotzdem zu beschäftigen?

lieben Dank im Vorraus!
S.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32884 Beiträge, 17269x hilfreich)

1. § 20a des Infektionsschutzgesetzes.
2. Sicher doch - nur sind die Erfolgschancen gering. Schließlich handelt der AG gesetzeskonform.
3. Wer nicht geimpft werden kann, was natürlich ärztlich bescheinigt werden muss, kann weiter beschäftigt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
3. Wer nicht geimpft werden kann, was natürlich ärztlich bescheinigt werden muss, kann weiter beschäftigt werden.

Atteste könnten allerdings gefälscht sein, deshalb will man den Amtsarzt einschalten um die Angaben zu überprüfen.

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#3
 Von 
fb462955-37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zu 1. im § 20a steht, dass der AG Meldung ans Gesundheitsamt machen muss. Es steht nirgends, dass der AG die Pflicht hat diese Mitarbeiter freizustellen. Es steht auch eindeutig da, dass das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot aussprechen kann

Diese Formulierungen sind immer sehr schwer richtig zu deuten. Meiner persönlichen Meinung nach würde es folgendes bedeuten:

erbringt der MA keinen Nachweis muss der AG dies dem Gesundheitsamt melden welches sich dann mit dem MA in Verbindung setzt und nochmals unter Fristsetzung zur Vorlage des Nachweises auffordert. Erst wenn dies weiterhin nicht erfolgt kann das GA ein Betretungsverbot aussprechen und erst dann dürfte der MA durch den AG auch nicht mehr beschäftigt werden.
Dieses "kann" erweckt den Eindruck, dass es eventuell Ausnahmen gibt bzw die GAs nicht zwingend dazu verpflichtet sind ein Betretungsverbot auszusprechen. Für viele AG wären die Vorraussetzungen für eine solche Ausnahme sehr interessant, denn gerade kleinere Unternehmen bzw Einrichtungen hätten massive Probleme wenn mehrere MA plötzlich wegfallen.

Kann hier jemand genauere Infos geben oder mir sagen ob ich vllt. falsch liege mit meiner Interpretation des Gesetzestextes?

LG S.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32884 Beiträge, 17269x hilfreich)

Es steht nirgends, dass der AG die Pflicht hat diese Mitarbeiter freizustellen. Natürlich steht das da drin - es dürfen nur geimpfte und genesene Mitarbeiter in den entsprechenden Einrichtungen tätig sein: Was könnte das wohl sonst heißen? Da kann man sich allenfalls darüber streiten, ob das ein Kündigungsgrund ist oder nur ein Grund zur Freistellung.

-- Editiert von muemmel am 13.01.2022 14:01

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von fb462955-37):
Kann hier jemand genauere Infos geben oder mir sagen ob ich vllt. falsch liege mit meiner Interpretation des Gesetzestextes?


Das siehst Du richtig. Wird von den meisten AG anders kommuniziert, ist aber erst mal so. Eine Freistellung ohne Betretungsverbot vom Gesundheitsamt dürfte erst mal nicht rechtens sein.

Einzig ab dem 16.03.22 dürfen keine Ungeimpften als Mitarbeiter eingestellt werden.

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#6
 Von 
Tick-Tack
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 32x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb462955-37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pal378516-54):
Zum Lesen :

https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/impfpflicht-in-gesundheits-pflege-und-betreuungseinrichtungen-zum-schutz-vor-coronavirus-krankheit/

Viele Grüße!


Super! Das sind doch wohl mal verständliche Erklärungen, vielen lieben Dank! Habe mir das gleich mal ausgedruckt, das dürfte ja wohl seriös sein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120185 Beiträge, 39843x hilfreich)

Als erstes sollte man mal realisieren, das die Verordnungen nur das unterste Mindestmaß darstellen, also jede Firma etc. das erst mal nach oben hin ausdehnen darf.



Zitat (von fb462955-37):
Es steht nirgends, dass der AG die Pflicht hat diese Mitarbeiter freizustellen.

Das muss auch nicht wortwörtlich da stehen.
Man muss einfach mal nur Logik und Grundkenntnisse der Deutschen Sprache auf
Zitat:
Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

Zitat:
Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.

anwenden.



Zitat (von JoachimFelida):
Einzig ab dem 16.03.22 dürfen keine Ungeimpften als Mitarbeiter eingestellt werden.

Auch hier die Empfehlung bezüglich Logik und Grundkenntnissen der Deutschen Sprache.



Zitat (von fb462955-37):
3. hat der AG die Möglichkeit seine ungeimpften Mitarbeiter auf Antrag (bei wem?) oder auf Grund Ausnahmeregelung (welche?) trotzdem zu beschäftigen?

Da es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat, dürfte er der Person eine Tätigkeit zuweisen, die nicht in, sondern für die Einrichtung erbracht würde.
Dazu müsste dann aber erst mal einen solche Stelle vorhanden sein.
Wenn sie denn vorhanden wäre, müsste man prüfen, ob die Person denn überhaupt die notwendigen Kenntnisse hat.
Und dann ist da noch der Arbeitsvertrag, der das "umsetzen" auf die andere Stelle erst mal hergeben müsste.



Zitat (von fb462955-37):
hat der AG die Möglichkeit seine ungeimpften Mitarbeiter auf Antrag (bei wem?) oder auf Grund Ausnahmeregelung (welche?) trotzdem zu beschäftigen?

Zitat:
" ... Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben unberücksichtigt. ..."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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