Einsatzfreie Zeit - Lohn/Überstunden/Urlaub

10. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)
Einsatzfreie Zeit - Lohn/Überstunden/Urlaub

Hallo,

Ich brauche schnellstmöglich Hilfe, da ich morgen einen Termin bei meiner Zeitarbeitsfirma habe und nicht weiß wie ich mich verhalten soll, da ich die gesetzlichen Grundlagen nicht kenne. In den letzten Wochen habe ich weit über die im Arbeitsvertrag vereinbarten 35 Stunden hinaus gearbeitet. Bis zur Grenze des gesetzlich erlaubten... Sprich mein Arbeitszeitkonto befindet sich deutlich im Plus. Nun endete der Kundeneinsatz gestern und die ZAF hat keinen weiteren Einsatz. Die fristgerechte Kündigung erhielt ich von der ZAF. Nun verlangt die Zeitarbeitsfirma laut telefonischer Aussage von gestern, dass ich beim morgigen Termin mit der ZAF unterschreiben soll, dass während der verbleibenden Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubstage und Plusstunden genommen werden sollen. Meiner Ansicht nach fehlt ihr dazu die gesetzliche Grundlage. Hab ich zumindest irgendwo mal gehört und im Internet gelesen. Wie verhält es sich tatsächlich ?
Kann Überstunden/Plusstundenabbau vom Zeitkonto angeordnet werden bzw. betrieblicher Urlaub ? Paragraphen ? Kann die ZAF unternehmerisches Risiko abwälzen ?? Aus meiner Sicht wäre dies dann so...DANKE herzlich für Hilfe !!

p.s. Im Arbeitsvertrag steht wörtlich... "Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche..."

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-- Editiert ihef am 10.01.2013 14:16

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4 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

... wenn du für den Rest des auslaufenden Vertrages freigestellt wirst/bist, kann tatsächlich dein Zeitkonto auf Null gebracht werden, soweit in der verbleibenden Zeit möglich.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Seit wann besteht das Arbeitsverhältnis?

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#3
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

25. Oktober 2012, 14 Tage Kündigungsfrist. Bekam die Kündigung auf 23. Januar. Kündigungsfrist wurde von der ZAF eingehalten, da gibts nicht auszusetzen !!

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Aus der Regelung im Tarifvertrag ergibt sich m.E. keine Berechtigung für den Arbeitgeber, eigenmächtig Minusstunden zu verrechnen.

Was will denn Ihr Bald-Ehemaliger-Arbeitgeber auch machen, wenn Sie morgen nicht unterschreiben? Sie kündigen geht ja nicht mehr :devil:
Sie zu einer Unterschrift zu bewegen deutet ja eher darauf hin, dass Sie ansonsten Ansprüche geltend machen könnten.

Der Versuch, den Lohn gleich per Gericht einzuklagen, ist kostenlos. Und nach der 1. Verhandlung (genau genommen der 2., da erst eine Güteverhandlung stattfindet) können Sie ja immer noch entscheiden, ob sich das lohnt, weiter zu gehen.

3.2. Arbeitzeitkonto
3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Arbeitsstunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus geleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.
...
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen.
....
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.
....
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen.

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