Einstellungsuntersuchung nach Ende Probezeit

3. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Lanin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellungsuntersuchung nach Ende Probezeit

Hallo -

ich habe am 01.05. eine Stelle im öfftl. Dienst als Angestellter angetreten. Probezeit sechs Monate, Einstellung unter Vorbehalt gesundheitlicher Eignung. Nun bekam ich heute einen Anruf, dass ich gestern einen Termin zur Einstellungsuntersuchung nicht wahrgenommen habe. Nicht mein Fehler, da ich nach Umzug meine neue Adresse frühzeitig mitgeteilt hatte und der Brief an meine alte, nunmehr ungültige Adresse ging. Dies wird mir aber auch nicht vorgeworfen, es soll einfach einen neuen Termin geben (im Dezember). Meine Frage zielt allerdings auf etwas Anderes ab:

Probezeit lief ja nach sechs Monaten ab, also am 31.10. Ich war zwischendurch nicht krank und hatte auch keinen Urlaub, also kein Grund für Verlängerung der Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraums hatte ich (außer dem nicht von mir verschuldeten Irrläufer) keine Einladung für die Untersuchung erhalten (und auch der gestrige Termin wäre ja bereits außerhalb der Probezeit gewesen)

Nun meine Fragen:
1. Muss ich dennoch an der Untersuchung teilnehmen oder ist der Zeitraum irgendwann verwirkt?
2. Auch wenn ich nicht davon ausgehe: Einfach unterstellt, die Untersuchung käme zum Ergebnis, die gesundheitliche Eignung wäre nicht vorhanden, welche Konsequenzen hätte dies?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Wahrscheinlich bist du nicht verpflichtet, die Eignungsuntersuchung zu machen resp. machen zu lassen, es sei denn, sie wäre für den Job vorgeschrieben.

Suche bitte : Rechtliche Klarheit zu Eignungsuntersuchungen ... (führt zu einer pdf-Datei)

-- Editiert von blaubär+ am 03.11.2021 18:38

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Lanin):
Muss ich dennoch an der Untersuchung teilnehmen

Nein.



Zitat (von Lanin):
ist der Zeitraum irgendwann verwirkt?

Ja, so in 1-2 Jahren eventuell.



Zitat (von Lanin):
Einfach unterstellt, die Untersuchung käme zum Ergebnis, die gesundheitliche Eignung wäre nicht vorhanden, welche Konsequenzen hätte dies?

Ende des Arbeitsverhältnis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12309.12.2021 18:04:54
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ende des Arbeitsverhältnis.

Wieso bist du dir da so sicher? Ohne Kenntnis der einzel- oder tarifvertraglichen Voraussetzungen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von FancyFox):
Ohne Kenntnis der einzel- oder tarifvertraglichen Voraussetzungen?

Zitat (von Lanin):
Einstellung unter Vorbehalt gesundheitlicher Eignung



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Lanin):
1. Muss ich dennoch an der Untersuchung teilnehmen oder ist der Zeitraum irgendwann verwirkt?
Du musst teilnehmen.
Zitat (von Lanin):
2. Auch wenn ich nicht davon ausgehe: Einfach unterstellt, die Untersuchung käme zum Ergebnis, die gesundheitliche Eignung wäre nicht vorhanden, welche Konsequenzen hätte dies?
Ende des Anstellungsverhältnis zwei Wochen nach Unterrichtung über die nicht gesundheitliche Eignung.



Siehe Einstellungsuntersuchung TVÖD
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/aerztliche-untersuchung-2-einstellungsuntersuchung_idesk_PI13994_HI710473.html

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.12.2021 18:04:54
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von FancyFox):
Ohne Kenntnis der einzel- oder tarifvertraglichen Voraussetzungen?


Zitat (von Lanin):
Einstellung unter Vorbehalt gesundheitlicher Eignung

Extrem dünne Argumentation.

https://openjur.de/u/125080.html

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Du musst teilnehmen.

Dafür fehlt es an jedweder Rechtsgrundlage. Wo bitte soll der Zwang zum "muss" denn herkommen? Die Teilnahme ist und bleibt freiwillig.



Zitat (von FancyFox):
Extrem dünne Argumentation.

Nö.



Zitat (von FancyFox):
https://openjur.de/u/125080.html

Gelesen? Der Kläger nahm an der Untersuchung teil und ihm fehlte die gesundheitlicher Eignung nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es an jedweder Rechtsgrundlage. Wo bitte soll der Zwang zum "muss" denn herkommen? Die Teilnahme ist und bleibt freiwillig.
Klar, wenn man die Worte des TE mal wieder auf die Goldwaage legt. Einen Zwang gibt es nicht, dann hat der TE halt mit den Konsequenzen zu leben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Lanin):
Probezeit sechs Monate, Einstellung unter Vorbehalt gesundheitlicher Eignung.
Zitat (von Lanin):
Einfach unterstellt, die Untersuchung käme zum Ergebnis, die gesundheitliche Eignung wäre nicht vorhanden, welche Konsequenzen hätte dies?
Die Weiterbeschäftigung wäre nicht möglich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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