Hallo, ich habe mal eine Frage. Und zwar beziehe ich im Moment Arbeitslosengeld und bekomme auch Elterngeld. Noch bis Juli 2015. Nun habe ich aber ein Jobangebot und könnte Vollzeit arbeiten. Das heisst mehr als 30 Stunden in der Woche. Habe nun erfahren, dass dies nicht möglich ist. Kann ich das Elterngeld für die restlichen Monate "kündigen"?
Elterngeld verkürzen???
/// Habe nun erfahren, dass dies nicht möglich ist
Dieses "nicht möglich" bezieht sich wohl auf die Stundenzahl > 30 h; denn in der Elternzeit ist sehr wohl möglich, bis zu 30 h zu arbeiten. Und da die Elternzeit ohnehin bald ausläuft, sollte es doch möglich sein zu vereinbaren, dass du bis dahin z.B. 29 h arbeitest und danach die vorgesehene Stundenzahl, oder?
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Aber was, falls dies nun nicht gehen sollte? Also der neue AG laesst sich nicht darauf ein, dass ich erst nur 30 Stunden arbeite bis Juli. Kann man dann nicht das Elterngeld einfach kuendigen fuer die restlichen Monate? Ist ja bis Juli nicht mehr lange. Denn, dann haette ich lieber einen Job als noch einpaar Monate noch das Elterngeld.
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Also dann ein anderer Ansatz:
Elternzeit verkürzen geht nur mit Einverständnis des AG; dazu:
http://www.helpster.de/elternzeit-verkuerzen-so-geht-s_20457#anleitung>
In deinem Fall gibt es keinen AG, du bist arbeitslos, der Fall scheint in dem Gesetz gar nciht geregelt zu sein. Also frage ich: Was passiert, wenn du einen AV mit >30 h AZ abschließt? Wahrscheinlich verlierst du dann den Anspruch auf Elterngeld sowieso. Ob es noch weitere Folgen gibt, solltest du evtl. einen RA fragen oder erst einmal die Elterngeldstelle.
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quote:<hr size=1 noshade>Kann ich das Elterngeld für die restlichen Monate "kündigen"? <hr size=1 noshade>
Klar.
Man teilt der Stelle, die das Elterngeld auszahlt, mit, dass man ab [genaus Datum] mehr als 30h pro Woche arbeitet und deshalb kein Elterngeld mehr beansprucht wird.
Zur Sicherheit schriftlich per Einschreiben schicken und Beleg der Post gut abheften.
quote:<hr size=1 noshade>Denn, dann haette ich lieber einen Job als noch einpaar Monate noch das Elterngeld. <hr size=1 noshade>
Das ist doch eine ganz lobenswerte Einstellung.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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