Elternzeit- Aufhebungsvertrag oder Kündigung

27. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
lady1986
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit- Aufhebungsvertrag oder Kündigung

Guten Tag ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit. Im Normalfall arbeite ich in Vollzeit. Nach meiner Elternzeit, dessen Ablauf am 31. Dezember diesen Jahres ist, würde ich in meinem alten Beruf wieder einsteigen. Mir ist jetzt schon bekannt, dass mein alter Arbeitsplatz neu besetzt ist. Eine Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich wird in meinem Unternehmen schwierig bis unmöglich. Außerdem werde ich zunächst in Vollzeit aufgrund meiner drei Kinder nicht wieder einsteigen können, weshalb ich eine neue Teilzeitstelle anstrebe in einem anderen Unternehmen. Meine Elterngeldauszahlung endet im Juli, worauf hin sich für mich die Frage gestellt hat, ob ich meine Elternzeit abbreche und um einen Aufhebungsvertrag bei meinem Arbeitgeber bitte. Unter gewissen Umständen könnte ich dann nahtlos zunächst Arbeitslosengeld beziehen und für einige Wochen mit diesem Geld eine Weiterbildungsmaßnahme bezahlen. Was sollte in meinem Aufhebungsvertrag seitens des Arbeitgebers bestenfalls stehen, damit ich nahtlos Arbeitslosengeld beziehen kann und keinen bis mäßigen finanziellen Ausfall befürchten muss?
Ist es besser direkt jetzt zu kündigen und auf 3 Monate Alg zu verzichten, da ich ja noch von meinem Elterngeld existieren kann?

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12309.03.2020 10:55:15
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo lady1986!

einen Anspruch auf den selben Arbeitsplatz besteht nicht. Nur auf einen gleichwertigen. Direktions- und Weißungsrecht des AG. Das kann aber auch an einem anderen Ort sein. Wie weit das Weißungsrecht geht, zeigt sich aus dem AV. Zunächst hast du das Recht auf Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit. Die Vorrausetzungen dafür mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit. 15 AN im Betrieb (ohne Azubis und Geschäftsführer) mind. 3 Monate vor Beginn beim AG gelend machen.

Das TzBfG kann bedeuten, dass dies zunächst nur für ein Jahr machbar ist. Maximal mit Sachgrund bis zu 5 Jahre. Ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre befristet möglich. Ein Jahr wird dir wohl nicht genügen. Du kannst, wenn du die Elternzeit verkürzt hast und früher wieder arbeiten möchtest, die verkürzte Elternzeit (Bsp. 1 Jahr) in eine Teilzeitbeschäftigung umwandeln. Die Elternzeit verlierst du dann für evtl. später. Danach kannst du dich auf das TzBfG wieder berufen und eine erneute Teilzeitbeschäftigung aushandeln.
Das mit der Kündigung bzw. einen aufhebungsvertrag auszuhandeln ist wegen des ALG I schwierig. Da weiß auch ich nur, dass es eine 12 wöchige Sperrzeit für ALG I gibt. der besodnere Kündigungsschutz verhält mit Ende der Elternzeit. Dann ist man wie jeder andere AN im Betrieb. Wenn der AG dich loswerden möchte, kann er kündigen. In Folgedessen kannst du Klage nach §622 BGB einreichen. Du erhälst eine Abfindung und das spielt dir in die Karten beim ALG I. Wenn du das so willst??? Die Weiterbildung würde ich dann über die Bundesagentur für Arbeit machen.

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