Elternzeit---->Kündigung

30. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ed Hardy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Elternzeit---->Kündigung

Hallo
Ist es Rechtens wenn ein AN sich in die Elternzeit begibt ------>ca. 6 monate
der AG sein Ok dazugeben hat. Ihn nach ca. 3 Wochen später zu Kündigen nach BetrVG §111 muss der AG die Kündigung zurücknehmen??? Wenn ja, muss der BR erneut über die Kündigung, wenn die Elternzeit abgelaufen ist und er ins Arbeitsverhältniss wieder eintritt Informiert werden

besten danke für Hilfe
ED Hardy

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Leider sind hier die Informationen zu dürftig.

Gründe der Kündigung?

ist es eine ordentliche oder fristlose Kdg.

Sind die Bedingungen von § 18 BEEG erfüllt?

Was meinen Sie mit dem Verweis auf §111 BetrVG ? Soll der Betrieb geschlossen werden?

Zurücknehmen kann IhrArbeitgeber die Kündigung einseitig nicht mehr, das erfordert Ihre Zustimmung.

Wenn Sie nicht innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, wird die Kdg. rechtswirksam. Allenfalls eine andere Kündigungsfrist kann man danach noch gerichtlich feststellen lassen.

-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ed Hardy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Sorry
also es wurde umstrukturiert und dadurch viel der Arbeitsplat den der AN (jetzt in Elternzeit) inne hatte weg. schätze mal des es eine BetriebsbedingteKündigung ist. Es war mehr und weniger eine Massenentlassung nach einem Sozialplan durch Namensliste.

er hatt Kündigungsschutzklage erhoben das ist ja nicht das problem. Es könnte nur eins geben wenn der AN seine Stelle wieder antreten möchte. Da der AG sagt das sie die Kündigung zurückziehen werden, da es ein versehen war.........




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Wenn allen Mitarbeitern einer Abteilung gekündigt wurde, dann würde hier wohl ein Sonderfall im Sinne des § 18 BEEG vorliegen. Der AG hat es dann lediglich versäumt die Genehmigung einzuholen.

Wenn der AG die Kündigung zurückgenommen hat, dann macht die Fortführung der Kündigungsschutzklage wenig Sinn. Sollte der Arbeitsplatz des AN jedoch weggefallen sein und es auch keinen Ersatzarbeitsplatz geben, dann muss der AN damit rechnen, direkt im Anschluss an die Elternzeit die fristgerechte Kündigung zu erhalten.

Die Aussichten einer Kündigungsschutzklage sind dann genauso gut oder so schlecht wie die Aussichten der jetzt gekündigten Kollegen. In der aktuellen Kündigungsschutzklage würde darüber aber keine Feststellung getroffen.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ed Hardy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

soweit so gut

das mit der zurücknahme ist noch nicht auf Trockenen Tüchern, ist noch in Verhandlung beim Arbeitsgericht, GL hat nur andeuten lassen sie gegebenfalls zurück zu nehmen falls sie keine Gerichtliches abkommen bezwecken können.

was versteht man unter Weggfall des Arbeitsplatzes.....???
wenn mann von 2 schichtigem Arbeitzplatz redet und ein anderer in der Abteilung jetzt die Arbeit macht und somit kein Arbeitsplatz für den Gekündigten mehr frei ist??? oder spricht man davon wenn die gesamte Abteilung gschlossen wird???


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

In Ihrem Fall dürfte wohl der Arbeitsplatz nicht weggefallen sein, jedoch stehen Sie auf der Namensliste des Betriebsrats und da sind die Chancen recht schlecht gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen.

Wichtig wäre jedoch, wie hat der AG die betriebsbedingter Kündigung dem Betriebsrat gegenüber begründet. Wenn der AG behauptet hat, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist und kein weiterer vergleichbarer Arbeitspaltz existiert, dürfte es sich um eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung handeln und die Kdg. wäre nictz rechtens.

Sollte aber eine Sozialauswahl durchgeführt worden sein und der BR hat per Namensliste diese abgehakt, ist rechtlich kaum etwas zu machen.

Nur dadurch, dass Sie in Elternurlaub sind, ist diese Kdg. rechtlich nicht wirksam, was jedoch erst durch ein Arbeitzsgericht festgestellt werden müsste, der AG gibt dies zu Protokoll gibt oder es gibt eienn Vergleich.

Es ist jedoch nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zu vermuten, dass dann eine erneute Kdg. kommt.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ed Hardy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

ja ich kann das ganze soweit sehr gut nachvollziehen
es hat eine Sozialauswahl gegeben nur da war ich noch nicht im BR
es waren wahlen und bin jetzt neu im BR.

also wenn es so kommen sollte das der AN nach der Elternzeit wieder zurück kommen sollte, der dann eine Kdg. erhällt müsste doch eig. der neue BR eien Anhörung von der GL bekommen. Die es dann nachweislich erforderlich sehen das leider kein Arbeitsplatz zur verfügung steht.....


was ich dann aber nicht nach vollziehen kann ist das eine, wenn zb. Azubis in der Zwischenzeit übernommen werden sollten, für die ist ja auch ein Arbeitsplatz vorhanden...

wie soll wir da vorgehen/ Verhalten????

besten Dank für weitere Auskünfte
grüße ED Hardy

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Wenn Du selbst dem BR angehörst, hast Du auch darüber einen Kündigungsschutz.

-----------------
" "

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.771 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen