Elternzeit: Umrechnung Resturlaub Vollzeit auf Teilzeit

17. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Jana321
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit: Umrechnung Resturlaub Vollzeit auf Teilzeit

Hallo zusammen,

kennt sich jemand mit der Umrechnung von Resturlaubs-Guthaben bei Übergang von Voll- auf Teilzeit in der Elternzeit aus? Man hört sehr Verschiedenes hierzu.

Sachverhalt:
Resturlaub vor Elternzeit bei Vollzeit-Tätigkeit (40 Stunden/Woche): 15 Tage (8 Stunden/Tag).
danach für 1 Jahr Elternzeit ohne Tätigkeit (0 Stunden - Elterngeldphase),
danach Elternzeit mit Teilzeit-Tätigkeit (20 Stunden/Woche mit 4 Stunden/Tag).
Frage: Wie hoch ist der Anspruch bezüglich des übertragenen Resturlaubs?
a.) 15 Tage (die Stundenbasis ist unerheblich, es werden nur Tage übertragen)? oder
b.) 30 Tage (Resturlaubsanspruch aus Vollzeit = 15x8=120 Stunden, bei Teilzeit 120 ./. 4= 30 Tage)? oder
c.) ein anderer Anspruch ?

- Kennt jemand dazu die maßgebliche Quelle?

Besten Dank und viele Grüße
Jana :pc:

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

a) ist nach meiner Kenntnis zutreffend.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz gibt es nur Urlaubstage. Es gibt weder halbe Urlaubstage noch stundenweisen Urlaub.

Wenn der Urlaub nach Werktagen berechnet wird, dann muss man sogar für freie Werktage Urlaub nehmen.

In Tarif- oder Arbeitsverträgen kann das natürlich auch anders geregelt sein.

-- Editiert von hh am 17.04.2007 14:34:35

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#2
 Von 
Cati1980
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Jana!
Genau das ist es auch, was mich beschäftigt! Ich werde nach der Mutterschutzzeit Teilzeit weiterarbeiten und würde diese natürlich gerne durch Urlaubstage "verlängern"... Aber ich habe bisher immer nur gehört, dass der Urlaub folgendermaßen umgerechnet wird: ich arbeite jetzt 5 Tage à 8 Stunden, habe als Beispiel noch 20 Urlaubstage ( also vier Wochen) und nachher in Teilzeit arbeite ich zwei Tage á 8 Stunden, dann habe ich nur noch 8 Tage (ebenfalls vier Wochen)! Das kann es doch nicht sein!!!! Ich würde wenn ich jetzt die vier Wochen frei mache mein jetziges Gehalt bekommen, später für den selben freien Zeitraum aber nur ca. 2/5 meines Gehaltes!!! Dann wäre man ja schön blöd, wenn man den Urlaub mitnimmt, oder denke ich jetzt total quer? (Schwangerschaft läßt ja bekanntlich das Gehirn schrumpfen :grins: )

Hallo HH!
Bist du dir sicher, dass der Urlaub nicht in Stunden umgerechnet würde und dann entsprechend der neuen Stundenzahl in Teilzeit umgerechnet wird? Das würde bei mir ja heißen, dass ich weiterhin 20 (Arbeits-)Tage Urlaub habe, da ich auch danach 8-Stunden Tag arbeite...
Auch bei deinem "Vorschlag" würden mir meine 20 Tage ja erhalten bleiben, aber auch das kann es irgendwie nicht sein, für Fälle wie Jana, die dann ja quasi auch nur halb so viel Geld für genauso viel Freizeit bekommen würde...
Hast du eine Quelle für deine Vermutung?
Lieben Gruß
Cati

-----------------
" "

-- Editiert von Cati1980 am 25.04.2007 16:50:16

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zunächst einmal ist eine Änderung der Arbeitszeit immer eine Vertragsänderung. Im Rahmen dieser Vertragsänderung kann natürlich auch die Zahl der Urlaubstage an die neuen Verhältnisse angepasst werden.

Wenn sich die Zahl der Wochenarbeitstage von 5 auf 2 ändert, dann ändert sich auch der Urlaub entsprechend.

Wenn man aber weiterhin 5 Tage arbeitet, jedoch nur halbtags, dann bleibt es beim bisherigen Urlaub.

Soweit ist das glaube ich auch logisch.

Die große Frage ist jedoch, was passiert mit Urlaub, den man sich während der Vollzeittätigkeit erarbeitet hat und den man aber in dieser Zeit nicht nehmen konnte.

Entweder man nimmt den Urlaub doch noch während der Vollzeit oder man vereinbart mit dem AG, wie das umgerechnet/ausgezahlt wird.

Das BUrlG kennt nur Urlaub, der nach Werktagen berechnet wird, nicht Urlaub, der nach Arbeitstagen berechnet wird. Grob verkürzt bestimmt das BUrlG, dass man Anspruch auf 4 Kalenderwochen Urlaub im Jahr hat. dabei spielt es keine Rolle wie die Arbeitszeit ist und wie sie verteilt ist.

Man hat nach dem BUrlG 24 Werk tage Urlaub. Als Werktage gilt jeder Tag von Mo-Sa, selbst die Tage, an denen man nicht arbeiten muss. Insofern ist nach dem BUrlG eine Umrechnung gar nicht notwendig.

Wenn der Urlaub jedoch nach Arbeitstagen bemessen wird und der AG verschläft die Anpassung der Zahl der Urlaubstage bei einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage, dann führt das in Deinem konkreten Beispiel dazu, dass sich der Urlaub von 4 Wochen auf 10 Wochen erhöht.

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