Elternzeit auch über den 3. Geburtstag hinaus

20. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lanini
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit auch über den 3. Geburtstag hinaus

Hallo liebe Gemeinde,

mein Kind ist am 16.04.18 geboren.

Ich bin Landesbeamtin des Landes RLP und befinde mich seit der Geburt meines Kindes in Elternzeit (inkl. Mutterschutz). Die Elternzeit habe ich zunächst bis zum 1. Geburtstag beantragt. Nun möchte ich einen zweiten Elternzeitabschnitt beantragen und hier gibt es Probleme. Aber erstmal dazu, wie ich es eigentlich geplant hatte:

Bis 15.04.19 - Elternzeit, 1. Abschnitt (bereits genehmigt)
Ab 16.04.19 - Arbeiten
Ab 01.07.19 - Elternzeit, 2. Abschnitt

Der zweite Elternzeitabschnitt ab 01.07.19 soll dann "so lange wie möglich" gehen. Meines Erachtens habe ich dann ja noch zwei volle Jahre Anspruch auf Elternzeit, da ich ja dann erst ein Jahr genommen habe. Nun würden die zwei noch offenen Jahre meines Erachtens bis zum 30.06.21 gehen (wenn Beginn am 01.07.19). Das ist korrekt oder?

Nun wird mein Kind am 16.04.21 ja aber schon 3 Jahre alt, sodass die Elternzeit im Zeitraum vom 16.04.21 bis zum 30.06.21 ja auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag fällt. Und hier sagt nun mein Dienstherr: Geht nicht. Die Elternzeit MUSS am 15.04.21 enden und nicht am 30.06.21, weil das Kind ja dann 3 Jahre alt wird und Elternzeit nur bis zum 3. Geburtstag möglich ist.

In § 19a Abs. 2 UrlVO (Landesrecht RLP) steht aber: "Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet."

Meines Erachtens nach darf ich daher Elternzeit bis zum 30.06.21 nehmen. Mein Dienstherr sagt "Nein". Was stimmt nun? Und was heißt "KANN (...) in Anspruch genommen werden" in der Gesetzesformulierung? Heißt das, mein Dienstherr muss das genehmigen, also ich brauche hierfür seine Zustimmung? Bevor ich etwas zu meinem Dienstherrn sage, würde ich mir nämlich gern sicher sein, wie die Lage aussieht. Wenn der Dienstherr recht hat, ist es so, aber ich möchte ungern auf die 2,5 Monate Elternzeit verzichten, wenn diese mir zustehen und mein Dienstherr sich einfach nur irrt.

Vielen Dank im Voraus :) .

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

... Beamte haben i.d.R. doch eine PV. Das wäre ein Thema für die, denke ich.

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