Hallo,
ich hatte im 1. und 13. Monat je einen Monat Elternzeit
mit Elterngeld, meine Freundin 12 Monate Elternzeit, seitdem arbeitet Sie wieder 50%. Mein Sohn ist 08/2017 geboren.
Frage:
Könnte ich jetzt im 3.Lebensjahr 6Monate Elternzeit nehmen, davon 1Monat frei und die restlichen 5Monate Teilzeit 30Std./Woche - das ist ja das maximum, oder?
Die nicht genommene Elternzeit kann ich nach Bedarf nach dem 3.Lebensjahr nehmen? Wie viel ist das dann noch?
Kann ich den 3.Teil der Elternzeit nehmen und in frei/Teilzeit aufteilen?
Danke
-- Editiert von str516605-53 am 09.12.2019 15:52
Elternzeit aufteilen
9. Dezember 2019
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Frage vom 9. Dezember 2019 | 10:34
Von
Status: Beginner (125 Beiträge, 3x hilfreich)
Elternzeit aufteilen
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2019 | 19:44
Von
Status: Schüler (298 Beiträge, 104x hilfreich)
Zitat:Könnte ich jetzt im 3.Lebensjahr 6Monate Elternzeit nehmen
Ja.
Zitat:Die nicht genommene Elternzeit kann ich nach Bedarf nach dem 3.Lebensjahr nehmen?
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Mit der Elternzeit im 3. Lebensjahr hättest du insgesamt drei Zeitabschnitte in Anspruch genommen.
#2
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 08:40
Von
Status: Beginner (125 Beiträge, 3x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort.
Also ist es möglich während der Elternzeit Teilzeit und "freie" Elternzeit zu kombinieren?
Wie viele Wochen/Monate muss ein Abschnitt innerhalb der Elternzeit sein?
Ich kann doch bestimmt nicht alle 4 Wochen zwischen Teilzeit und "freier" Elternzeit wechseln?!
Danke.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 11:55
Von
Status: Schüler (298 Beiträge, 104x hilfreich)
Zitat:Wie viele Wochen/Monate muss ein Abschnitt innerhalb der Elternzeit sein?
Ich kann doch bestimmt nicht alle 4 Wochen zwischen Teilzeit und "freier" Elternzeit wechseln?!
Schau mal in § 15 Abs. 4 bis 7 BEEG.
U.a. soll die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert werden (§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG).
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