Elternzeit endet, ratlos

24. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
UrsulaK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit endet, ratlos

Vor der Geburt meiner Kinder war ich bei meinem AG (seit dem 01.02.2000) 28 Wochenstunden beschäftigt. Nach der Geburt meines Kindes im Januar 2001 habe ich(3 Jahre)Erziehungsurlaub beantragt. Nach der Geburt eines weiteren Kindes im November 2003 habe ich Elternzeit beantragt. Diese endet nach 3 Jahren am 3.11.2006.

Während des Erziehungsurlaubs / der Elternzeit war ich bei meinem Arbeitgeber geringfügig beschäftigt.
Das Verhältnis zu meinem AG war normal, ich war für ihn auf Abruf da und habe auch akzeptiert, wenn er mich nicht gebraucht hat. Auch er war immer kompromißbereit (wie schreibt man das?).

Ich habe mit ihm bereits über die Wiederaufnahme meiner Beschäftigung gesprochen. Ich habe dabei erklärt, dass ich 28 Wochenstunden schwierig leisten könne, aber an einer Reduzierung der Wochenstunden auf 15 Stunden interessiert sei. Er reagierte positiv und antwortete, er werde sich melden. Gestern - nach 3 Wochen ohne Antwort - habe ich ihn dann erneut angesprochen, worauf hin er sagte, er habe keine Verwendung für mich.

Inzwischen habe ich gelesen, ich hätte die Reduzierung der Stunden 8 Wochen vor Beendigung der Elternzeit schriftlich beantragen müssen. Verfällt nun mein Anspruch?

Muß auch die Wiederaufnahme des vorherigen Arbeitsverhältnisses schriftlich angekündigt werden?

Da weder er mir noch ich ihm fristgerecht gekündigt habe, muß ich rein rechtlich am 5.11.2006 die "alte" Stelle aufnehmen? (Was er nicht brauchen und ich nicht leisten kann!) Mein AG gibt sich so unwissend, ich nehm ihm das aber nicht ab.
Ich bin einfach davon ausgegangen, daß wir wie immer eine Lösung finden. Zu gutgläubig.

Kommt nun nur noch ein Aufhebungsvertrag in Frage?

Freue mich über Ratschläge!




-- Editiert von UrsulaK am 24.10.2006 20:06:35

-- Editiert von UrsulaK am 24.10.2006 20:07:49

-- Editiert von UrsulaK am 24.10.2006 20:10:48

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Verfällt nun mein Anspruch?


Die Frage ist erst mal: Besteht überhaupt ein Anspruch? Wie viele Mitarbeiter hat die Firma?

quote:
Muß auch die Wiederaufnahme des vorherigen Arbeitsverhältnisses schriftlich angekündigt werden?


Nö, wieso? Die Dauer der Elternzeit ist doch jedem der Beteiligten klar.

quote:
Da weder er mir noch ich ihm fristgerecht gekündigt habe,


Der AG kann dir während der Elternzeit gar nicht kündigen!

quote:
muß ich rein rechtlich am 5.11.2006 die alte Stelle aufnehmen?


Kommt drauf an, wann der nächste Arbeitstag ist (der 05.11. ist ein Sonntag).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

nach der elternzeit besteht doch der anspruch, zu gleichen konditionen weiter beschäftigt zu werden. nach dem teilzeit- und befristungsgesetz haben AN auch einen anspruch auf teilzeit, der aber 3 monate früher anzumelden ist.
also kann dir blühen, dass du für 3 monate den job wie vor der elternzeit aufnehmen musst.
es kann dir aber auch blühen, dass der AG jetzt nach der elternzeit kündigt. dann bekommst du aber noch gehalt, bis die kündigung wirksam wird, wenn sie denn zulässig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

hi, blaubär,

sei doch bitte so nett und lese mal nach, was die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sind :)

@ Ursula:

wie viele Mitarbeiter hat denn der Betrieb??

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
UrsulaK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE allen für die netten Antworten.

Leider kann ich die Frage nach den Mitarbeitern nicht genau beantworten. Es gibt drei "Niederlassungen" in unterschiedlichen Städten, ein zentrales Büro, es arbeiten aber so gut wie keine Vollzeitkräfte, es sind fast alles Teilzeitstellen, ich habe gelesen, daß man die Teilzeitkräfte auch nur anteilig berechnen kann. Ich würde schätzen, daß es zusammengerechnet die Stunden von 8 Vollzeitstellen wären.

@ blaubär: eine Nachfrage.
Was meint:
"es kann dir aber auch blühen, dass der AG jetzt nach der elternzeit kündigt. dann bekommst du aber noch gehalt, bis die kündigung wirksam wird, wenn sie denn zulässig ist"
meint das, daß ich erst gar nicht mehr arbeiten werde?

Freundliche Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

hallo, ursula
um auf das letzte zuerst einzugehen: wenn dein AG >keine verwendung mehr für dich hat<, wie du referierst, könnte das auf kündigung aus betrieblichen gründen hinauslaufen. allerdings scheint der betrieb groß genug zu sein, dass das kündigungsschutz greift. er kann dich also nicht von jetzt auf gleich vor die tür setzen, sondern muss fristen einhalten. vielleicht ist auch, wenn er partout nicht mehr mit dir arbeiten will, ein auflösungsvertrag drin mit abfindung (dann könntest du auch über sofortige freistellung verhandeln).

@ ally
ich habe nachgelesen gehabt. der anspruch auf teilzeit resp. auch veränderungen innerhalb der tz gilt zunächst einmal für alle. dass der anspruch nicht absolut ist, ist klar. aber verschiedene urteile haben klargestellt, dass keine begründung oder larifari-argumente wie organisatorische schwierigkeiten nicht greifen. >der ag hat mit dem ziel einer verständigung zu verhandeln<. es ist also (auch) eine frage der verhandlung und letztlich der nerven, die man für so einen konflikt aufbringen kann und will.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Dann ist es also zweifelhaft, ob überhaupt Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit besteht (mal unabhängig davon, dass der Antrag 3 Monate - und nicht 8 Wochen - vorher hätte gestellt werden müssen).

quote:
meint das, daß ich erst gar nicht mehr arbeiten werde?


Das Problem dabei dürfte sein, dass du einen Vertrag mit einer Arbeitszeit hast, die du nicht 'erfüllen' kannst. Inwiefern ihr euch evtl. doch noch über eine stundenweise Tätigkeit einigen könnt, liegt nun an AG und dir. Und ich zweifle daran, dass wenn der AG dir kündigt, er dir (in der Kündigungsfrist) die vereinbarten 28 h zahlen muss, wenn du die nicht leisten kannst. Schon wegen des Kündigungsschutzes solltest du unbedingt herausfinden, wie die tatsächliche Mitarbeiterzahl ist!
Die Berechnung richtet sich dann nach § 23 Kündigungsschutzgesetz (per google leicht zu finden)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
der anspruch auf teilzeit resp. auch veränderungen innerhalb der tz gilt zunächst einmal für alle.


Die Firma hat aber lt. Auskunft der Fragestellerin evtl. nicht genug Arbeitnehmer für einen Anspruch.

<font color=red>'(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.'</font>

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
UrsulaK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE - Bin sehr erfreut, so viele Antworten bekommen zu haben.

Ich bereue sehr, mich nicht früher informiert zu haben. Immer mehr bin ich mir sicher, daß mein AG eiskalt mit meiner ihm bekannten Gutmütigkeit gerechnet hat.
Wieder hat er mich vertröstet und sich dann doch nicht gemeldet.
Ich denke, es läuft für ihn auf eine Kündigung hinaus.
Ich habe im § 23 KSchG nachgesehen, habe aber keine Kenntnis von der genauen Stundenzahl der Mitarbeiter. Ich denke aber, daß die Voraussetzungen erfüllt sind.
Werde natürlich gleich morgen versuchen, das zu klären.
Mir ist immer mehr nach einem Aufhebungsvertrag. Das alles mit einem Anwalt durchfechten und dann nachher dort arbeiten? Kann ich mir in meinem Fall mit meinem AG schlecht vorstellen.
Falls das KSchG nicht greift, heißt das, daß er mir dann fristlos kündigen kann und somit ein Aufhebungsvertrag samt Abfindung ausfällt? Habe ich dann wenigstens Anspruch auf ALG I?

Danke allen, die sich die Zeit nehmen und ihr Wissen weitergeben.


-- Editiert von UrsulaK am 25.10.2006 23:49:37

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Falls das KSchG nicht greift, heißt daß, das er mir dann fristlos kündigen kann und somit ein Aufhebungsvertrag samt Abfindung ausfällt?


Auch ohne KschG wäre eine Kündigungfrist einzuhalten. Das Problem an der Sache ist, dass du deinen Vertrag mit den 28 h nicht erfüllen kannst, worauf der AG aber bestehen kann, wenn ihr euch nicht einigen könnt.
Mag auch sein, dass er dir einen Aufhebungsvertrag anbietet, den du unbedingt von einem Fachmann (Anwalt) durchsehen lassen solltest. Denn man kann da als Laie in Unkenntnis vertraglicher Formulierungen über einige Fallen stolpern. Und wenn du den dann unterschreibst, dann kannst du nachher sehr schlecht sagen: 'Das hab ich so aber gar nicht gewollt.'

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
UrsulaK
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke venotis für die rasche Antwort.

Ich denke, irgendwie würde ich für eine Zeit von 3 Monaten die 28 Stunden erfüllen können, eine andere Möglichkeit sehe ich aufgrund meiner Gedankenlosigkeit auch nicht mehr. Einen Anwalt werde ich sowieso am Freitag aufsuchen, da ich mir jetzt in der Kürze der verbleibenden Zeit keine Fehler mehr erlauben kann.
Trotzdem haben mich die Antworten hier schon einiges weiter gebracht. Danke

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.789 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen