Elternzeit oder befristete Arbeitszeitverkürzung

29. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
HeiMo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit oder befristete Arbeitszeitverkürzung

Hallo zusammen,

ich stelle mir der Frage, ob es besser ist Elternzeit oder eine befristete Arbeitszeitverkürzung zu beantragen. (Kind vorhanden !!)
Der Chef ist mit beidem einverstanden.

Hat jemand eine Ahnung, ob man sich irgend einen Nachteil einholt, wenn man nicht die gesetzlich geregelte Elternzeit, sondern eine vertraglich befristete Arbeitszeitverkürzung beantragt.

Oder hat vielleicht die 2.Variante sogar Vorteile, die ich nicht kenne ?!?!?!?


Vielen Dank und Grüße


Stefan

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47392 Beiträge, 16780x hilfreich)

Während der Elternzeit darfst Du bis zu 30 Std. arbeiten (§ 15 BErzGG).

Du solltest also Elternzeit beantragen und enstprechend der genannten Vorschrift eine Verringerung der Arbeitsszeit für die Dauer der Elternzeit vereinbaren. Darauf hast Du sogar einen Anspruch.

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#2
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)

hh hat recht, allerdings wird das erziehungsgeld nach verdienst gekürzt. also es kann sein, wenn du die 30 stunden arbeitest, das erziehungsgeld gekürzt wird.

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#3
 Von 
HeiMo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Soweit ist mir die Sache eigendlich klar.
Ich habe heute auch bei der Familienförderungsstelle angerufen und die Dame hat mir gesagt, dass es evtl. eine Besserstellung bei der Rente gibt, wenn man Elternzeit beantragt.
Ganz davon abgesehen, dass ich nicht glaube, dass es überhaupt noch eine Rente gibt, wenn ich mal 85 bin, wäre dies schon ein Argument.

Wichtiger scheinen mir jedoch die Aspekte des Kündigungsschutzes während der Elternzeit und der Wiedereinstieg nach den 2 Jahren.

Vielleicht hat jemand Erfahrungen wie es hiermit in der Praxis ausschaut.

Gibt es irgendwelche Fallstricke, die es zu beachten gibt ??
Ich tendiere ganz klar zu Elternzeit und nicht zur befristeten Arbeitszeitverkürzung.

Grüße

Stefan

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#4
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)

kündigungsschutz hast du in der elternzeit - ganz klar. man hört jedoch öfter, dass wenn man wieder dabei ist, zwei - drei monate später betriebsbedingt gekündigt wird. das kommt eben auf den chef an. aber normalerweise kann er einem nicht so einfach kündigen. kommt auch darauf an, wie lange man bereits in der firma ist und welche umstände sonst noch damit zu tun haben.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47392 Beiträge, 16780x hilfreich)

Die Kinderjahre bei der Rente bekommst Du in beiden Fällen angerechnet.

Bei Beantragung von Elternzeit kannst Du unter bestimmten Umständen die Elternzeit vorzeitig beenden oder die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen. Das Ganze ist im BErzGG geregelt.

Beide Fälle dürften bei einer befristeten Arbeitszeitverkürzung nicht möglich sein, da dann die gesonderten Regelungen des BErzGG nicht gelten.

Andere Unterschiede fallen mir dazu nicht ein.

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#6
 Von 
HeiMo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe mich hiermit entschlossen die Elternzeit zu beantragen.

AN HH:
Kannst du mir kurz erläutern, unter welchen Umständen man die Arbeitszeit verändern kann, bzw. wo es im Gesetz geschrieben steht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47392 Beiträge, 16780x hilfreich)

Das ergibt sich aus § 15 Abs 4 bis 7 BErzGG:

§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.

(6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.




-- Editiert von hh am 31.03.2004 17:32:34

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#8
 Von 
hns
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie sieht es denn mit dem Rentenanspruch aus der Elternzeit aus, wenn man scheidungsbedingt auf einmal einen 35h-Job und die Kinderbetreuung (auch mit Tagesmutter) macht?
Wenn der Arbeitgeber bestätigt, das betriebsbedingt eine Verkürzung nicht möglcih ist, hat man dann einen Anspruch auf diese Rentenansprüche? Mal davon abgesehen, das man ja auch weniger Geld zur Verfügung hat, wenn man auf 30h verringert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47392 Beiträge, 16780x hilfreich)

Den Rentenanspruch aus 3 Jahren Kindererziehungszeiten hast Du in jedem Fall unabhängig davon, ob Du Elternzeit nimmst oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
HeiMo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Habe heute den Antrag auf Elternzeit abgegeben.
Ich glaube man sollte den gesetzlichen Anspruch schon nutzen, auch wenn die Vorteile marginal sind gegenüber einer normalen Reduzierung.

Vielen Dank nochmals

Stefan

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