Elternzeit verlängern

16. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Klara Meyer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit verlängern

Hallo,
ich habe nach der Geburt für ein Jahr Elternzeit beantragt (vor 3 Wochen). Kann ich die Zeit jetzt noch auf 2 Jahre verlängern, ohne das mein Arbeitgeber zustimmen muß?

Klara




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 165x hilfreich)

Ich glaube schon... zumindest hat das ein Kollege letztlich gemacht, der hat sogar geich um 2 Jahre verlängert.

P.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Ja. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BErzGG besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit muss gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG 8 Wochen vor Beginn oder auch Verlängerung beantragt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig.

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#3
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 191x hilfreich)

Bitte dann schon das ganze Gesetz lesen:

BErzGG § 16 Absatz 1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens 6 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
......


BErzGG § 16 Absatz 3

Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.

Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.


Die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung oder Verkürzung ist sehr wohl notwendig.

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