Hallo.
Meine Tochter (15) hat einen 450 Euro Minijob.
Von Ihrem Arbeitgeber erhielt sie einen Vordruck, in dem sie angeben muss, ob ihr Minijob ihr Hauptarbeitsverhältnis wäre oder ob es weitere Nebenjobs gibt.
Nun ist sie ja aber Schülerin, so das man eigentlich nicht von einem Hauptarbeitsverhältnis sprechen kann,
andererseits ist es ein Arbeitsverhältnis, wenn auch auf Minijob-Basis...
Wäre sie berechtigt, den Energiekostenzuschuss in Höhe von 300€ zu erhalten?
Vielen Dank schon mal.
Karsten
Energiekostenzuschuss bei Schülern mit 450Euro Job
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Wenn's zu schön ist, um wahr zu sein, ist es in aller Regel auch nicht so.
Lies https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/steuerentlastung-wegen-gestiegener-energiepreise-5518110
Wäre sie berechtigt, den Energiekostenzuschuss in Höhe von 300€ zu erhalten? Ja.
Von Ihrem Arbeitgeber erhielt sie einen Vordruck, in dem sie angeben muss, ob ihr Minijob ihr Hauptarbeitsverhältnis wäre oder ob es weitere Nebenjobs gibt. Man will halt verhindern, dass Leute in Haupt- UND Nebenjob kassieren. Da sie keinen anderen Job hat, ist es ihr Hauptjob.
@blaubär: Der Link führt ins Leere.
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Aktuelles.
Ab 1.9. bekommen...
https://www.fr.de/wirtschaft/energiepauschale-nds-bonus-auszahlung-news-energiepreispauschale-300-euro-wann-wer-91702074.html
Auch MinijoberInnen.
Nachtrag:
a) der IHK-Link aus #1 funktioniert derzeit nicht, weil die IHK wegen eines Internetangriffs ihre Rechner runtergefahren hat.
b) die gleiche Information habe ich beim merkur gefunden:
https://www.merkur.de/leben/karriere/energiepauschale-300-euro-arbeitnehmer-selbstaendige-gehalt-zuschuss-ampel-or-zr-91434835.html
Zitat:Dort heißt es: " ... Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1-5 einsortiert ist, soll die Pauschale von einmalig 300 Euro brutto bekommen ....
Minijober sind nicht in eine der Steuerklassen eingeordnet, wenn ich mich nicht irre.
Es sieht sehr danach aus, dass verschiedene Infos nicht so recht zusammenpassen wollen.
Allerdings halte ich die Bedingung, dass Erwerbstätige auch Steuern zahlen müssen, für wahrscheinlicher und realistischer.
-- Editiert von User am 07.08.2022 21:04
Ausgerechnet das deutsche Steuerrecht ist nun aber die Ausnahme von dieser Regel.Zitat:Wenn's zu schön ist, um wahr zu sein, ist es in aller Regel auch nicht so.
Die Bundesregierung bezeichnet diese Zahlungen als "Energiepreispauschale" und meint dazu:Zitat:Wäre sie berechtigt, den Energiekostenzuschuss in Höhe von 300€ zu erhalten?
Damit die Schülerin das Geld vom Arbeitgeber bekommen kann, ist zunächst Voraussetzungen, dass der Arbeitgeber überhaupt irgendwie "normale" Lohnsteuern abführt. Dass die Schülerin dort "nur" Minijobberin ist, ist irrelevant. Relevant wäre es nur dann, wenn der Arbeitgeber wirklich ausschließlich Minijobber beschäftigt. Dann könnten diese Minijobber die Pauschale auch alle NICHT von diesem Arbeitgeber beziehen. Es reicht aber schon aus, wenn dort im Betrieb (ggf. auch an anderen deutschen Standorten) überhaupt ein "normaler" Arbeitnehmer herumläuft. Gegebenenfalls muss ganz genau hingesehen werden, wer denn wirklich der "Arbeitgeber" ist, zum Beispiel beim Bestehen mehrerer "Abteilungen", Zweigniederlassungen und Mutter-/Tochtergesellschaften. Hintergrund ist wohl, dass an dem Verfahren zur Auszahlung der Pauschale nur die Arbeitgeber teilnehmen sollen, die an das Lohnsteuersystem der Finanzämter angeschlossen sind.
Dann muss die Tochter nur noch die ihr ausgehändigte Bescheinigung ausfüllen und abgeben. Sie kann guten Gewissens versichern, dass dies ihr Hauptjob ist. Dass ist immer der Fall, wenn es nur diesen einzigen Job gibt. Hintergrund dieser Regelung ist nur, dass niemand die Pauschale von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beziehen soll, was bei Mehrfachbeschäftigten passieren könnte. Daher ergibt sich auch die Besonderheit für Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen 1-5. Diese Lohnsteuerklassen werden jeweils nur für einen Job vergeben, alles andere ist Klasse 6, wird pauschal versteuert oder sogar gar nicht. Dann drohnt von vornherein nicht dass jemand doppelt abkassiert.
Die Tochter muss dann nur noch am 1. September dort beschäftigt sein und erhält das Geld dann mit dem Septembergehalt. So plant der Arbeitgeber es anscheiend doch auch. Deswegen müssen wir gar nicht weiter überlegen, was wohl zu tun wäre, wenn der Arbeitgeber das Geld NICHT auszahlen würde (obwohl der Anspruch besteht).
Tatsächlich geht in der Presse auch bei sonst seriös berichtenden Portalen alles drunter und drüber. Das kann man niemandem verübeln. Das ganze System ergibt nicht so wirklich Sinn und seitens der Politik gab es hier sehr viele Verwirrspiele.
Die vermutlich beste Quelle ist diese hier: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Dazu sei aber angemerkt, dass es sich letztendlich nur um die "Meinung" der Bundesregierung handelt. Vor Gericht könnte man sich eher nicht darauf berufen. Dort würden nur Recht und Gesetz zählen. Bei einem so "einfachen" Fall wie dem mit der Schülerin und ihrem Minijob kann man aber wohl darauf vertrauen, dass die Bundesregierung die Rechtslage schon ganz richtig einschätzt.
Die 300 Euro können übrigens ZUSÄTZLICH zu sonstigen "Sonderzahlungen" bezogen werden, die es vielleicht schon für den Haushalt oder ganz konkret für die Tochter gab. Und die 300 Euro müssen nicht gemeldet werden, was Bafög, ALG2 oder Wohngeld angeht.
Hoffentlich kann die Fünzehnjährige mit den 300 Euro ihre Schulden wegen der zusätzlichen Heizkosten bei ihrem Energieversorger tilgen.

-- Editiert von User am 07.08.2022 23:09
Vielen Dank für Deine umfangreiche Antwort.
Dann werden wir das Formular mal abgeben und schauen, ob alles dann so funktioniert.
Grüße
Karsten
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