Hallo Forum,
ich habe schon einige Beiträge zur Gehaltszahlung bei Arbeitsverträgen, in denen eine Provision vereinbar wurde, gelesen. Allerdings noch nichts konkretes zu meiner Frage gefunden.
Folgende Ausgangslage: Zw. dem Mitarbeiter und dem Unternehmen existiert ein Arbeitsvertrag, der neben einem festen Grundgehalt zusätzliche Vergütung nach einer Provisionsregelung enthält. Den Mitarbeitern wird ab einer bestimmten Anzahl von persönlich erbrachten Dienstleistungs-Stunden eine zusätzliche Provision gezahlt, die sich nach der Anzahl der darüber hinaus verkauften Dienstleistungs-Stunden bemisst.
Z.B. Im Vertrag sind 80 Stunden die Schwelle, die zu überschreiten ist. Erwirtschaftet der Mitarbeiter weniger als diese Anzahl von Stunden wird das Fixum ausgezahlt. Jede darüber hinaus erwirtschaftete Stunde wird mit einem bestimmten Betrag als zusätzliche Provision vergütet. Also bei 100 Stunden dem Kunden gegenüber berechenbarer Dienstleistungszeit bedeutet das, dass 20 Stunden zum vereinbarten Satz zusätzlich zum Fixum bezahlt werden.
Nun gibt es aber unterschiedliche Ansichten wie das Gesamtgehalt bei Abwesenheiten berechnet werden muss. Derzeit wird diese beschriebene Berechnung eingehalten. Das bedeutet, hat ein Arbeitnehmer Urlaub
oder ist krank - hat also gar keine Chance über die Auslöseschwelle zu kommen - findet das keine Berücksichtigung in diesem Vergütungssystem- Quasi bestraft sich der Mitarbeiter wenn er Urlaub macht.
Das kann doch so nicht gesetzeskonform sein, oder? Was sieht das Gesetz vor, wie bei so einer Vergütungsregelung bei Abwesenheiten das Gehalt berechnet werden soll?
Viele Grüße
Sugar
Entgeltfortzahlung bei Urlaub & Krankheit bei Arbeitsvertrag mit Provisionsanteil
28. Oktober 2019
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Frage vom 28. Oktober 2019 | 19:07
Von
Status: Beginner (116 Beiträge, 161x hilfreich)
Entgeltfortzahlung bei Urlaub & Krankheit bei Arbeitsvertrag mit Provisionsanteil
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#1
Antwort vom 28. Oktober 2019 | 20:54
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8071x hilfreich)
Bundesurlaubsgesetz §11, der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt ist als Urlaubsentgelt zu zahlen.
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