Entsendung an anderen Arbeitsort trotz vertraglich festgelegtem Arbeitsort

31. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
master123123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Entsendung an anderen Arbeitsort trotz vertraglich festgelegtem Arbeitsort

Der Betrieb in dem ich arbeite wurde von einer Holding (GmbH) übernommen, in der bereits 2 andere Firmen Bestandteil waren. Eine Fertigungsabteilung "meines" Betriebs wird nun materiell zu einer dieser Firmen verlagert (Die Mitarbeiter dieser Abteilung an unserem Standort wurden bereits gekündigt). "Mein" neuer Geschäftsführer ist gleichzeitig Geschäftsführer der Firma zu der die Fertigungsabteilung materiell verlagert wird. Der neue Geschäftsführer verlangt nun, dass die Maschinen, Anlagen und Werkzeuge im "neuen" Betrieb von der Belegschaft "meiner" Firma in Betrieb genommen werden, obwohl alle den Arbeitsort explizit in ihren Arbeitsverträgen genannt haben. Der "neue" Betrieb befindet sich 250km vom eigentlichen (vertraglich festgelegten) Arbeitsort entfernt. Die Verlagerung der Fertigungsabteilung soll bis 31.12.25 abgeschlossen sein. Die Masse der zu verlagernden Maschinen, Anlagen und Werkzeuge bedeutet, dass min. 2-3 Tage pro Woche jemand im 250km entfernten Betrieb arbeiten müsste. Die Anweisung wurde erteilt, ohne zu berücksichtigen, dass mit dem Privat-PKW angereist werden müsste und ohne dass eine Zusage der Erstattung evtl. anfallender Unterkunftskosten erfolgte (diese Kosten würden aber vermutlich erstattet). Es besteht auch kein Entsendungsvertrag. Wie ist hierzu die rechtliche Lage? Wie sollte man sich verhalten?

-- Editiert von User am 31. Oktober 2025 22:20




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Matrose74
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von master123123):
Wie sollte man sich verhalten?


Schriftliche Klärung einfordern. Formuliere (am besten mit Betriebsrat oder Anwalt) ein Schreiben an die Geschäftsführung:

Verweise auf deinen vertraglich festgelegten Arbeitsort.

Bitte um schriftliche Bestätigung, auf welcher Grundlage du regelmäßig 250 km entfernt arbeiten sollst.

Frage nach Kostenübernahme (Fahrt, Unterkunft, Verpflegung).

Weise darauf hin, dass ohne Entsendungsvertrag oder Änderungsvereinbarung keine Verpflichtung besteht, dort regelmäßig tätig zu werden.


Betriebsrat einschalten (falls vorhanden):

Eine solche Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig (§ 99 BetrVG, Versetzung).
Der Betriebsrat kann die Maßnahme ablehnen, wenn sie gegen Gesetze oder den Arbeitsvertrag verstößt.

Nicht eigenmächtig verweigern, aber schriftlich klären

Du musst nicht sofort „Nein" sagen – aber du solltest schriftlich um Klärung bitten und nicht einfach losfahren.

Wenn der Arbeitgeber trotz deiner Einwände auf der Anweisung besteht, solltest du dich anwaltlich beraten lassen, bevor du etwas tust.

Im Streitfall kann ein Arbeitsgericht klären, ob die Anweisung rechtswidrig ist.


-- Editiert von User am 31. Oktober 2025 23:15

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#2
 Von 
BenjaminKlein
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
das klingt nach 'nem klassischen Fall von Entsendung vs. Vertragsänderung – der Arbeitsort ist vertraglich fix, also braucht's entweder Einwilligung oder Kündigung mit Änderungskündigung (§ 2 KSchG). Ohne Entsendungsvertrag (mit Kostenübernahme) und bei 250km ist das fragwürdig, vor allem ohne klare Regelung zu Fahrtzeiten und Unterkunft (§ 6 ArbZG). Ich würde das schriftlich anfragen und ggf. den Betriebsrat einbeziehen.
Für die Dokumentation der Stunden (Fahrt, Vor-Ort) hilft so ein Zeit Rechner super, um alles nachzuweisen. Hast du schon mit der Gewerkschaft gesprochen?
Viel Erfolg, und halt uns auf dem Laufenden!

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41799 Beiträge, 14612x hilfreich)

Die Kernfrage ist doch, ob diese Entsendung einen vorübergehenden Charakter hat oder aber endgültig ist. Wenn endgültig, dann wäre bei Uneinigkeit eine Änderungskündigung erforderlich. Wenn vorübergehend, dann wären die Einzelheiten zu klären. Warum sucht man insoweit nicht das Gespräch? Gibt es einen Betriebsrat, möglicherweise auch eine Betriebsvereinbarung, die die Vorgehensweise in so Fällen festlegt?

wirdwerden

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

Ich verstehe das bisher so, dass die Verbringung der Maschinen und die Inbetriebnahme durch die Mitarbeiter des alten Standortes erfolgen soll. Das ist völlig o.k.
Da der Arbeitsort der AN im AV festgelegt ist müssen die AN dann halt eine Dienstreise durchführen.
Ich verstehe das Problem daher nicht. Dass die Dienstreise zu Lasten des AG geht, das braucht doch nicht extra erwähnt werden. Man stellt einen Dienstreiseantrag und fertig.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10715 Beiträge, 4712x hilfreich)

Zitat (von master123123):
Die Mitarbeiter dieser Abteilung an unserem Standort wurden bereits gekündigt
Zur Präzisierung: Sollen die bereits gekündigten Mitarbeiter an diesem anderen Standort zumindest zeitweise während der Kündigungsfrist arbeiten?

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#6
 Von 
master123123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zur Präzisierung: Sollen die bereits gekündigten Mitarbeiter an diesem anderen Standort zumindest zeitweise während der Kündigungsfrist arbeiten?
Ja, die teilweise gekündigten Mitarbeiter sollen 250km entfernt in Betrieb nehmen.

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#7
 Von 
master123123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Da der Arbeitsort der AN im AV festgelegt ist müssen die AN dann halt eine Dienstreise durchführen.
Bei 2–3 Monaten regelmäßigem Einsatz (mehrere Tage pro Woche) handelt es sich rechtlich um eine Versetzung, nicht mehr um eine bloße Dienstreise. Damit ist die Anordnung nicht mehr durch das Weisungs-/Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt, wenn im Arbeitsvertrag ein fester Arbeitsort festgelegt ist.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von master123123):
Bei 2–3 Monaten regelmäßigem Einsatz (mehrere Tage pro Woche) handelt es sich rechtlich um eine Versetzung, ni
Von 2 - 3 Monaten war bisher auch nie die Rede! Wenn die relevanten Infos gleich zu Anfang kommen, dann kann man auch deutlich besser über den Sachverhalt diskutieren.

§95 (3) BetrVG dürfte somit, für diesen Fall, anzuwenden sein.
Der Versetzung braucht der AN nicht zuzustimmen. Das ist also alles Verhandlungssache zwischen AN und AG.

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