Erfolg Kündigungsschutzklage

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sarah mit h
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfolg Kündigungsschutzklage

Hallo, ich habe am Freitag eine Kündigung bekommen, erstmal mündlich, da ich mich entscheiden sollte ob Aufhebungsvertrag oder nicht, ich will natürlich die Kündigung! Mir wurde jetzt mehrmals Druck gemacht und fast gedroht mit dem Arbeitszeugnis (dass es bei einem Aufhebungsvertrag positiver ausfallen würde). Ich bin seit 1.7.2016 in dem Betrieb mit fast 100 Mitarbeitern beschäftigt und hatte einen unbefristeten Vertrag.

Mir wurde kein Kündigungsgrund genannt. Ich habe dann darum gebeten, dass dieser bitte auf die Kündigung geschrieben wird. Der Personalerin wurde dann klar worauf ich aus bin. Sie schrieb mir dann, dass es keinen Grund gibt und sie hofft dass wir uns den unschönen Teil sparen können. Also quasi ein Eingeständnis, dass die Kündigung grundlos und damit nicht rechtens ist. Sie hat mir eine 2 Wochen-Gehalt Abfindung angeboten und dies als "fair" bezeichnet. Jetzt frage ich mich, was bei einer Klage für rausspringen könnte, damit ich den Spieß umdrehen kann. Ich habe etwas von 3 Bruttolöhnen Streitwert gelesen. Kann man das so vorschlagen?

Danke vorab :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Jetzt frage ich mich, was bei einer Klage für rausspringen könnte, damit ich den Spieß umdrehen kann. Ich habe etwas von 3 Bruttolöhnen Streitwert gelesen. Kann man das so vorschlagen? Eher nicht. Eine übliche Abfindung betrüge ein halbes bis ein ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr - drei Gehälter wären also ziemlich viel. Und klagen tut man übrigens nie auf eine Abfindung, sondern auf "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses", auch wenn dabei dann häufig eine Abfindung als Vergleich rauskommt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Sarah mit h):
Mir wurde kein Kündigungsgrund genannt. Ich habe dann darum gebeten, dass dieser bitte auf die Kündigung geschrieben wird.

Taktisch suboptimal.



Zitat (von Sarah mit h):
dass die Kündigung grundlos und damit nicht rechtens ist.

Falsch.
Es gibt einen Grund: man will Dich nicht mehr.
Nur ist das halt kein gerichtsfester Grund.

Möglich das man sich jetzt einen sucht.



Zitat (von Sarah mit h):
ich will natürlich die Kündigung!

Warum?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Der Gegenstandswert hat nichts mit der Höhe einer Abfindung zu tun. Üblich sind je nach Tarifvertrag 1/3 bis 1/2 Monatsgehälter pro 12 Monate, die man bei einem Arbeitgeber arbeitet. Kündigung kann deshalb sinnvoller sein als ein Aufhebungsvertrag, um sich eine Sperre bei der Arbeitsagentur zu ersparen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@sarah mit h,
Sie haben die Wahl: Ein Aufhebungsvertrag mit der zwar üblichen Abfindungssumme bei Kündigung aber evtl. einer Sperre bei der AfA, da Sie die Arbeitslosigkeit mitverursacht haben, abgekürzt formuliert,
oder eine Kündigung mit Klagemöglichkeit, wo dann sehr gut die gleiche Summe rauskommen kann. Aber dann ohne Probleme mit der AfA.
Seufz, doll ist beides nicht.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

In so einem Fall sollte man für Verhandlzungen seine Rechte kennen.

Erstmal wäre da die einzuhaltende Kündigungsfrist. die beträgt bei einem Beschäftigungsverhältnis < 2 Jahren 4 Woche zum 15. des Monats oder Monatsende. Für Sie würde dass der 15.10. sein, falls die 4 Wochen noch eingehalten werden.

Als Richtwert für einen Abfindung ist 1/2 Monatsgehalt anzusetzen, prinzipiell liegt daher der AG mit dem Angebot halbwegs richtig.

Ob man bei einer Klage ein schlechteres Zeugnis erhält, ist fraglich, schließlich geht es da auch in der Güteverhandlung um das Zeugnis und die Abfindung, dort ist aber der AG einem deutlich höheren Druck ausgesetzt. Bei der Güteverhandlung sollte man dann sich aber nicht nur auf ein "wohlwollendes" Zeugnis einigen sondern auf eins mit der Bewertung "Gut" mit Dankesformel bestehen. "Wohlwollend" kann alles von 1-6 sein, auf ein "wohlwollendes" hat der AN immer Anspruch.

Vorteil: Keine ALG I-Sperre


Im Fall einer Einigung auf einen Auflösung sollte man vielleicht die Katze nicht im Sack kaufen, sondern um einen Vorentwurf des Zeugnisses bitten. Den sollte man dann am besten mit einem Anwalt besprechen und in den Auflösungsvertrag einbeziehen. Andernfalls ist man rein der Willkür des AGs ausgesetzt.

Wichtig wäre bei einem Auflösungsvertag, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung sich im normalen Rahmen hält, nur dann hätte man überhaupt Chancen, dass ohne Sperrfrist man ALG I erhält.


Zu überlegen wäre auch eine Kdg. nach KSchG §1a Den wenden AG zwar selten an, da sie befürchten, in einer schlechteren Verhandlungsposition zu sein, wenn der AN doch klagt (Es ist dann sinnlos in der Güteverhandlung weniger als 1/2 Monatsgehalt/Beschäftigungsjahr anzubieten). Legt man keine Klage ein, wäre man auch hier beim Zeugnis auf den good will des AGs angewiesen. Der Vorteil dieser Lösung wäre aber ALG I OHNE Sperre.


Wichtig bei dem Ganzen ist, dass man sich besser schon Gestern bewirbt, das hat vor Alem die höchste Priorität.


-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 12.09.2017 22:12

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