Hallo,
der Arbeitgeber hat ein Mitarbeiterrundschreiben per Email gesendet, hier verkündet er, dass der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € pro Stunde erhöht wird, er freundlicherweise unseren Lohn auf sogar 12,25 € brutto erhöht. Jedoch verkündet er zugleich, dass er unsere Zuschläge anpasst.
"...widerrufen daher Paragraph xx Vergütung in ihrem Arbeitsvertrag"
Unsere bisherigen Zuschläge die in entsprechenden Paragraphen im Arbeitsvertrag stehen waren:
Montag bis Samstag 20 Uhr bis 00 Uhr: 25%
Montag bis Samstag 00 Uhr bis 06 Uhr: 40 %
Sonntags 00 Uhr bis 00 Uhr: 50 %
Feiertags 00 Uhr bis 00 Uhr: 125%
Die geänderten Zuschläge sind
Montag bis Samstag 23 Uhr bis 06 Uhr: 25%
Sonntag 00 Uhr bis 00 Uhr: 30 %
Feiertags 00 Uhr bis 00 Uhr : 50 %
Nun meine Frage: ist die Änderung eines paragraphen im Arbeitsvertrag einfach so möglich? Ist das rechtens? Was sollen wir dagegen machen?
Ich bin freue mich über jede Info, jeden Tipp, jeden Ratschlag und bedanke mich im Voraus, liebe Grüße.
Erhöhung Mindestlohn, Zuschläge werden gekürzt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat.... dass er unsere Zuschläge anpasst. :
Woraus ergibt sich der Anspruch auf die Zuschläge? Du sprichst von einem 'Paragrafen im AV' - da wäre der Wortlaut von Interesse.
Wenn die im AV oder TV begründet sind, kann der AG nix im Alleingang 'anpassen'/kürzen.
Lies
https://www.arbeitsrechte.de/nachtzuschlag/
-- Editiert von User am 30. September 2022 06:06
Hallo Blaubär vielen Dank für deine Antwort.
Der genaue Wortlaut im Arbeitsvertrag:
"§ xx Vergütung
Das Arbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:
Grundstundenlohn xx,xx €
Spätdienst von 20 Uhr bis 24 Uhr /
Arbeitsstunde XX,xx€ brutto zuzüglich 25 % steuer- und sozialversicherungsfreiem Zuschlag.
(Die gleiche Formulierung wird bei den anderen Zuschlägen verwendet, eben mit den entsprechenden Uhrzeiten/Tagen und Prozentsatz)
Jegliche Sonderleistungen oder Sonderzahlungen, die nicht in diesem Vertrag oder in einer anderen vertraglichen Abrede vereinbart sind, erfolgen ohne Begründung eines Rechtsanspruches auch für die Zukunft. Auch die wiederholte Gewährung begründet keinen Anspruch aus betrieblicher Übung."
Im hiesigen Fall spielt der Tarifvertrag keine Rolle, da wir nicht tarifgebunden sind.
Wie soll man da jetzt vorgehen? Einfach schriftlich Widerspruch gegen den Widerruf des § Vergütung einlegen?
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Also wenn das die vollständige Klausel, kann der Arbeitgeber die Zuschläge nicht einseitig "widerrufen". Ein Widerruf kommt überhaupt nur in Betracht, wenn dieser explizit im AV geregelt ist - z.B. wird das bei Dienstwagen oft gemacht- aber selbst dann braucht der Arbeitgeber einen nachvollziehbaren Grund, die häufig auch von den Gerichten kassiert wird.
Letztlich sind die Zuschläge Vergütungsgestandteil und damit einer einseitigen Änderungsbefugniss des Arbeitgebers entzogen. Zuschläge sind auch nicht Gegenstand des Direktionsrechts des Arbeitgebers o.ä. Begründungen, die man immer hört. Auch der Absatz zu "Sonderzahlungen" hilft den Arbeitgeber nicht. Denn mit "Sonderzahlungen" sind erkennbar nicht solche Zahlungen gemeint, die im Absatz darüber als Vergütung bzw. Stundenlohn zzgl. Zuschlägen bezeichnet wurden. Sofern sich der Arbeitgeber auf "freiwillige Zulagen" berufen würde, hilft ihm das auch nicht, denn diese sind nicht als "freiwillig" bezeichnet (von den damit zuhängenen Problemen mal abgesehen)
Anderseits kann der Arbeitgeber möglicherweise Zuschläge auf den Mindestlohn anrechnen.
Dazu hat das BAG entschieden, dass alle Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zahlt, auf die Erfüllung des Mindestlohns angerechnet werden können, sofern sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind ( z.B. die Nachtzuschläge) und wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm hierfür erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern (funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen).
Grundsätzlich erfüllen daher alle vom Arbeitgeber für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlten Vergütungsbestandteile den Anspruch auf den Mindestlohn. Das gilt insbesondere für Zeitzuschläge und Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeit. Auch Leistungsprämien, Boni, 13. Gehalt oder Gratifikationen mit Mischcharakter, die jedenfalls auch geleistete Arbeit vergüten, können den Mindestlohn erfüllen, da muss man aber im Einzelfall gucken.
Insofern geht ein "Widerruf" nicht, eine "Anrechnung" schon, was natürlich für Sie im Ergebnis erstmal ähnlich sein dürfte.
Holperik, ich danke Ihnen für ihre Mühe, den Sachverhalt so umfassend zu beleuchten.
Mein Zitat war die komplette Klausel!
Die Frage ist natürlich nun, ob mein Chef (gegebenfalls sein Anwalt) so schlau und gut informiert ist, wie Sie es sind.
Meine Kollegen und ich haben überlegt, ob wir erstmal schriftlich dem Widerruf widersprechen und auf die vereinbarten Konditionen, grundsätzlich die Einhaltung des AV, bestehen .
Dann könnte der AG eine andere Formulierung statt Widerruf wählen, die aber auf das gleiche Ergebnis im zukünftigen Lohn hinauslaufen würde. Er würde zuerst (s)einen Anwalt fragen oder sein Steuerbüro...ZitatMeine Kollegen und ich haben überlegt, ob wir erstmal schriftlich dem Widerruf widersprechen :
Das war ein Zitat?Zitatdass der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € pro Stunde erhöht wird, er freundlicherweise unseren Lohn auf sogar 12,25 € brutto erhöht. Jedoch verkündet er zugleich, dass er unsere Zuschläge anpasst. :
"...widerrufen daher Paragraph xx Vergütung in ihrem Arbeitsvertrag"
Und WIE sieht diese Anpassung aus?ZitatJedoch verkündet er zugleich, dass er unsere Zuschläge anpasst. :
Bisher Grundlohn X + Zuschlag xy
Nun Stundenlohn 12,25€ + ???
Zitat"...widerrufen daher Paragraph xx Vergütung in ihrem Arbeitsvertrag" :
Das war ein Zitat?
Ja! Es stammt aus dem besagten Mitarbeiterrundschreiben.
ZitatUnd WIE sieht diese Anpassung aus? :
Bisher Grundlohn X + Zuschlag xy
Nun Stundenlohn 12,25€ + ???
bisher erhielten wir Stundenlohn X + folgende Zuschläge:
ZitatMontag bis Samstag 20 Uhr bis 00 Uhr: 25% :
Montag bis Samstag 00 Uhr bis 06 Uhr: 40 %
Sonntags 00 Uhr bis 00 Uhr: 50 %
Feiertags 00 Uhr bis 00 Uhr: 125%
Die Anpassung sieht so aus:
Stundenlohn 12,25 € + folgende Zuschläge
ZitatDie geänderten Zuschläge sind :
Montag bis Samstag 23 Uhr bis 06 Uhr: 25%
Sonntag 00 Uhr bis 00 Uhr: 30 %
Feiertags 00 Uhr bis 00 Uhr : 50 %
Mein grundsätzliches Verständnisproblem ist, wieso er überhaupt Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag ändern kann bzw. darf?
Das darf er und gewisse Änderungen muss er sogar.ZitatMein grundsätzliches Verständnisproblem ist, wieso er überhaupt Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag ändern kann bzw. darf? :
1. Änderung: Er --musste-- den gesetzl. Mindestlohn auf 12,- € erhöhen.
2. Änderung: Er --durfte-- mehr als 12,- als Grundlohn zahlen.
3. Änderung: Er --hat-- die Zuschläge geändert/angepasst.
Er ist gesetzlich nicht verpflichtet, Sonn-u. Feiertagszuschläge zu zahlen. Er zahlt sie weiterhin, aber geringer.
Er ist gesetzl. verpflichtet (§6, Abs. 5 ArbZG) Nachtarbeit mit entspr. Zuschlägen angemessen zu vergüten.
Es bleibt mE nur die Frage, ob der neue Nachtarbeitszuschlag angemessen ist.
Der Anspruch kann nicht sein: Ab 1.10. Grundlohn 12,25 + Zuschläge wie bisher.
Es geht doch überhaupt nicht darum, ob er gesetzlich dazu verpflichtet ist, Sonntags Zuschläge zu zahlen, es ist nunmal so, dass das so im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass ich sie in Höhe von 50 % bekomme.
Ich hatte bisher einen Stundenlohn leicht über Mindestlohn, ich gibt aber Kollegen, die haben immer den Mindestlohn erhalten und da dieser in den letzten Jahren relativ oft erhöht wurde, gab es oft eine Gehaltserhöhung, die Zuschläge sind bisher immer gleich geblieben....
Ich Frage mich wirklich, für was denn überhaupt ein Arbeitsvertrag aufgesetzt wird, wenn sowas einschneidendes einfach geändert werden kann....
Um meinen Unmut zu erklären, ich komme finanziell insgesamt einfach schlechter weg, lediglich für die Rente ist es besser, da mein Bruttogehalt höher ist.
Ja. Der ist aber nicht für alle Ewigkeiten und Einzelheiten in Beton gegossen. Gewisse Zuschläge darf der AG auf den Mindestlohn anrechnen, andere nicht. Das tut der AG hier.Zitates ist nunmal so, dass das so im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass ich sie in Höhe von 50 % bekomme. :
Jetzt ist das anders. Jetzt nutzt der AG die Möglichkeit, Zuschläge tw. anzurechnen.Zitatgibt aber Kollegen, die haben immer ... :
Viele AG ändern wegen dieses MiL-Sprungs von 2,50€ brutto/Std. seit 1.1.21 andere Lohnbestandteile, soweit es möglich und zulässig ist.
Vielleicht ist das für deinen AG die einzige Möglichkeit, alle AN weiter zu beschäftigen?
Du meinst, durch diese Änderung hast du regelmäßig mtl. netto weniger als bisher?Zitatich komme finanziell insgesamt einfach schlechter weg, :
dazu zum Nachlesen:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mindestlohn-395-zahlung-von-zulagen-oder-sonstigen-entgeltbestandteilen-als-erfuellung-des-mindestlohns_idesk_PI13994_HI7714541.html
-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 13:06
(Editiert - machen Sie bitte einen eigenen Beitrag auf!)
-- Editiert von Moderator am 2. Juli 2023 17:25
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