Erneute Probezeit? Erneute Befristung?

7. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Erneute Probezeit? Erneute Befristung?

Hallo zusammen....

Ich weiß dass die Frage hier schon mal so ähnlich gestellt wurde. Allerdings stellt sich mein Fall etwas anders dar.


Ist es unter folgenden Umständen zulässig die Probezeit zu verlängern?

Meine Probezeit ist seit April bereits rum.
Nun habe ich in der gleichen Firma den Bereich gewechselt und werde erneut angelernt, da ich in diesem Bereich keine Berufserfahrung vorweisen kann, ungefähr als wenn man von der Kasse in die Verwaltung wechselt, darf nun eine erneute Probezeit vereinbart werden?

Ich arbeite mittlerweile seit Juni im neuen Bereich, schriftlich wurde nichts festgehalten, bekomme aber mehr Lohn seit den Absprachen. In mehreren Gesprächen hieß es, ich mache meine Sache gut und kann dabei bleiben.

Gibt es Urteile dazu?
Wenn ich das unterschreibe und es sollte was sein, ist die Sache vor Gericht dann nichtig?

Hinzu kommt dass mein Vertrag bis Oktober befristet ist. Dieser hätte ohne den Bereichswechsel in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden sollen.
Kann man unter den Umständen erneut befristen? So weit ich weiß kann man nur ohne eine Veränderung nochmals befristen ansonsten ist es unzulässig und automatisch ein unbefristeteter.

.
Ausserdem Zahlt die Firma nach 6 monatiger Zugehörigkeit eine Prämie. Kann mir die ggf bei erneuter Probezeit genommen werden?

Der Betrieb hat circa 200 Mitarbeiter falls das relevant ist.

Wenn ich bis auf die Sache mit der Prämie alles so hin nehme, kann ich im Fall der Fälle noch dagegen ankommen?
Oder müssen im Vorfeld schon irgendwelche Fristen gewahrt werden?
Danke schon mal.....

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Gibt es einen Betriebsrat? Der könnte fachkundig zu allen Fragen beraten.

Eine Verlängerung der Probezeit würde nicht zu einer erneuten verkürzten Kündigungsfrist führen, genau genommen hätte so eine Vereinbarung überhaupt keine Bedeutung. Zumindest fällt mir keine ein. Die Bedingungen, unter denen die Prämie ausgezahlt wird sind hoffentlich irgendwo schriftlich festgelegt? Was steht dazu im Vertrag?

Steht im Arbeitsvertrag irgendetwas zu einer Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche?

Welche Sache genau soll bei Unterschrift nichtig sein?
M.E. kann der neue Vertrag durchaus befristet werden.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6468x hilfreich)

Deine Darstellung ist nicht unbedingt leicht zu folgen, deswegen frage ich, ob ich Folgendes richtig verstanden habe:
- Dein AV für den alten Einsatzbereich ist befristet bis Oktober (und sollte danach unbefristet fortgesetzt werden)
- Nun hat man dich in den neuen Bereich verfrachtet, aber alles nur per Absprache, "schriftlich wurde nichts festgehalten". M.a.W.: einen neuen Vertrag gibt es derzeit nur via Absprache und nur bzgl. der Aufgabe und des Gehalts. Nix aber in Blick auf Befristung.

Gibt es bzgl. der unbefristeten Vertragsverlängerung eine belastbare Zusage, oder war das mehr ein unbestimmtes In-Aussicht-Stellen?
So oder so: Spannend wird es ab Oktober. Wenn du einfach weiter arbeiten kannst, hast du einen unbefristeten Vertrag. Wenn der AG dir wieder einen befristeten geben will, müsste das auf jeden Fall a) bis Oktober passieren, weil befristete AV schriftlich sein müssen und das vor Arbeitsaufnahme - und somit könnte das für ihn schwierig werden, insofern du diese neue Arbeit ja schon seit Juni machst. Offenkundig ist die neue Arbeit höherwertig, weil AG dir ja auch ein höheres Gehalt gibt.

Wie auch immer: Wenn AG dir einen neuen Vertrag gibt, auch wenn der befristet sein sollte - du kannst getrost unterschreiben, die Befristung kannst du immer angreifen, am besten dann, wenn AG sich darauf berufen will.

Unklar an deiner Darstellung bleiben mir deine Fragen
/// Gibt es Urteile dazu?
Wenn ich das unterschreibe und es sollte was sein, ist die Sache vor Gericht dann nichtig?
...
kann ich im Fall der Fälle noch dagegen ankommen?


Wozu soll es Urteile geben? Was soll DAS sein, was du unterschreibst und welche Sache soll vor Gericht nichtig sein?
Und wogegen willst du noch ankommen können?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@mecksi

Sie schreiben nur, dass Sie die Probezeit im April hinter sich gebracht haben und Ihr Vertrag bis Oktober befristet ist. Ich vermute daher mal, dass Ihr Vertrag daher erst im letzten Jahr begonnen hat und ein Jahr befristet war. Daher wäre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch eine Verlängerung des befristeten Vertrages möglich. Diese Verlängerungsmöglichkeit wird auch nicht durch den Tätigkeitswechsel ausgeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist ein befristeter Vertrag während der Laufzeit durchaus änderbar, so lange seine Laufzeit damit nicht verändert wird (vgl. BAG 19.2.2003 – 7 AZR 648/01 ; 25.5.2005 – 7 AZR 285/04; 19.10.2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; 18.1.2006, AP TzBfG § 14 Nr. 22; 2.6.2010 – 7 AZR 85/09 ). Eine Änderung der Arbeitsbedingungen führt nur dann sozusagen zu einer Entfristung, wenn sie zusammen mit der Verlängerung erfolgt (vgl. BAG 26.7.2000, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 ; 25.10.2000, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 6 ; BAG 15.1.2003, AP TzBfG § 14 Nr. 1; 19.2.2003 – 7 AZR 648/01 ; 25.5.2005 – 7 AZR 286/04 ; 19.10.2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; 23.8.2006, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1; 20.2.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 43; 19.3.2014 – 7 AZR 828/12 ). Ich finde das BAG an dieser Stelle zwar inkonsequent und wenig nachvollziehbar, schon gar nicht für einen juristischen Laien, aber so ist es nunmal.

Vor diesem Hintergrund kann Ihnen zwar keine erneute Probezeit mit den Folgen der reduzierten Kündigungsfrist und dem fehlenden Kündigungsschutz nach KSchG aufgebürdet werden, aber sicher sein, dass es dauerhaft weiter geht, kann man auch nicht.

Bzgl. der Prämie nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit müsste man sich die Voraussetzungen für die Gewährung näher ansehen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von mecksi):
Nun habe ich in der gleichen Firma den Bereich gewechselt und werde erneut angelernt, da ich in diesem Bereich keine Berufserfahrung vorweisen kann, ungefähr als wenn man von der Kasse in die Verwaltung wechselt, darf nun eine erneute Probezeit vereinbart werden?

Unter gewissen Umständen wäre das tatsächlich möglich.


Da man hier aber vor dem Wechsel nichts schriftlich vereinbart hat, wäre eine nachträgliche Vereinbarung darüber nichtig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mecksi):
Nun habe ich in der gleichen Firma den Bereich gewechselt und werde erneut angelernt, da ich in diesem Bereich keine Berufserfahrung vorweisen kann, ungefähr als wenn man von der Kasse in die Verwaltung wechselt, darf nun eine erneute Probezeit vereinbart werden?

Unter gewissen Umständen wäre das tatsächlich möglich.


Da man hier aber vor dem Wechsel nichts schriftlich vereinbart hat, wäre eine nachträgliche Vereinbarung darüber nichtig.


Anhand der Lohnabrechnung sieht man dass ich einige Gehaltsklassen hoch gerutscht bin. Dass ist der einzige Nachweis

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
@mecksi

Sie schreiben nur, dass Sie die Probezeit im April hinter sich gebracht haben und Ihr Vertrag bis Oktober befristet ist. Ich vermute daher mal, dass Ihr Vertrag daher erst im letzten Jahr begonnen hat und ein Jahr befristet war. Daher wäre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch eine Verlängerung des befristeten Vertrages möglich. Diese Verlängerungsmöglichkeit wird auch nicht durch den Tätigkeitswechsel ausgeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist ein befristeter Vertrag während der Laufzeit durchaus änderbar, so lange seine Laufzeit damit nicht verändert wird (vgl. BAG 19.2.2003 – 7 AZR 648/01 ; 25.5.2005 – 7 AZR 285/04; 19.10.2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; 18.1.2006, AP TzBfG § 14 Nr. 22; 2.6.2010 – 7 AZR 85/09 ). Eine Änderung der Arbeitsbedingungen führt nur dann sozusagen zu einer Entfristung, wenn sie zusammen mit der Verlängerung erfolgt (vgl. BAG 26.7.2000, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 ; 25.10.2000, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 6 ; BAG 15.1.2003, AP TzBfG § 14 Nr. 1; 19.2.2003 – 7 AZR 648/01 ; 25.5.2005 – 7 AZR 286/04 ; 19.10.2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; 23.8.2006, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1; 20.2.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 43; 19.3.2014 – 7 AZR 828/12 ). Ich finde das BAG an dieser Stelle zwar inkonsequent und wenig nachvollziehbar, schon gar nicht für einen juristischen Laien, aber so ist es nunmal.

Vor diesem Hintergrund kann Ihnen zwar keine erneute Probezeit mit den Folgen der reduzierten Kündigungsfrist und dem fehlenden Kündigungsschutz nach KSchG aufgebürdet werden, aber sicher sein, dass es dauerhaft weiter geht, kann man auch nicht.

Bzgl. der Prämie nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit müsste man sich die Voraussetzungen für die Gewährung näher ansehen.



Richtig, ich habe letztes Jahr im Oktober begonnen und anhand der Lohnabrechnung sieht man dass ich einige Gehaltsklassen hoch gerutscht bin. Andere Nachweise gibt es nicht.
Ich habe keine Angst vor einer Kündigung. Auch wenn es etwas abgehoben klingt, die Firma wird mich auch mit nochmaliger Befristung behalten. Darum mache ich mir keine Sorgen. Ich will einfach nur meine Rechte diesbezüglich kennen und das Beste für mich raus holen.

Bezüglich der Prämie steht folgendes im Vertrag...

Innerhalb von 9 Monaten nach Vertragsbeginn, jedoch frühestens nach der Probezeit erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Prämienlohn. Dem Beginn dieser Prämienlohnzahlung geht eine Leistungseinschätzung voraus, welche den Beginn der Zahlung definiert.


So, da ich den neuen Bereich ja erst kurz mache, kann ich natürlich nicht die volle Punktzahl erreichen.
2x habe ich seit dem Wechsel die Prämie bekommen. Zuvor natürlich auch. Jetzt soll alles schriftlich festgehalten werden und ich habe Sorge dass man mir die Prämie dann nehmen will und will für den Fall der Fälle gewappnet sein um gut argumentieren zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Gibt es einen Betriebsrat? Der könnte fachkundig zu allen Fragen beraten.

Eine Verlängerung der Probezeit würde nicht zu einer erneuten verkürzten Kündigungsfrist führen, genau genommen hätte so eine Vereinbarung überhaupt keine Bedeutung. Zumindest fällt mir keine ein. Die Bedingungen, unter denen die Prämie ausgezahlt wird sind hoffentlich irgendwo schriftlich festgelegt? Was steht dazu im Vertrag?

Steht im Arbeitsvertrag irgendetwas zu einer Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche?

Welche Sache genau soll bei Unterschrift nichtig sein?
M.E. kann der neue Vertrag durchaus befristet werden.


Befristet ja...... Aber Probezeit?
Nun ja.... Sie schrieben das hätte keine Bedeutung, somit auch keine Nachteile.

Bezüglich der Prämie steht folgendes im Vertrag...

Innerhalb von 9 Monaten nach Vertragsbeginn, jedoch frühestens nach der Probezeit erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Prämienlohn. Dem Beginn dieser Prämienlohnzahlung geht eine Leistungseinschätzung voraus, welche den Beginn der Zahlung definiert

Ausserdem steht unter Vergütung noch.


Zahlungen die zusätzlich zur vereinbarten Bruttovergütung geleistet werden, sind freiwillig und werden auch bei wiederholter Zahlung generell ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
@mecksi

Sie schreiben nur, dass Sie die Probezeit im April hinter sich gebracht haben und Ihr Vertrag bis Oktober befristet ist. Ich vermute daher mal, dass Ihr Vertrag daher erst im letzten Jahr begonnen hat und ein Jahr befristet war. Daher wäre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch eine Verlängerung des befristeten Vertrages möglich. Diese Verlängerungsmöglichkeit wird auch nicht durch den Tätigkeitswechsel ausgeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist ein befristeter Vertrag während der Laufzeit durchaus änderbar, so lange seine Laufzeit damit nicht verändert wird (vgl. BAG 19.2.2003 – 7 AZR 648/01 ; 25.5.2005 – 7 AZR 285/04; 19.10.2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; 18.1.2006, AP TzBfG § 14 Nr. 22; 2.6.2010 – 7 AZR 85/09 ). Eine Änderung der Arbeitsbedingungen führt nur dann sozusagen zu einer Entfristung, wenn sie zusammen mit der Verlängerung erfolgt (vgl. BAG 26.7.2000, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 ; 25.10.2000, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 6 ; BAG 15.1.2003, AP TzBfG § 14 Nr. 1; 19.2.2003 – 7 AZR 648/01 ; 25.5.2005 – 7 AZR 286/04 ; 19.10.2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; 23.8.2006, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1; 20.2.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 43; 19.3.2014 – 7 AZR 828/12 ). Ich finde das BAG an dieser Stelle zwar inkonsequent und wenig nachvollziehbar, schon gar nicht für einen juristischen Laien, aber so ist es nunmal.

Vor diesem Hintergrund kann Ihnen zwar keine erneute Probezeit mit den Folgen der reduzierten Kündigungsfrist und dem fehlenden Kündigungsschutz nach KSchG aufgebürdet werden, aber sicher sein, dass es dauerhaft weiter geht, kann man auch nicht.

Bzgl. der Prämie nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit müsste man sich die Voraussetzungen für die Gewährung näher ansehen.


Ausserdem steht zur Vergütung noch folgendes im Vertrag...


Zahlungen die zusätzlich zur vereinbarten Bruttovergütung geleistet werden, sind freiwillig und werden auch bei wiederholter Zahlung generell ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.935 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen