Hallo,
folgendes
Arbeitnehmer A arbeitete bei einer Arbeitnehmerüberlassung von August 2015 bis Juni 2016
Der Arbeitsvertrag war unbefristet und enthielt eine 6 monatige Probezeit.
Im Mai 2016 erhielt A die fristgerechte Kündigung zum 30.06.2016, eine Abfindung und wurde von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt.
Nach der Kündigung änderte die Arbeitnehmerüberlassung wohl ihren Namen.
Die beiden Geschaeftsfuehrer und der Hauptsitz blieben der gleiche. Auch in der Niederlassung am Wohnort von A aenderte sich nichts bis auf den Namen.
Im Unternehmensregister steht:
Zitat:
Die Gesellschafterversammlung vom (Datum) hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Jetziger Name des Arbeitgebers
Nun hat A im Oktober 2016 einen erneuten Arbeitsvertrag bei der oben genannten AN unterschrieben. Es handelt sich wieder um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit erneuter 6 monatiger Probezeit.
Kunde an den A ausgeliehen ist, ist der selbe wie vorher, Einsatzort ist ein anderer, die Tätigkeit allerdings ziemlich ähnlich (IT)
Frage/n:
Ist die erneute Pobezeit hier zulässig, oder handelt es sich um den selben Arbeitgeber und es besteht keine Probezeit.