Erneute Probezeit zulässig? - Gleicher Arbeitgeber?

16. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
MaxMuster83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Erneute Probezeit zulässig? - Gleicher Arbeitgeber?

Hallo,

folgendes

Arbeitnehmer A arbeitete bei einer Arbeitnehmerüberlassung von August 2015 bis Juni 2016

Der Arbeitsvertrag war unbefristet und enthielt eine 6 monatige Probezeit.

Im Mai 2016 erhielt A die fristgerechte Kündigung zum 30.06.2016, eine Abfindung und wurde von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt.

Nach der Kündigung änderte die Arbeitnehmerüberlassung wohl ihren Namen.
Die beiden Geschaeftsfuehrer und der Hauptsitz blieben der gleiche. Auch in der Niederlassung am Wohnort von A aenderte sich nichts bis auf den Namen.

Im Unternehmensregister steht:

Zitat:

Die Gesellschafterversammlung vom (Datum) hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Jetziger Name des Arbeitgebers


Nun hat A im Oktober 2016 einen erneuten Arbeitsvertrag bei der oben genannten AN unterschrieben. Es handelt sich wieder um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit erneuter 6 monatiger Probezeit.

Kunde an den A ausgeliehen ist, ist der selbe wie vorher, Einsatzort ist ein anderer, die Tätigkeit allerdings ziemlich ähnlich (IT)

Frage/n:

Ist die erneute Pobezeit hier zulässig, oder handelt es sich um den selben Arbeitgeber und es besteht keine Probezeit.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wenn man von der Identität der beiden Firmen ausgehen kann, dann ist eine neuerliche Probezeit nicht drin. Aber das kannst du in Ruhe abwarten und klären, sollte AG dir in der angeblichen Probezeit kündigen wollen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120189 Beiträge, 39844x hilfreich)

Es wäre die Frage, ob das neue Unternehmen Rechtsnachfolger des alten wäre.
Und wie unterschiedlich die neue Tätigkeit zur vorherigen ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MaxMuster83
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es wäre die Frage, ob das neue Unternehmen Rechtsnachfolger des alten wäre.


Das würde man wie raus bekommen?

Zitat (von Harry van Sell):
Und wie unterschiedlich die neue Tätigkeit zur vorherigen ist.


Es sind halt beides Jobs in der IT (Support, Betreuung)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es wäre die Frage, ob das neue Unternehmen Rechtsnachfolger des alten wäre.
Und wie unterschiedlich die neue Tätigkeit zur vorherigen ist.


Hast du den Beitrag gelesen?

Das Unternehmen hat nur den Namen geändert. Somit ist das Unternehmen nicht neu. Damit hat es sich auch mit dem Rechtsnachfolger...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von MaxMuster83):
Nach der Kündigung änderte die Arbeitnehmerüberlassung wohl ihren Namen.
Die beiden Geschaeftsfuehrer und der Hauptsitz blieben der gleiche. Auch in der Niederlassung am Wohnort von A aenderte sich nichts bis auf den Namen.


Das hört sich aber nicht nach rechtssicherer Kenntnis an, dass wirklich nur eine Änderung der Firma (§ 17 HGB = Name des Kaufmanns = Unternehmen) vorliegt. Ob dem so ist, kann man rausbekommen, wenn man unter der Firma des alten AG mal unter www.unternehmensgerister.de sucht. Da werden auch Handelsregister Eintragungen angezeigt.

Weiter Möglichkeit wäre im Übrigen einer Gesamtrechtnachfolge nach UmwG. Kriegt man aber auch über das Unternehmensregister raus.

Zitat (von blaubär+):
Wenn man von der Identität der beiden Firmen ausgehen kann, dann ist eine neuerliche Probezeit nicht drin.


Falsch. Denn

Zitat (von MaxMuster83):
Im Mai 2016 erhielt A die fristgerechte Kündigung zum 30.06.2016
(...)
Nun hat A im Oktober 2016 einen erneuten Arbeitsvertrag bei der oben genannten AN unterschrieben.


Es gibt also eine mindestens 3 monatige Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen. Diese Unterbrechung ist nur dann unbeachtlich, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen vorliegt. Je länger die Unterbrechung dauert desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die für einen sachlichen Zusammenhang sprechen.

Es gibt zwar keine feste zeitliche Grenzen, sondern es gelten die Umstände des Einzelfalles, aber es gibt Urteile des BAG in denen bei dreimonatiger Unterbrechung schon nicht mehr von einen Zusammenhang ausgegangen werden kann.

Wenn man hier einen engen sachlichen Zusammenhang annehmen will, braucht man schon mehr als "ähnliche Tätigkeit beim gleichen Kunden".

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