Erreichbarkeit und Tätigkeiten während Kurzarbeit

29. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kristina0019
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Erreichbarkeit und Tätigkeiten während Kurzarbeit

Guten Tag,
ich bin Angestellte im Schichtdienst in einer großen deutschen Firma und wir arbeiten derzeit auf Kurzarbeit. Unsere Personalabteilung verlangt jetzt von uns, privat dienstliche emails zu checken - es gibt die technische Möglichkeit, um Outlook auf seinem privaten PC zu Hause zu installieren - damit sie uns mit 72 Stunden Vorlauf Dienstplanänderungen per email schicken können, falls wir ex Kurzarbeitstag zu einem Dienst eingeteilt werden. Ferner gibt es eine Dienstplanungs-App, die man sich auf seinem Privathandy installieren kann. Über diese 72 Stunden Regelung gibt es sogar eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Meine Frage jetzt: ist dies statthaft? Betriebsvereinbarung oder nicht. Kann meine Firma von mir verlangen, mich auch in absolut freien, nicht mit Diensten oder Kurzarbeit belegten Tagen, ggf. auch im Urlaub, an Orten aufzuhalten, an denen ich Internetzugang habe, um meine emails zu überprüfen oder mich in die App einzuloggen, da es theoretisch sein kann, daß man mir am ersten Tag nach den freien Tagen einen Frühdienst gegeben hat, der bei uns um 04.30 beginnt?

Wie verhält es sich an Kurzarbeitstagen? An diesen Tagen ist meiner Auffassung nach nichts Dienstliches erlaubt, ein Abfragen der emails oder der App ist aber für mich sehr wohl "dienstlich", da ja angeordnet und nicht freiwillig.

Kann der Arbeitgeber ferner verlangen, daß man sich privat und auf eigene Kosten mit den nötigen technischen Geräten ausstattet, um emails oder die App überprüfen zu können? Bitte keine Antworten wie "heutzutage hat ja jeder ein Handy", es geht um die reine rechtliche Grundlage.

Wir haben keine Rufbereitschaft. Alle genannten Aktionen haben in unserer Freizeit bzw. an den Kurzarbeitstagen stattzufinden.

Vielen Dank, falls mir jemand Verbindliches dazu sagen kann bzw. wo ich es finden kann.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Vorab: der Vorlauf für irgendwelche Änderungen beträgt nach dem Teilzeit und befristungsgesetz auf jeden Fall 4 Tage. Eine Betriebsvereinbarung mit kürzerer Laufzeit könnte also obsolet sein. Weiter gilt natürlich der Satz: Bier ist Bier und Schnaps ist Schnaps, will sagen eure Freizeit ist frei von Bestimmungen durch den Arbeitgeber. Wenn keine Rufbereitschaft im Vertrag steht, kann auch keine angeordnet werden. Ich halte es auch für höchst problematisch, von euch zu verlangen, dass ihr privat irgendwelche technischen Geräte oder auch nur Apps Installiert oder kauft oder sonst was.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Kristina0019):
es gibt die technische Möglichkeit, um Outlook auf seinem privaten PC zu Hause zu installieren

Zitat (von Kristina0019):
Ferner gibt es eine Dienstplanungs-App, die man sich auf seinem Privathandy installieren kann.

Beides muss man als AN nicht machen.



Zitat (von Kristina0019):
Wie verhält es sich an Kurzarbeitstagen? An diesen Tagen ist meiner Auffassung nach nichts Dienstliches erlaubt,

Das ist falsch.
Wie kommt man zu der Auffassung?



Zitat (von Kristina0019):
Kann der Arbeitgeber ferner verlangen, daß man sich privat und auf eigene Kosten mit den nötigen technischen Geräten ausstattet, um emails oder die App überprüfen zu können?

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Notwendige Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber zu stellen, damit verbundenen Betriebskosten hat er zu tragen.



Zitat (von Kristina0019):
Über diese 72 Stunden Regelung gibt es sogar eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Dann wäre es eine vertragliche Pflicht des AN sich entsprechend 72 Stunden vorher zu informieren - auf welchem Wege auch immer. Zumindest so lange die BV gilt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 60x hilfreich)

Wenn der Arbeitnehmer zu Hause dienstliche Arbeiten verrichten soll, dann hat der Arbeitgeber natürlich auch entsprechendes Equipment stellen.

Und falls das Dienst-Notebook ins Netz soll, muss vom AG auch ein entsprechender Internetzugang eingerichtet werden.
Man muss natürlich nicht sein privates WLAN/LAN oder seinen Telefonanschluss dafür bereitstellen.

-- Editiert von car4000 am 31.08.2020 11:23

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Vorab: der Vorlauf für irgendwelche Änderungen beträgt nach dem Teilzeit und befristungsgesetz auf jeden Fall 4 Tage. Eine Betriebsvereinbarung mit kürzerer Laufzeit könnte also obsolet sein.


Ich verstehe die 72 Stunden als Vorankündigung, die 4 Tage stellen dagegen auf die Arbeitsaufnahme ab.

Vielleicht nur missverständlich ausgedrückt.

Zitat (von car4000):
Wenn der Arbeitnehmer zu Hause dienstliche Arbeiten verrichten soll, dann hat der Arbeitgeber natürlich auch entsprechendes Equipment stellen.

Und falls das Dienst-Notebook ins Netz soll, muss vom AG auch ein entsprechender Internetzugang eingerichtet werden.
Man muss natürlich nicht sein privates WLAN/LAN oder seinen Telefonanschluss dafür bereitstellen.


Muss man alles nicht, soweit richtig.
Aber man kann das Querstellen auch auf die Spitze treiben. Wie sagt man: der Krug geht so lange zum Brunnen ....

Zitat (von Kristina0019):
Alle genannten Aktionen haben in unserer Freizeit bzw. an den Kurzarbeitstagen stattzufinden.
Freizeit und Kurzarbeit sind zwei Paar Stiefel und nicht gleich zu betrachten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.775 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen