Hallo zusammen,
Da jede Anfrage ja doch individuell ist mache ich einen neuen Beitrag auf.
Es geht um meine Partnerin die im Oktober nach zwei Jahren Elternzeit wieder in ihren Beruf als Verkäuferin zurückkehren möchte.
Allerdings wäre dies nur als Teilzeit für 30 Stunden die woche statt der wie im Vertrag stehenden 37,5 Stunden möglich.
Ich selber habe schon mit meinem Arbeitgeber abgeklärt das ich unser Kind zwei mal die Woche von der tagesmutter (gegen 17 Uhr) ab hole so das meine Partnerin zumindest teilweise am Schichtbetrieb teilnehmen kann.
Ansonsten endet der Tag bei der Tages Mutter um 15 Uhr.
Da ich samstags arbeiten muss kann ich es nun auch einrichten das sie einmal im Monat auch samstags arbeitet.
Nun ist die Frage darf der Arbeitgeber die Rückkehr ganz verweigern?
Er könnte ja nun sagen das man die Abläufe im betrieb stört,
Wobei wir schon versuchen so gut es geht entgegen zu kommen.
Der Arbeitgeber hat nun schon telefonisch durchblicken lassen das er das so nicht will.
Ich Danke im vorraus
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Erschwerte Rückkehr nach Elternzeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



/// Nun ist die Frage darf der Arbeitgeber die Rückkehr ganz verweigern?
So, wie die Frage gestellt ist, muss ich sie verneinen.
Allerdings hat deine Frau "nur" Anspruch, wieder in den alten Vertrag einzutreten, also Vollzeit. Anspruch auf Teilzeit hat sie dann, wenn der Betrieb mindestens 15 Leute beschäftigt - siehr TzBefrG. Dann allerdings kann der AG den Tz-Wunsch/-Anspruch nicht einfach mit dem Hinweis auf Störungen im Ablauf vom Tisch wischen - es bedürfte handfester Gründe.
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...und dann darf sie sich immer noch nicht die Schokoladenarbeitszeiten aussuchen.
wirdwerden
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Der Teufel steckt im Detail!
Ich wusste ich habe was vergessen.
Sie Arbeitet in einer Baumarkt Kette und ist schon acht Jahre dabei.
Im übrigen haben sich die Ereignisse überschlagen und der
Arbeitgeber hat sich gemeldet.
Seine Rechtsberater Recherche hat geraten mit seiner Mitarbeiterin einen Kompromiss zu finden.
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Seine "Rechtsberater Recherche" wird ihm wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz genannt haben. Wenn Sie da mal unter §8 nachlesen, und Ihre Frau die formalen Vorgaben einhält, wird es wohl zu einer einvernehmlichen Einigung kommen.
Wichtig ist nur, dass Ihre Frau sich nicht mündlichen Zusagen zufrieden gibt, wenn keine nachweisbare Einigung erzielt wird, hängt es von den Fristen ab, ob sie ihr Recht durchsetzen kann.
Kurz gesagt: Wenn bis Ende Juni nichts schriftliches vorliegt, muß Ihre Frau den Antrag nochmal nachweisbar! schriftlich stellen... Der Rest steht im §.
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