Erst Arbeitsunfall jetzt Betriebsübergabe nun selber kündigen? Meine Mutter ist 75!

4. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Arabella2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Erst Arbeitsunfall jetzt Betriebsübergabe nun selber kündigen? Meine Mutter ist 75!

Hallo zusammen,
meine Mutter ist jetzt 75 Jahre alt und arbeitet seit 23 Jahren als Reinigungskraft (kein 450-Euro-Job) in einer kleinen Firma. Nun hatte sie vor ca. 4 Monaten einen Arbeitsunfall, wurde am Rücken operiert und ist seitdem krank geschrieben. Sie bezieht derzeit Verletztengeld, da es ja ein Arbeitsunfall war. Jedoch ist das noch nicht geklärt, die BG zieht in Erwägung, den Fall abzulehnen. Nun hat die Besitzerin die Firma zum Ende des Jahres verkauft und meine Mutter nun gebeten, zu kündigen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob der neue Besitzer meine Mutter aufgrund ihres hohen Alters übernehmen würde, die anderen MA wird er übernehmen. Meine Mutter steckt noch mitten in einem Heilungsprozess, die Reha steht noch bevor, sie kann nicht lange laufen ohne Rollator. Selber kündigen geht ja wohl gar nicht, dann würde doch auch das Verletztengeld wegfallen richtig? Meine Mutter hat nicht viel Geld (nicht umsonst geht man in dem Alter noch putzen).

Weiß jemand hier einen Rat oder hat eine Anregung vielleicht? Wäre echt dankbar. Danke schon mal.

Gruß Arabella

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Auf keinen Fall selber kündigen, es sei denn man bietet eine nette Anfindung. Der Vertrag läuft weiter, auch bei einer Betriebsaufgabe. Aber man ist nicht unkündbar, je nach Firmengröße folgt dann eben eine Kündigung.

Urlaubsansprüche mal prüfen ... auch als 450 euro Kraft gibts bezahlten Urlaub

Ich würde meine Mutti mit 75 nicht mehr putzen lassen, sondern unterstützen.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ihre Mutter sollte einfach nicht kündigen, es gibt überhaupt keinen Grund. Die Aufforderung der Arbeitgeberin ist getrost zu ignorieren.
Wenn der neue Chef sie nicht weiter beschäftigen möchte, kann er sie ja in einem Kleinbetrieb ( weniger als 10 MA) sowieso relativ leicht kündigen.

-- Editiert von altona01 am 04.11.2017 21:58

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#3
 Von 
Arabella2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Meine Mutter ist gerne putzen gegangen und war ja bis vor dem Unfall auch noch in der Lage dazu.
Sie sagt selbst, was soll sie den ganzen Tag zu Hause.
Davon abgesehen unterstütze ich meine Mutter wo ich nur kann, doch eine zweite Miete kann auch nicht zahlen.
Aber das nur mal am Rande.
Danke für den Tipp mit dem Urlaub ...daran hatte ich nun gar nicht mehr gedacht.
Kann ihr denn die AG jetzt kündigen, obwohl sie krank geschrieben ist? Eben wegen Betriebsübergabe?
Ich glaube, es sind keine 10 MA dort beschäftigt.

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#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Hat die Mutter denn schon einmal Grundsicherung im Alter beantragt?

Hinsichtlich Betriebsübergang: Dann ist zwar die betriebsbedingte Kündigung für ein Jahr ausgeschlossen. Allerdings kommt in diesem Fall wohl - leider - eine personbedingte Kündigung in Betracht, da die Arbeit wohl altersbedingt und gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann.


-- Editiert von so475670-44 am 04.11.2017 22:12

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#5
 Von 
Arabella2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, doch ist meine Mutter noch verheiratet .....komplizierte Geschichte!
Wird sicherlich nach Klärung dieser neuen Situation noch mal beantragt werden.

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#6
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Dann sollten wohl vorrangig die Unterhaltspflichten des (Noch-)Ehemannes geklärt werden, notfalls durch Unterhaltsklage. Falls bei diesem nichts zu holen ist, müsste dem Antrag auf Grundsicherung wohl stattgegeben werden.

Rein menschlich gesprochen: Der Mutter ist doch wohl ein geruhsamer Lebensabend zu gönnen! Wenn sie selbst arbeiten will, ist es ihr natürlich freigestellt, aber wenn sie es objektiv nicht mehr kann, muss sie auch nicht mehr. Genau dafür wurden solche Solidargemeinschaften wie die Rentenversicherung um 1870 herum einmal geschaffen!

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Solidargemeinschaften wurden geschaffen, damit keine Revolution passiert.
Mit den in der Grundsicherung zustehenden lächerlichen 400,-€ plus Miete kann man wohl kaum einen geruhsamen Lebensabend führen. Das ist ein Leben in Armut.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

doppel

-- Editiert von altona01 am 05.11.2017 08:18

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#9
 Von 
Rentenhilfe 2018
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

ist der arbeitsunfall anerkannt worden?

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#10
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

noch einige offene Fragen beantwortet:

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen, egal ob Arbeitsunfall oder nicht.

Auch bei einer Kündigung, egal ob durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wird bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit das Verletztengeld oder auch Krankengeld weiter gezahlt.

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#11
 Von 
Arabella2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,
der Arbeitsunfall ist abgelehnt worden, da sie vor hatte, vom Rad abzusteigen und dabei gefallen ist. Sie hat den direkten Arbeitsweg aber gar nicht verlassen. Ist beim gedanklichen Vorhaben, etwas zu besorgen, vom Rad gefallen und die BG sagt nun, alleine das Vorhaben etwas privates erledigen zu wollen, reicht schon, um den Fall abzulehnen.

Mir war bewußt, dass der AG auch während einer Krankheit kündigen kann. Nur dieses ist glaube ich nicht ganz so einfach. Doch dass trotz Kündigung der Anspruch auf Verletztengeld weiter läuft, das war mir neu. Meine Mutter ist ja nach wie vor dort bzw. beim neuen Inhaber angestellt. Das mit dem Verletztengeld ist ja nun vorbei und Anspruch auf Krankengeld hat sie in ihrem Fall nicht.

Lieben Dank für die neuen Erkenntnisse!

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#12
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Gegen so eine Ablehnung der BG kann man auch in den Wiederspruch gehen. Der alleinige Gedanke an Privates auf dem Arbeitsweg ist ja eine sehr an den Haaren herbeigezogene Erklärung.
Es ist insgesamt ein großer Unterschied ob man Verletztengeld o. Krankengeld bekommt. Sollte ihre Mutter weiterhin auf Hilfsmittel angewiesen sein, tun sich KK immer schwer mit der Finanzierung, die BG nicht. Auch werden andere/bessere Therapien durchgeführt. Evtl. kann sie aber auch noch eine Rente der BG erhalten. Ich würde nichts unversucht lassen und wünsche dafür viel Erfolg!!!

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#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Ich vermute mal, daß die BG darauf abstellen wird, daß "das private Vorhaben mit dem Absteigen vom Rad begonnen hatte" - und damit wäre vermutlich tatsächlich kein Arbeitsweg mehr und auch kein Arbeitsunfall. Jedenfalls war es absolut unklug, hier irgendwas von "privaten Vorhaben" auch nur anzudeuten.

Es kann sein, dass ein Gericht das anders sieht, aber ein Selbstläufer ist das meiner Meinung nach nicht unbedingt und man hätte sich vor allem durch überlegte Formulierung des ganze, jetzt folgende, Gerichtsgedöns sparen können...Das ist jetzt echt blöd gelaufen.

-- Editiert von fb367463-2 am 20.02.2018 14:12

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#14
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Alleine der Gedanke an ein privates Vorhaben (da vorn ist Aldi, da kann ich ja noch was einkaufen...) hat keinen Einfluss darauf, ob es ein Arbeits(Wege)unfall war. Man fährt ja immerhin noch und zwar "auf dem direkten Weg nach Hause".

Wenn man schon handelte, nämlich bremsen, um abzusteigen oder gar schon angehalten hat, dann hat man sich im Normalfall schon vom Versicherungsschutz gelöst, weil der Zweck des Anhaltens das private Vorhaben ist. Sonst würde man an dieser Stelle des Weges wohl nicht halten.

Und selbst wenn bereits angehalten worden ist, muss gefragt werden, ob es sich lediglich um eine geringfügige (damit nicht relevante und versicherungsschädliche) Unterbrechung handelte, quasi "Im Vorbeigehen am Kiosk ne Zeitung mitnehmen".

Aus einem BSG-Urteil:
Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 , RdNr 12).

Ich kann nur dringend rechtsanwaltliche oder sonstige fachliche Hilfe empfehlen, um gegen die Ablehnung des Arbeitsunfalls etwas zu unternehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Arabella2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,
es ist leider so, dass wir beim Ausfüllen des Fragebogens der BG es schon so beschrieben haben, wie es ist. Wir wollten ehrlich sein und ich dachte mir auch nicht Schlimmes dabei, da meine Mutter ja auf dem direkten Arbeitsweg geblieben ist. Sie ist ja nicht mal vom Rad abgestiegen, ist ja schon beim Vorhaben gefallen. Wie genau das zustande kam, weiß sie selbst nicht mehr genau. Doch das, war wir angegeben haben, zählt natürlich nun. Wie waren beim VdK zur Rechtsberatung, doch sind dort wohl auf eine äußerst inkompetente Dame gestoßen, die so laienhaft reagiert hat, dass uns nun die BG mit unserem Widerspruch nicht mehr für voll nehmen kann.

Meine Mutter möchte auf keinen Fall vor Gericht aussagen. Könnte ihr so etwas passieren, wenn wir den Widerspruch laufen lassen? Nach einem Widerspruch geht die Angelegenheit zu einem Widerspruchausschuss oder? Und erst wenn man dann mit dem Urteil nicht zufrieden geht, vor Gericht?

An dieser Stelle noch einmal vielen vielen Dank für eure tollen und sehr hilfreichen Beiträge. Das BSG-Urteil war sehr hilfreich :-)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Arabella2017):
Das BSG-Urteil war sehr hilfreich :-)


Würde ich nicht so sehen, da sich auch Ansichten ändern, wie ein neueres Urteil des BSG zum AZ B 2 U3/16 zeigt.

In der recht aktuellen Entscheidung (volltexturteilveröffentlichung steht noch aus) hat ein Arbeitnehmer vor seinem Fahrantritt zum Betrieb die Fahrbahn auf Glätte untersucht und erlitt dabei einen Unfall.

Das BSG führt dazu aus: Die Handlungsweise mag zwar aus Sicht des Fahres sinnvoll und vernünftig gewesen sein, objektiv erforderlich oder rechtlich geboten sei sie aber nicht gewesen. Der Versicherungsschutz sei deshalb nicht zuzuerkennen.

Das urteil hat mit dem hier diskutierten Fall wenig gemeinsam, lässt gleichwohl aber Rückschlüsse auf die Grundhaltung zu.

Zitat (von sonnen8licht):
Alleine der Gedanke an ein privates Vorhaben,(da vorn ist Aldi, da kann ich ja noch was einkaufen...) hat keinen Einfluss darauf, ob es ein Arbeits(Wege)unfall war
allein der Gedanke nicht. Aber bei einem Gedanken alleine kommt es ja auch nicht kausal zum Unfall.
Jede Handlung, die mit der Umsetzung des Gedanken kausal zusammenhängt - hier wäre es dann das abbremsen und absteigen vom Rad vor dem Aldi - unterbricht den Versicherungsschutz.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von Arabella2017):

Meine Mutter möchte auf keinen Fall vor Gericht aussagen. Könnte ihr so etwas passieren, wenn wir den Widerspruch laufen lassen? Nach einem Widerspruch geht die Angelegenheit zu einem Widerspruchausschuss oder? Und erst wenn man dann mit dem Urteil nicht zufrieden geht, vor Gericht?


So ist es.

Nach dem Widerspruch wird entweder ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erteilt.

Gegen einen Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden.

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