Ex-Arbeitgeber behält Lohn ein....

6. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ex-Arbeitgeber behält Lohn ein....

Mein Ex-Arbeitgeber behält aktuell seit mehreren Wochen meinen Lohn ein, da bei meinen Ausrüstungsgegenständen etwas bei der Rückgabe gefehlt hat. Dies konnte ich auch begründen "per Eides staat", dass ich es verloren habe und dies als "Verlust" angezeigt hatte.

Jetzt wird das ganze von einem weiteren Unternehmer, der diesen Artikel widerrum ausgegeben hat geprüft.

Mittlerweile habe ich eine neue Anstellung, aber dadurch konnte ich meine Miete nicht zahlen und mir droht jetzt die Obdachlosigkeit!

Ich würde ja nicht meckern, wenn er einen Teil als "Pfand" einbehalten würde, aber er zumindest einen Teil überweist..

Was kann ich tun=?




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20092 Beiträge, 7278x hilfreich)

Und was willst du hier im Arbeitsrecht wissen / anfragen .... :???:

Wenn dein AG dir deswegen den ganzen Lohn einbehält, muss es sich wohl um was Wertvolles handeln, oder?

-- Editiert von blaubär+ am 06.05.2021 16:19

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39662 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von Zimmer92):
Was kann ich tun
Mal Daten und Fakten nennen. Was du hier schreibst, ist vieldeutig.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 623x hilfreich)

Zitat (von Zimmer92):
Dies konnte ich auch begründen "per Eides staat", dass ich es verloren habe und dies als "Verlust" angezeigt hatte.

Das entbindet Dich nicht von Deiner Pflicht Schadenersatz zu leisten, denn Ausrüstungsgegenstände zu verlieren ist durchaus fahrlässig, wenn nicht eine besondere arbeitsbedingte Situation hierzu beigetragen hat. Aber ein "ist weg" geht in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers.

Kannst Du kurz schreiben um welche Art von Gegenständen es geht und in welchem Zusammenhang sie verloren wurden?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128777 Beiträge, 41127x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Das entbindet Dich nicht von Deiner Pflicht Schadenersatz zu leisten,

Stimmt vollkommen. Jedoch müsste zumindest der unpfändbare Anteil ausgezahlt werden.

Da würde ich mal zum Arbeitsgericht gehen und Lohnklage erheben.



Zitat (von Zimmer92):
aber dadurch konnte ich meine Miete nicht zahlen und mir droht jetzt die Obdachlosigkeit!

Wegen einer ausgebliebenen Mietzahlung droht keine Obdachlosigkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich hier um eine Fahrkartenrolle, um Fahrkarten zu drucken. Die Rolle hatte ich in ein Gerät eingelegt. Dafür zuständig ist ein Verkehrsunternehmen (auslesen etc). Natürlich hat diese Blanko Rolle einen Nennwert von ca. 3000€ Und ist mit einer Seriennummer ausgestattet.

Und bis das geprüft wird dauert es noch einige Zeit…

Und deswegen behält der AG den gesamten Lohn ein -.-

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20092 Beiträge, 7278x hilfreich)

Dann wäre das wenigstens schon einmal geklärt. Und wir sind beim Thema Arbeitnehmerhaftung. Damit bei der Frage nach dem Grad des Verschuldens bzw der Fahrlässigkeit. Arbeitnehmerhaftung kannst du mal googeln.

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#7
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke, dass werde ich morgen mal googeln.

Aber wie vorhin erwähnt, hätte ich doch trotzdem Anrecht auf Lohnzahlung innerhalb der Pfändungsfreigrenze - ist das richtig?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20092 Beiträge, 7278x hilfreich)

Im Prinzip ja - nur: bis das ggf. gerichtlich durch ist, sollte auch die Prüfung erfolgt sein.
Aber du kannst deinen Ex-AG mit dem Argument ja bitten / auffordern .... wenigstens diesen Teilbetrag auszubezahlen.
Als Problem sehe ich, dass es eben dein EX-AG ist; AG tendieren dazu, am Ende eines AV Forderung und Gegenforderung aufzurechnen - sie haben ja sonst nix mehr in der Hand an Sicherheit.
Hier scheint aber noch nicht einmal im Ansatz klar zu sein, in welchem Maß du zum Regress herangezogen werden kannst. Wie also kann es dazu kommen, dass einer so eine wertvolle Rolle verliert .... :???:

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#9
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Ich hatte sie in ein Gerät eingelegt, aber anscheinend können die es nicht finden. Ich habe zwar den Zeitraum ca. eingrenzen können, aber das ist doch schon einige Zeit her.

Anfangen kann ich mit der Rolle gar nichts… Es hieß nur, falls ein Missbrauch stattfindet wird sich eine Anzeige vorbehalten. Das ist ja auch nicht meine Absicht sowas zu tun.

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#10
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 186x hilfreich)

Mir ist immer noch nicht klar womit der AG die Lohnauszahlung verweigert.

Der an hat eine Fahrkarten-Rolle im Empfang genommen. Was hätte er denn mit dieser Rolle machen sollen, in einen Fahrkartenautomat o.ä. einlegen sollen. Und wenn die Rolle eingelegt ist wie bekommt der AN die Abgabe aus seinem Verantwortungsbereich quittiert.

Was fehlt dem AG? Die Quittierung der Rollenabgabe durch eine andere Person/Firma, bzw. ein elektronischer Beleg? Wo liegt das konkrete Versäumnis das man den AN vorwirft?

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#11
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der AG verweigert die Lohnzahlung, da aktuell immer noch nicht geklärt ist, wo die Rolle abgeblieben ist…

Ich persönlich muss nicht vermerken, dass ich die Rolle eingelegt habe. Angeblich kann man nachschauen oder per PC prüfen wann die Rolle eingelegt wurde.

Nachdem die Rolle einen Wert von 3000€ (ungedruckt) hat, behält er meinen Lohn komplett als „Pfand" ein…

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39662 Beiträge, 6497x hilfreich)

Bei Pfand aus diesem Grund--- fällt mir nur Lohnklage ein.

Um Mietrückstand bzw. Kündigung und drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden--- schleunigst einen Hartz-4-Antrag stellen.
Online ausfüllen, per e-mail zum zuständigen JC senden.

*vereinfachter Antrag auf Alg 2*---

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478913249801

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke, dann werde ich am Montag eine Lohnklage machen.

Hartz 4 oder ähnliches nützt mir denke ich nichts, da ich aktuell schon ein einer neuen Beschäftigung bin - denke ich da richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39662 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von Zimmer92):
denke ich da richtig?
Weiß ich nicht.
Du hast doch drohende Obdachlosigkeit genannt.
Da sollte man vorbauen, wenn man die Miete nicht zahlen kann und noch Schlimmeres sieht.

Eine neue Beschäftigung--- schön. Hoffentlich zahlt der AG auch pünktlich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14921 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Natürlich hat diese Blanko Rolle einen Nennwert von ca. 3000€
Wie kommt es denn zu diesem exorbitanten Wert?
Es wird doch wohl nicht der Wert sein den man durch ein Bedrucken erzeugen (=fälschen) könnte. Solche Schwarzmarktpreise können sicher nicht als Schadenersatz geltend gedacht werden.

Wo werden die Rollen gekauft? Und für wieviel Geld?

Zitat:
Und ist mit einer Seriennummer ausgestattet.
Eine Nummer für das Unternehmen, oder jeweils eine pro Rolle? Sprich: Ist die Rolle von anderen zu unterscheiden?

Und wo steht diese Nummer? Auf jedem Ticket, oder nur einmal auf der Rolle?

Stefan

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#16
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20092 Beiträge, 7278x hilfreich)

.... ich schätze Mal, dass es sich um fertige Fahrscheine handelt, in die nur noch Tag, Zeit und Linie eingedruckt werden; vll. Einzelfahrscheine beim Fahrer oder so. Der Wert wird dann die Summe der Fahrscheine sein.

Aber ich halte die Richtung dieser Diskussion um die Wertermittlung für falsch bzw. irrelevant - interessant ist doch für die Frage der Haftung allein, wie es dazu kommen kann, dass so eine Rolle verloren geht, und welchen Anteil zimmer92 daran hat, gegen welche Pflichten er oder sie ggf. verstoßen hat u.dgl. - bei der Rückgabe bzw. beim Ausscheiden wird es doch ein Procedere geben.

Möglicherweise hilft eine Lohnklage doch, diese Hängepartie zu beschleunigen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14921 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
.... ich schätze Mal, dass es sich um fertige Fahrscheine handelt, in die nur noch Tag, Zeit und Linie eingedruckt werden; vll. Einzelfahrscheine beim Fahrer oder so.
Ja, in die Richtung dachte ich auch.

Zitat:
Der Wert wird dann die Summe der Fahrscheine sein.
Und das wird meiner Ansicht nach nicht durchsetzbar sein. Das ist nicht der Wert.

Und für relevant halte ich das durchaus. Denn maximal der wirkliche Wert, den ich auf ein paar Euro schätze, darf einbehalten werden.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

In der Situation wäre es sinnvoll mit dem Vermieter zu reden und ihm zu erklären, dass man wegen 1 fehlendem Gehalt die Miete aktuell nicht zahlen kann und ggfs. Raten anbieten. Es ist nur wichtig, Kontakt aufzunehmen. Wenn man nichts macht, läuft oft gleiche der übliche Vorgang: 2 Mieten nicht gezahlt und dann ist die Kündigung zulässig.
Wegen der Klage nehmen Sie am besten direkt mit der Rechtsantragsstelle Kontakt auf, dort wird die Klage für Sie kostenlos und rechtssicher erstellt.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#19
 Von 
Zimmer92
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

vielen Dank für eure Antworten :-)

Also das heißt, das ich letztendlich um eine Lohnklage nicht herumkomme oder?

Und ich hoffe das diese natürlich fruchtet, bzw ich einen Teil erhalte..

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20092 Beiträge, 7278x hilfreich)

... naja - du kannst natürlich auch warten.
Aber das kannst du dir auf der anderen Seite nicht leisten.
Eine Lohnklage ist da nichts, was du fürchten müsstest. Ein Rechtspfleger wird dir helfen, den Antrag fürs Gericht zu formulieren. Der Rechtsweg ist praktisch kostenlos für dich, a) ohne Rechtsanwalt und b) wenn die Sache dann gütlich durch Vergleich beigelegt würde. Was oft der Fall ist. Aber auch bei einem Richterspruch / Urteil bleiben die Gebühren übersichtlich.

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