Fahrtkosten trotz 2. Termin abgesagt? Arbeitgeber

13. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
einfachlukain
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrtkosten trotz 2. Termin abgesagt? Arbeitgeber

Hallo ich habe ein kleines Unternehmen in der nähe von Berlin,

bei mir hat sich jemand beworben den ich zum Gespräch eingeladen habe, habe allerdings der Termin vergessen, ein Mitarbeiter von mir hat aber den Termin wahrgenommen,
klar im ersten Moment blöd gelaufen aber der Bewerber wurde wahrgenommen.

Dort wurde ein Schnuppertag vereinbart wo der Bewerber kommen sollte um seine Praktische Arbeitsleistung zu sehen.

Nun erhalte ich von der Bewerberin eine Mail Sie kommt nicht zum vereinbarten Termin, und Sie will die Reisekosten für die Anfahrt zum Vorstellungsgespräch,
und das Sie nicht anfangen möchte, da ich an dem Termin nicht da war.

Kann Sie dies einfordern obwohl Sie zu dem vereinbarten Termin nicht erschienenen ist?

MFG


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
einfachlukain
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zweiter Sachverhalt.

Ich bin Angestellter in einem Unternehmen, und habe den vereinbarten Termin angenommen aber vergessen, daher kam der Bewerber und ich war nicht da.
Sonstiger Sachverhalt dann wie bei Frage 1.

Kann mein Arbeitgeber mich nun auffordern persönlich die Fahrtkosten für den Bewerber zu zahlen?

Nur weil Ich den Termin vergessen habe?


Vielen dank im Voraus


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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Bewerber wurde durch den neuen potentiellen AG zum Vorstellungsgespräch eingeladen und ist auch zum vereinbarten Termin erschienen. Gem. § 670 BGB entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, unabhängig davon ob danach ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Es ist also egal, ob der Schnuppertag wahrgenommen wurde.

Von dem Mitarbeiter der das Vorstellungsgespräch eigentlich führen sollte, es aber vergessen hat, kann m.E. kein Ersatz der vom AG an den Bewerber zu zahlenden Reisekosten für das Vorstellungsgespräch verlangt werden. Diese Erstattungspflicht hätte den AG auch getroffen, wenn der Mitarbeiter den Termin nicht vergessen hätte. Es wurde kein 2. Vorstellungsgespräch an einem anderen Termin notwendig.

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