Guten Tag.
Ich habe eine Frage die meine Fahrzeiten betreffen.
Ich bin Bauarbeiter und muß jeden morgen 30 km zum Betrieb fahren. Dort ziehen wir uns um und beladen die Fahrzeuge und bekommen unsere Aufträge. Anschließend fahren wir zu unseren Baustellen. Was bei mir zwischen 45 und 90 Min. dauern kann. Zum Feierabend müssen wir die Firmenwagen entleeren ( Müll und Restmaterialien ).
Bezahlt werde ich erst ab der Baustelle und endet wenn ich die Baustelle verlasse.
So kann es schon mal sein das ich ca. 12 - 14 Std. außer Haus bin und nur 8 Std. bezahlt bekomme.
Ist das korrekt?
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Fahrzeiten
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Spätestens nach dem Umziehen beginnt die Arbeitszeit.
Da ja das Beladen der Fahrzeuge wahrscheinlich zwingend notwendig ist, um die Arbeit auf der Baustelle ausführen zu können, zählt diese sogenannte Rüstzeit zur Arbeitszeit. Und auch die Fahrt vom Betrieb zur Baustelle.
Das Entleeren der Firmenwagen zählt ebenfalls zur Arbeitszeit. Wenn die Fahrzeuge wieder zum Betrieb gefahren werden müssen, dann endet die Arbeitszeit im Betrieb.
Grundsätzlich kann man sagen: Kein Arbeitnehmer muß irgendetwas in seiner Freizeit für den Arbeitgeber tun, wenn gearbeitet wird, ist die Zeit immer zu bezahlen.
Arbeitszeitgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
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Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.
Ich habe da noch ein paar Fragen.
Für den Fall das ich die Sache zur Rede stelle, kann ich die Fahrzeiten rückwirkend beantragen?
Ein guter Arbeitskollege von mir wurde vor kurzem gekündigt.
Für war es ide gleiche Situation wie für mich.
Kann er noch etwas erreichen? Immerhin ging das schon einige Jahre so.
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Je nach Tarifvertrag gibt es Verjährungsfristen. Fordern kannst du erst mal alles, hast du denn Aufzeichnungen über die Zeiten.
Der AG wird dich wohl aber rauswerfen (wenn er kann), denn nur durch deinen "Anteil" lohnen sich seine Aufträge noch. Alle anderen "Handwerker" nehmen nur noch ausländische Unternehmer.
Am besten erst mal "bewerben" bist du was anderes hast und dann den fehlenden Lohn einklagen.
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... und - wenn möglich - nicht alleine handeln. Einen einzelnen kann man immer packen und rund machen, mit einer Gruppe wird das erheblich schwieriger.
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Wenn der Chef nun das Doppelte zahlen muss interessiert es auch nicht ob die Gruppe oder einer kommt.
Der wird eher alle raus setzen.
Die einzige Frage ist: Ist man unersetzbar ?!
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-- Editiert Moderator am 07.01.2012 12:59
Das Thema Fahrtzeit zur Baustelle ist aus meiner Sicht leider nicht ganz so einfach und Pro-AN geregelt, wie in den bisherigen Antworten rüber kam.
quote:
Ich bin Bauarbeiter
Dann gilt doch offenbar der allgemeinverbindliche BRTV und dort gibt es explizit Rgelungen dazu, was an Fahrtzeit bezahlt werden muss und was nicht.
Leider stehen dort auch Ausschlussfristen drinn.
@hamburgerin01
quote:
Grundsätzlich kann man sagen: Kein Arbeitnehmer muß irgendetwas in seiner Freizeit für den Arbeitgeber tun, wenn gearbeitet wird, ist die Zeit immer zu bezahlen.
Sobald der AN aktiv arbeitet ist das unstreitig so. Aber wenn man 90min im Transporter sitzt und nur mitfährt? Da wird es schon schwieriger.
Das aber nur ab des Eintreffens an der Baustelle bezahlt wird, ist ganz klar ein Verstoss gegen den BRTV.
@real1205
Wer fährt denn den Firmenwagen? Sie selber?
Vielen Dank für die Antworten.
Ja ich fahre selber. Auch habe ich noch alle Stundenbücher über alle BS.
Bisher haben alle Mitarbeiter das ohne murren hingenommen. Wie auch ich.
Ich bin eh kurz vor einem wechsel. Ich werde auf jeden Fall das Gespräch suchen.
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-- Editiert real1205 am 07.01.2012 12:58
Wenn Sie das Firmenfahrzeug selber fahren, dann sind auch Hin- und Rückfahrt ganz klar als Arbeitszeit zu bezahlen und nicht nur die be- und entladezeiten. Nur für die Mitfahrer sieht es im BRTV meinses Wissens anders aus. Da muss nur ein Strecke als Arbeitszeit vergütet werden. Müsste man mal konkret im TV nachsehen.
http://www.liv-metall-thr.de/mediapool/1/19677/data/Wegezeit-Arbeitszeit_16.08.2010.pdf :
"So können beispielsweise die Arbeitnehmer nach der vom Arbeitgeber vorgegebenen betrieblichen Organisation verpflichtet sein, zunächst zur Betriebsstätte zu kommen, wo sie eingeteilt und dann in betriebseigenen Beförderungsmitteln zu auswärtigen Baustellen gefahren werden. In diesen Fällen gelten die Wegezeiten als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG
im arbeitsschutzrechtlichen Sinne.2 Gleiches gilt, wenn von der Betriebsstätte aus eine außerhalb liegende Bausstelle angefahren wird und im Betrieb vorher bzw. nachher noch gearbeitet wird (z.B. Material ein- und ausgeladen wird). Hier beginnt und endet die Arbeitszeit in der Betriebsstätte."
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Wenn du eh gehst, mach ne Rechnung auf und klag die dann ein.
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