Falsche Lohnsteuerklasse Fehlendes Krankengeld

29. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Lohnsteuerklasse Fehlendes Krankengeld

Guten Tag,

folgendes: Zwei Problematiken.
1) Von 6 Wochen, die der AG mich im Krankheitsfall bezahlen muss, hat er bislang nur 4 bezahlt. Die letzten beiden tauchen nicht auf der neuen Abrechnung auf.
2) Die Neue Abrechnung Januar wurde mit Steuerklasse 6 statt 1 abgerechnet. Sowie die Abrechnung für Dezember 19, die vom AG korrigiert wurde. Woraufhin sich ein Negativbetrag auf der Lohnabrechnung zusammensetzt (Überbezahlung). Abrechnung Januar hat nur diesen Negativbetrag aufgelistet. Sonst nichts.

Mein Vorgehen:
Email an Arbeitgeber mit Aufforderung 1) zu zahlen und mich wie zuvor in Lohnsteuerklasse 1 zu stecken.
Antwort: Finanzamt meldete sich angeblich am 7.1. mit der Aufforderung bei meinem Hauptarbeitgeber, dass sie mich in Lohnsteuerklasse 6 verbuchen müssen (!), da ein "neuer" AG sich im Dezember als Hauptarbeitgeber angemeldet hat. Auf die Aufforderung der Zahlung des Krankengelds wird nur darauf verwiesen, dass ich AU war. Also eine Art Ignoranz.

Nächster Schritt:
Gang zum Finanzamt: Bestätigung, dass sich am 3.12. ein Nebenjob eingetragen hat und am 3.12. wieder ausgetragen. Ich würde darüber IMMER (steht auch auf deren Gehaltsabrechnung) auf Steuerklasse 6 verbucht, wie mit ihnen ausgemacht. (Es handelt sich dabei um einen Kleinbetrag von 70 Euro Netto, falls das wichtig ist.) Derzeit sagt das Finanzamt, dass mein eigentlicher Hauptarbeitgeber sich einfach zum 4.12 wieder als Hauptarbeitgeber hätte eintragen können. Derzeit habe ich laut Finanzamt einen Job auf Steuerklasse 6. (Der eigentlich auf 1 muss.) Finanzamt verweist mich darauf, dass sie damit nichts zu tun haben und ich das mit den Arbeitgebern klären muss.

Weiterer Schritt:
Anfrage beim Nebenjob. Dort wird mir bestätigt, dass ich immer auf Steuerklasse 6 war, wie in den Abrechnungen. Darüber hinaus sagen sie mir nochmals, dass sie mich zum 3.12 angemeldet und zum 3.12 auch wieder abgemeldet haben. Die freundliche MA hat sich für mich schlau gemacht und herausgefunden, dass die fälschliche Bezeichnung des Hauptarbeitgeberns aufgrund einer Überschneidung von Meldungen beim Elstam kam. Und sagt wieder, dass der AG mich zum 4.12 einfach wieder auf LSK 1 hätte anmelden können. Ich lasse mir eine Bestätigung über eine Abmeldung zum 3.12 geben.

Wieder Anruf beim Finanzamt. Bestätigen telefonisch was Nebenjob ebenfalls angegeben hat und verweisen wieder darauf, dass sie nichts damit zu tun haben und ich das mit dem AG klären muss.

Gang zum Gericht/Anwalt. Mir wird von einem Anwalt gesagt, dass ich Klage einreichen kann, da mir noch 2 Wochen Krankengeld zusteht und ich dem AG auch anweisen kann die LSK wieder auf 1 zu ändern, wie es von Anfang an war. Laut Anwalt reicht die Antwort des AG als Beweis, dass sie sich dem widersetzen. Sein Rat ich soll Klage einreichen wegen a) Zahlung des Krankengelds und b) Änderung der LSK.

Meine Frage nun. Kann ich das so einfach? Besonders die Aufforderung zur Änderung der LSK. Wie forderte ich dies am besten?
Wie geschrieben, habe ich momentan nur einen Job auf LSK 6 und zwar den vom Hauptarbeitgeber, der sich damit herauswindet, dass das FA ihm keine Wahl ließ.

Zum einen fehlt mir in diesem Monat Geld und ich muss laut Abrechnung des AG ihm sogar welches nachzahlen, was ich mir nicht leisten kann.

Grüße Maxi

Falls ihr weitere Infos braucht, nur zu.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Mach doch einfach einen Steuererklärung für 2019 :dau: :augenroll:
Dann bekommst du die zuviel gezahlten Steuern zurück.
Ist vermutlich schneller, als den Arbeitgeber zu verklagen. Billiger ist es auf jeden Fall, denn die Kosten für den (in diesem Fall völlig unnötigen) Anwalt muss dir der Arbeitgeber nicht erstatten.

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#2
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)
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#3
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Steuererklärung löst doch aber die Problematik mit dem fehlendem Krankengeld nicht?

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#4
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn es nach mir ginge, würde ich alles gerne ohne Anwalt und Gericht klären.
Gibt es ggf beim Finanzamt ein Formular oder etwas derartiges, dass ich nutzen kann, um zu fordern, dass meine Lohnsteuerklasse geändert wird?

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Mensch Maxi bzw. Torsten, Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt (jedoch nicht für Werkstudenten). Du meinst wohl Entgeltfortzahlung.

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Der Arbeitgeber hat Dich auf Basis der ELSTAM abzurechnen.

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#7
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der Arbeitgeber hat Dich auf Basis der ELSTAM abzurechnen.


Bedeutet im genauen? Wenn der AG sich weigert mich wieder auf 1 zu stufen, hab ich keine Möglichkeit dies zu verlangen? Auch bei anderen Behörden nicht?

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#8
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Mensch Maxi bzw. Torsten, Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt (jedoch nicht für Werkstudenten). Du meinst wohl Entgeltfortzahlung.


Ja. Das meine ich. Die Frage ist, ob es wirklich Sinn macht Lohnklage einzureichen. Ich würde es gerne ohne solche Schritte klären.

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#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Maxi.Uttersheim):
Wenn der AG sich weigert mich wieder auf 1 zu stufen, hab ich keine Möglichkeit dies zu verlangen?


Doch, Du kannst das wirksam verlangen, sofern die Steuerklasse 1 nicht bereits belegt ist.

Zitat (von Maxi.Uttersheim):
Auch bei anderen Behörden nicht?


Selbstverständlich steht Dir der Rechtsweg offen. Allerdings bin ich mir nicht ganz sicher, ob hier der Sachverhalt vollständig auf dem Tisch liegt.

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Die Frage, die sich im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung stellt, ist, ob Du für die letzte Arbeitsunfähigkeit überhaupt noch volle sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat (von Maxi.Uttersheim):
Gibt es ggf beim Finanzamt ein Formular oder etwas derartiges, dass ich nutzen kann, um zu fordern, dass meine Lohnsteuerklasse geändert wird?


Wozu? 2019 ist vorbei. Es reicht eine Steuererklärung, um die Steuern zurückzubekommen.
Dabei hilft dir auch kein Anwalt, höchstens ein Steuerberater. Aber eigentlich schafft man das auch allein, so kompliziert ist das bei einem Arbeitnehmer nicht.

Aber um die Frage zu beantworten: Nein, es gibt keinen Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ledige. Solch ein Formular gibt es nur für Ehegatten/Lebenspartner.
Das liegt daran, dass Ledige bei ihrer Steuerklasse keine Wahl haben. Haupttätigkeit Steuerklasse I, Nebentätigkeit Steuerklasse VI. Das die Tätigkeiten in ELSTAM vertauscht werden, kommt vor, ist aber - gerade zum Jahreswechsel - kein Grund einen Anwalt und das Gericht zu bemühen :bang:

Zitat:
löst doch aber die Problematik mit dem fehlendem Krankengeld nicht?
Wenn es nach mir ginge, würde ich alles gerne ohne Anwalt und Gericht klären.


Ein Anwalt könnte das Problem "Lohnfortzahlung" zwar lösen, es würde dir aber finanziell nichts bringen. Das gewonnene Geld kannst du direkt an deinen Anwalt überweisen.

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).

Arbeitgerichte haben Rechtspfleger, die dir kostenlos helfen eine Lohnklage aufzusetzen.

-- Editiert von schneechen am 29.01.2020 23:46

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#12
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Maxi.Uttersheim):
Wenn der AG sich weigert mich wieder auf 1 zu stufen, hab ich keine Möglichkeit dies zu verlangen?


Doch, Du kannst das wirksam verlangen, sofern die Steuerklasse 1 nicht bereits belegt ist.

Zitat (von Maxi.Uttersheim):
Auch bei anderen Behörden nicht?


Selbstverständlich steht Dir der Rechtsweg offen. Allerdings bin ich mir nicht ganz sicher, ob hier der Sachverhalt vollständig auf dem Tisch liegt.


Entschuldigt. Meine Muttersprache ist nicht deutsch. Bedeutet wirksam verlangen in dem Fall, dass eine Email mit Fristsetzung ausreicht oder bedarf es da einem Brief?

Mit Behörden meine ich z.B. ob ich Belege von ihnen brauche, wie etwa eine Bestätigung vom FA, dass ich auf der LSK 1 keinen Arbeitgeber vermerkt habe. Etwas in der Art.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Die Frage, die sich im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung stellt, ist, ob Du für die letzte Arbeitsunfähigkeit überhaupt noch volle sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast.


Wieso sollte ich das den nicht? Ich war sechs Wochen wegen der gleichen Krankheit AU. In welchem Fall sollte ich keinen Anspruch haben?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die ausführliche Antwort.

Zitat:
löst doch aber die Problematik mit dem fehlendem Krankengeld nicht?
Wenn es nach mir ginge, würde ich alles gerne ohne Anwalt und Gericht klären.


Ein Anwalt könnte das Problem "Lohnfortzahlung" zwar lösen, es würde dir aber finanziell nichts bringen. Das gewonnene Geld kannst du direkt an deinen Anwalt überweisen.

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).

Arbeitgerichte haben Rechtspfleger, die dir kostenlos helfen eine Lohnklage aufzusetzen.

-- Editiert von schneechen am 29.01.2020 23:46

Ich wollte mich in dieser Sache zunächst beraten lassen, aber wurde vom Gericht darauf verwiesen erst einen Antrag auf einen Beratungshilfeschein oder wie sich das nannte, zu stellen. Wenn dadurch unerwartete Kosten auf mich zukommen, bringt sich die Mühe ja gar nichts... Gibt es keine Möglichkeit meinen Fall bei einer Sozialstelle oder was auch immer zu prüfen, ohne das ich Gefahr laufe nachher mehr zu zahlen, als ich bekommen würde?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Maxi.Uttersheim):
In welchem Fall sollte ich keinen Anspruch haben?


Du hast gegebenenfalls keinen Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn Du wegen derselben Krankheit bereits arbeitsunfähig warst.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Wie bereits von einer Vorrednerin geschrieben, kannst Du eine Klage kostenlos durch die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erstellen lassen. Eine Beratung findet dort aber nicht statt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Maxi.Uttersheim
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Maxi.Uttersheim):
In welchem Fall sollte ich keinen Anspruch haben?


Du hast gegebenenfalls keinen Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn Du wegen derselben Krankheit bereits arbeitsunfähig warst.


Achso. Danke. Das ist nicht der Fall. Ich bin das erste Mal wegen dieser Krankheit ausgefallen. Darüber hinaus darf und kann der AG doch gar nicht wissen, weswegen ich ausgefallen bin. Würde es nicht in seiner Beweislast liegen zu beweisen, warum er mich nicht volle 6 Wochen bezahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Seit wann genau sind Sie denn krankgeschrieben? Haben Sie die AU Meldungen für den gesamten Zeitraum dem Arbeitgeber nachweislich übermittelt?

2. Falsche Lohnsteuerklasse:
Ein Arbeitgeber hat nur indirekten Einfluss auf die LST Klasse durch die Anmeldung entweder als Hauptarbeitgeber oder als Nebenarbeitgeber.

In Ihrem Fall hat der Nebenarbeitgeber eine falsche Anmeldung als Hauptarbeitgeber zum 3.12. durchgeführt. Ihr Hauptarbeitgeber hat damit beim folgendem ELSTAM Abruf die Steuerklasse 6 genannt bekommen und muss entsprechend die Abrechnung für Dezember korrigieren. Die Abmeldung des Nebenarbeitgebers ebenfalls am 3.12. hat dann keinen Einfluss.

Innerhalb von 6 Wochen hätte der "alte" Arbeitgeber rückwirkend zum 3.12. die Anmeldung als Hauptarbeitgeber erneut durchführen können. Dann wäre der Nebenarbeitgeber korrekt eingestuft worden und der Hauptarbeitgeber hätte mit der korrekten LST Klasse abrechnen können.

Dazu hätte der alte Arbeitgeber aber von Ihnen darüber informiert werden müssen. Die Lohnabrechnung des Nebenarbeitgebers hätte Auskunft dazu gegeben,

Nach der Frist von 6 Wochen muss zuerst der Nebenarbeitgeber, der sich als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, den Arbeitnehmer mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung abmelden. Dann (frühestens einen Tag nach der Abmeldung) ist die erneute Anmeldung als Nebenarbeitgeber durchzuführen. Erst dann ist eine Neuanmeldung des Hauptarbeitgebers mit Rückwirkung möglich.

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