Ich habe folgende Frage:
Früher habe ich in meiner Firma 40h/Wo. gearbeitet, seit 01.01.01 sind es laut neuem Vertrag 20h/Woche.
Mein Arbeitgeber hat aber vergessen, meinen Urlaubsanspruch zu ändern: Laut neuem Arbeitsvertrag habe ich immer noch 24 Urlaubstage, was in der Praxis nun doppelt so langen Urlaub bedeutet!
Der Vertrag ist beiderseitig unterschrieben und nun seit 15 Monaten nicht geändert worden.
Wie ist die Rechtsgrundlage? Habe ich tatsächlich Anspruch auf die 24 UT aus dem letzten Jahr (12 Tage sind noch übrig) und in alle Zukunft, bis der Vertrag geändert wird? Oder gilt hier eine Regelung, der den Arbeitgeber vor solchen Schreibfehlern schützt?
Ich bin auf die Antwort gespannt!
Falscher Arbeitsvertrag: Teilzeit - Trotzdem 24 Urlaubstage?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer gem. Urlaubsgesetz Anspruch auf mind. 20 bis 24 Tage Erholungsurlaub im Jahr, je nachdem ob 4 oder 5 Tage Woche. Ob Voll- oder Teilzeit ist dabei unbeachtlich.
Fakt ist also, daß ein Arbeitnehmer mind. 4 Kalenderwochen Jahresurlaub beanspruchen kann.
Ist Ihre Anfrage damit beantwortet ?
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Scharnhorst,
meine Arbeitszeit von 20h/Woche (Teilzeitkraft) verteilt sich auf 2 Tage, teilweise 2 1/2 Tage pro Woche.
Ich denke nicht, dass ich einen Anspruch auf 24 (20) Urlaubstage pro Jahr hätte, da ich dadurch klar gegenüber Vollzeitkräften bevorteilt wäre: Ich könnte dadurch 12 (10) Wochen Urlaub im Jahr nehmen!
Die Fragestellung war jedoch eine andere, insofern ist die Frage leider nicht beantwortet
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BAG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 AZR 314/97
Vorinstanz:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 1997 8 (18) Sa 1586/96
Neuberechnung der Dauer des Urlaubs bei Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage
Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1995 als Krankenschwester in der 5-Tagewoche vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 1996 arbeitet sie in Teilzeit an weniger als fünf Tagen in der Woche. Aus dem Urlaubsjahr 1995 sind zehn Urlaubstage auf 1996 übertragen. Die Beklagte hat
die Urlaubsdauer wegen der geänderten Verteilung der Arbeitszeit neu berechnet und der Klägerin fünf Tage Resturlaub gewährt.
Die Klägerin hält das für eine unzulässige Kürzung.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf weiteren Urlaub abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Nach dem hier anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrag und auch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Umfang des Urlaubs von der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage abhängig. Die Anzahl der Urlaubstage ist regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche bezogen. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit, ändert sich ebenso im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage.
Die Urlaubsdauer ist dann entsprechend umzurechnen. Daraus ergibt sich eine Erhöhung oder eine Verringerung der dem Arbeitnehmer aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehenden Urlaubstage. Das trifft auch für den übertragenen Urlaub zu.
Vielleicht hilft das.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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