Fehlende AU - kein Geld ?

14. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
kres
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehlende AU - kein Geld ?

Hallo Zusammen,

ich Arbeite seit etwas mehr als 2 Monaten (Teilzeit) bei einem Lieferdienst.

Letzten Freitag und Samstag hat mich leider ein Magen-Darm Infekt völlig flach gelegt.
An diesen beiden Tagen hätte ich jeweils Arbeiten sollen (5 Stunden + 8 Stunden). Sonntag habe ich dann wieder gearbeitet.
Ich habe an beiden Tagen angerufen und mich Krank gemeldet. Bin allerdings nicht zum Arzt und habe somit keine AU.

In meinem Vertrag steht:

§ 9 Arbeitsverhinderung und Krankheit

1. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Schichtleiter oder dem Betriebsleiter unverzüglich bis spätestens zum Schichtbeginn des Erkrankungstages unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist die Arbeitsver­hinderung vorher bekannt, so ist rechtzeitig die Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen.

2. Im Falle einer Erkrankung, die länger als drei Kalendertage andauert, hat der Arbeitnehmer spätes­tens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit so- wie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Beschei­nigung angegeben an, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Beschei­nigung vorzulegen, auch wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist.

Ich verstehe dies so, dass ich an sich auch keine AU gebraucht hätte ?
Allerdings habe ich von anderen Fahrern gehört, dass es Probleme geben wird bzw. meine beiden Krankheitstage nicht berücksichtigt werden bei der Lohnabrechnung.

Ich bin jetzt unsicher ob ich im 'recht' bin, dass ich keine AU brauchte bzw. wie ich mich verhalten soll.

Vielen Dank für euere Meinung und Hilfe.


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19169 Beiträge, 7016x hilfreich)

Bei dem geschilderten Verlauf und angesichts der Bestimmungen brauchst du für die beiden Tage auch keine AUB. Wenn der AG dir den Lohn verweigert und auf die Vorhaltung der Vertragsbestimmungen nicht reagiert, bleibt dir der Gang zum Arbeitsgericht für eine Lohnklage.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von kres):
Ich verstehe dies so, dass ich an sich auch keine AU gebraucht hätte ?

Richtig.

Kann dann im Falle des Falle halt ein Problem werden, wenn man die Erkrankung beweisen müsste ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1202 Beiträge, 204x hilfreich)

ist ein Fall aus 2015, sollte man aber trotzdem beachten

https://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitgeber-darf-attest-am-ersten-krankheitstag-fordern-urteil_id_2327697.html

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19169 Beiträge, 7016x hilfreich)

.... 'gut gebrüllt, Löwe' - aber was soll der Hinweis hier?
@kres hat es anders im AV stehen ....

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#5
 Von 
kres
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Update:

Hallo,
erst einmal vielen herzlichen Dank für eure Antworten.
Diese haben mir schon sehr weitergeholfen.

Ich habe mit meiner Chefin gesprochen und sie wird meine beiden Krankheitstage NICHT berücksichtigen bei der Lohnabrechnung.
Ihre Begründung ist: Sie will eine AU ab dem 1 Tag. Sonst könnte ja jeder kommen. Das wäre auch allgemein in dem Unternehmen bekannt. Und ich hätte mich darüber informieren sollen bzw. hätte nachfragen sollen wie das hier gehandhabt wird.

Meine Frage: eine Abweichung von der im Vertrag stehenden Regelung ist ja möglich aber wie muss diese Abweichung kommuniziert / bekannt gemacht werden ?

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9178 Beiträge, 1947x hilfreich)

Zitat (von kres):
Und ich hätte mich darüber informieren sollen bzw. hätte nachfragen sollen wie das hier gehandhabt wird.


Interessante Behauptung. Wofür hat man dann einen Arbeitsvertrag, wenn die Dame meint sie könne davon abweichen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19169 Beiträge, 7016x hilfreich)

Zitat (von kres):
Ihre Begründung ist: Sie will eine AU ab dem 1 Tag. Sonst könnte ja jeder kommen.

Im Grundsatz hat sie Recht, bzw. wäre das zu vertreten - im Konkreten aber nicht: dann darf sie nicht in den Formularvertrag schreiben, was du eingangs zitiert hast. Verträge sind nun Mal einzuhalten.
Sie liegt auch mit der Meinung falsch, DU hättest dich zu informieren, was im Betrieb allgemein bekannt sein soll - erst recht nicht, wenn das vertragswidrig ist.
Also auf zum Arbeitsgericht; die Dame muss hinzulernen.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37741 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von kres):
Sie will eine AU ab dem 1 Tag.
Du kannst ihr gern den Vertrag zeigen.
Du kannst gern auch mitteilen, dass es dir als neuer Mitarbeiter nicht das wichtigste war, dich sogleich nach den Gepflogenheiten des AG bei Arbeitsverhinderung/Erkrankung schon beim Chef oder bei Kollegen umzuhören.
Du hast dich an deine vertragliche Vereinbarung gehalten und kannst gleiches vom Vertragspartner/AG erwarten.

Gibts keine Einigung, ist der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Ob das empfehlenswert ist, wenn du den neuen Job gern behalten möchtest...kannst du selbst abwägen.

Dein Arbeitsvertrag enthält vermutlich auch einen § zu Kündigungsfristen ? resp. Probezeitvereinbarung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von kres):
aber wie muss diese Abweichung kommuniziert / bekannt gemacht werden ?

In offizieller Art und Weise, so das jeder Mitarbeiter davon in zumutbarer Art und Weise Kenntnis erlangt.

Gerüchte vom Flurfunk sind regelmäßig ungeeignet, verbindliche Regelungen aus den Arbeitsvertrag zu ersetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
kres
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
Wieder erst einmal vielen herzlichen Dank für eure hilfreichen Rückmeldungen.

Ich gebe euch mal ein Update und eine neue Problematik.

Ich hatte ja das Gespräch mit der Chefin, die sich ja uneinsichtig Zeigte. Hatte dann auch noch ein Gespräch mit dem Sohn der Chefin, der mir erklärte der Paragraph im Vertrag und Gesetz sagt nicht aus ob man einen AUB abgeben muss (nämlich immer) sondern, dass man 4 Tage Zeit hätte ihn einzureichen.
Naja, ich habe Ihnen dann eine Mail geschrieben mit einer Vielzahl von Quellen in denen es erklärt wird.

Siehe da, letzten Montag bekam ich dann einen Anruf von ihrem Mann,der sich wohl um den ganzen Papierkram kümmert: ja, selbstverständlich bekommen sie die Tage vergütet.

Super. Dachte ich!

Gehalt wurde mir dann auch gestern überwiesen.
Und, ich hatte es im Gefühl, ergibt sich daraus eine neue Problematik:

Wie werden mir die beiden Tage vergütet ?

Ich arbeite Teilzeit, unterschiedliche Tage und unterschiedliche Zeiten.
Im Vertrag ist auch keine Stundenanzahl vereinbart.

An den beiden Tagen hätte ich um:
Freitag ab 19uhr bis max. 24 Uhr gearbeitet = 5 Stunden

Samstag, ab 17uhr bis max. 24 Uhr = 7 Stunden
Gesamt = 12 Stunden

Es ist aber auch so, dass sie einen bei Nichtbedarf früher nach Hause schicken können und man auch nur für die geleistete Zeit vergütet.

Mir wurden nun für beide Tage insgesamt 5 Stunden angerechnet.

Seit dem ich vor ca.3 Monaten angefangen habe, habe ich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 6,3 Stunden für die Tage die ich jeweils dort Arbeit.

Wie sollten die Tage vergütet werden ist jetzt meine Frage ?

Viele Grüße und danke für eure Meinung im Voraus.



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19169 Beiträge, 7016x hilfreich)

Zitat (von kres):
Wie sollten die Tage vergütet werden ist jetzt meine Frage ?

... so, wie du sonst betriebsüblich oder nach Plan gearbeitet hättest. Am Samstag wäre noch eine Pause zu berücksichtigen, da du > 6 h dort warst. Im Ergebnis also 11,5 Stunden, auch wenn du die Pause vmtl. nicht hast nehmen können.

Zitat (von kres):
Es ist aber auch so, dass sie einen bei Nichtbedarf früher nach Hause schicken können und man auch nur für die geleistete Zeit vergütet.

Was wiederum falsch ist. Wohl kann AG dich vorzeitig nach Hause schicken, aber den Lohn deswegen kürzen - das nicht; es sei denn, du gehst aus persönlichen Gründen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von kres):
Es ist aber auch so, dass sie einen bei Nichtbedarf früher nach Hause schicken können und man auch nur für die geleistete Zeit vergütet.
Was GENAU steht zu Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag? Handelt es sich um Arbeit auf Abruf?

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