Hallo Zusammen,
ich Arbeite seit etwas mehr als 2 Monaten (Teilzeit) bei einem Lieferdienst.
Letzten Freitag und Samstag hat mich leider ein Magen-Darm Infekt völlig flach gelegt.
An diesen beiden Tagen hätte ich jeweils Arbeiten sollen (5 Stunden + 8 Stunden). Sonntag habe ich dann wieder gearbeitet.
Ich habe an beiden Tagen angerufen und mich Krank gemeldet. Bin allerdings nicht zum Arzt und habe somit keine AU.
In meinem Vertrag steht:
§ 9 Arbeitsverhinderung und Krankheit
1. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Schichtleiter oder dem Betriebsleiter unverzüglich bis spätestens zum Schichtbeginn des Erkrankungstages unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist die Arbeitsverhinderung vorher bekannt, so ist rechtzeitig die Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen.
2. Im Falle einer Erkrankung, die länger als drei Kalendertage andauert, hat der Arbeitnehmer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit so- wie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben an, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist.
Ich verstehe dies so, dass ich an sich auch keine AU gebraucht hätte ?
Allerdings habe ich von anderen Fahrern gehört, dass es Probleme geben wird bzw. meine beiden Krankheitstage nicht berücksichtigt werden bei der Lohnabrechnung.
Ich bin jetzt unsicher ob ich im 'recht' bin, dass ich keine AU brauchte bzw. wie ich mich verhalten soll.
Vielen Dank für euere Meinung und Hilfe.
Fehlende AU - kein Geld ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Bei dem geschilderten Verlauf und angesichts der Bestimmungen brauchst du für die beiden Tage auch keine AUB. Wenn der AG dir den Lohn verweigert und auf die Vorhaltung der Vertragsbestimmungen nicht reagiert, bleibt dir der Gang zum Arbeitsgericht für eine Lohnklage.
ZitatIch verstehe dies so, dass ich an sich auch keine AU gebraucht hätte ? :
Richtig.
Kann dann im Falle des Falle halt ein Problem werden, wenn man die Erkrankung beweisen müsste ...
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ist ein Fall aus 2015, sollte man aber trotzdem beachten
https://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitgeber-darf-attest-am-ersten-krankheitstag-fordern-urteil_id_2327697.html
.... 'gut gebrüllt, Löwe' - aber was soll der Hinweis hier?
@kres hat es anders im AV stehen ....
Update:
Hallo,
erst einmal vielen herzlichen Dank für eure Antworten.
Diese haben mir schon sehr weitergeholfen.
Ich habe mit meiner Chefin gesprochen und sie wird meine beiden Krankheitstage NICHT berücksichtigen bei der Lohnabrechnung.
Ihre Begründung ist: Sie will eine AU ab dem 1 Tag. Sonst könnte ja jeder kommen. Das wäre auch allgemein in dem Unternehmen bekannt. Und ich hätte mich darüber informieren sollen bzw. hätte nachfragen sollen wie das hier gehandhabt wird.
Meine Frage: eine Abweichung von der im Vertrag stehenden Regelung ist ja möglich aber wie muss diese Abweichung kommuniziert / bekannt gemacht werden ?
ZitatUnd ich hätte mich darüber informieren sollen bzw. hätte nachfragen sollen wie das hier gehandhabt wird. :
Interessante Behauptung. Wofür hat man dann einen Arbeitsvertrag, wenn die Dame meint sie könne davon abweichen
ZitatIhre Begründung ist: Sie will eine AU ab dem 1 Tag. Sonst könnte ja jeder kommen. :
Im Grundsatz hat sie Recht, bzw. wäre das zu vertreten - im Konkreten aber nicht: dann darf sie nicht in den Formularvertrag schreiben, was du eingangs zitiert hast. Verträge sind nun Mal einzuhalten.
Sie liegt auch mit der Meinung falsch, DU hättest dich zu informieren, was im Betrieb allgemein bekannt sein soll - erst recht nicht, wenn das vertragswidrig ist.
Also auf zum Arbeitsgericht; die Dame muss hinzulernen.
Du kannst ihr gern den Vertrag zeigen.ZitatSie will eine AU ab dem 1 Tag. :
Du kannst gern auch mitteilen, dass es dir als neuer Mitarbeiter nicht das wichtigste war, dich sogleich nach den Gepflogenheiten des AG bei Arbeitsverhinderung/Erkrankung schon beim Chef oder bei Kollegen umzuhören.
Du hast dich an deine vertragliche Vereinbarung gehalten und kannst gleiches vom Vertragspartner/AG erwarten.
Gibts keine Einigung, ist der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Ob das empfehlenswert ist, wenn du den neuen Job gern behalten möchtest...kannst du selbst abwägen.
Dein Arbeitsvertrag enthält vermutlich auch einen § zu Kündigungsfristen ? resp. Probezeitvereinbarung?
Zitataber wie muss diese Abweichung kommuniziert / bekannt gemacht werden ? :
In offizieller Art und Weise, so das jeder Mitarbeiter davon in zumutbarer Art und Weise Kenntnis erlangt.
Gerüchte vom Flurfunk sind regelmäßig ungeeignet, verbindliche Regelungen aus den Arbeitsvertrag zu ersetzen.
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