Fehlender Weiterbschäftigungstitel ...

19. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehlender Weiterbschäftigungstitel ...

In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde beantragt:

1. die arbeitgeberseitige Kündigung sei unwirksam
2. bei Obsiegen sei der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen

Das erstinstanzliche Urteil erklärt die Kündigung für unwirksam und weist im Übrigen die KLage ab.

Welche Konsequenzen hat das jetzt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung.
Wie soll sich der Arbeitnehmer jetzt verhalten ?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41183 Beiträge, 14503x hilfreich)

Das Gericht entscheidet nur über die gestellten Anträge.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19194 Beiträge, 7019x hilfreich)

Die Kündigung war unwirksam - der AV besteht weiter - du wirst deine Arbeitskraft anbieten und hoffentlich weiter arbeiten können.

Angemerkt: Antrag 2 verstehe ich nicht; wenn der so gestellt worden ist, ist das doch Kokolores
- bei Obsiegen sei AN ,,, weiter zu beschäftigen :???: ----- ( wann denn sonst?)
- bis zum Ende des KSch-Verfahrens ----- :???: --- und danach nicht mehr :???:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Angemerkt: Antrag 2 verstehe ich nicht; wenn der so gestellt worden ist, ist das doch Kokolores


Normalerweise stellt man zwei Anträge:

1. Kündigung unwirksam
2. Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des Verfahrens (also 2. oder 3. Instanz), wenn Kündigung in 1. Instanz unwirksam

Man hat dann 2 vollstreckbare Titel bei Erfolg.

Meine Frage ist, wie sich der Arbeitnehmer denn nun verhalten muss, wenn zwar die Kündigung als unwirksam gesehen wird vom Arbeitgericht, aber der Weiterbeschäftigungsantrag zurückgewiesen wurde.

Ich sehe hier keine Rechtsgrundlage dafür, dass sich der Arbeitnehmer jetzt anbieten muss (wie hier einige behaupten), das hat er nämlich schon mit dem Einreichen der Kündigungsschutzklage getan. Lasse mich aber gerne (bitte mit Rechtsgrundlage) eines Besseren belehren.


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41183 Beiträge, 14503x hilfreich)

Also nach vielen Jahren Tätigkeit in diesem Bereich ist mir das "normalerweise" was Ziff. 2 angeht so nicht bekannt. Noch nie etwas von "Pleonasmus" gehört?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also nach vielen Jahren Tätigkeit in diesem Bereich ist mir das "normalerweise" was Ziff. 2 angeht so nicht bekannt. Noch nie etwas von "Pleonasmus" gehört?


Dann schau dir vielleicht mal ein paar Urteile dazu an, den Antrag wie oben findest du in jeder Musterklage.

z.B. hier:

https://abfindungshero.de/wp-content/uploads/2023/12/Muster-Kundigungsschutzklage-ohne-Anwalt.pdf

3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte
verurteilt, die Klagepartei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
[Tätigkeitsbezeichnung] weiter zu beschäftigen

-- Editiert von User am 20. Dezember 2024 23:08

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19194 Beiträge, 7019x hilfreich)

Wie dem auch sei: du erlebst bzw. hast erlebt, dass das Arbeitsgericht deinem Antrag entsprochen hat festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war. Daraus folgt, dass der AV weiterbesteht.
Nicht gefolgt ist das Gericht dem 2. Antrag, von dem du denkst, dass er üblich sei.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41183 Beiträge, 14503x hilfreich)

Nur weil in einigen von Millionen von Kündigungsschutzklagen ein solcher Antrag gestellt wurde, ist er doch nicht üblich. Er kann in einigen speziellen Fällen Sinn machen. Davon lese ich hier nichts. Man bietet jetzt seine Arbeitskraft an und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19194 Beiträge, 7019x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
Lasse mich aber gerne .... belehren.

(Woran ich meine Zweifel habe, wenn jemand so schreibt.)
Zwar mag es nach der reinen Lehre richtig sein, dass der AG anzuordnen hat, wann AN wieder zur Arbeit erscheinen soll, allerdings wird es auch nicht schaden, wenn AN aufschlägt und sagt, ich möchte wieder und wann kann / soll ich ...

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zwar mag es nach der reinen Lehre richtig sein, dass der AG anzuordnen hat, wann AN wieder zur Arbeit erscheinen soll,


Genau das wäre die Frage, idealerweise mit nachvollziehbarer Begründung.
Vielleicht kann ja einer der Juristen im Raum etwas dazu sagen.
M.E. wurde mit der Klage bereits die Leistung angeboten und es ist nun am Arbeitgeber diese aktiv anzunehmen und den AN aufzufordern am Tage x zur Uhrzeit y zu erscheinen.

In der Regel hat ja der AN auch keinen Zugang mehr zum Arbeitsplatz, speziell wenn das Verfahren sehr lange dauerte und er alles abgeben musste.

-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 14:59

-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 15:00

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41183 Beiträge, 14503x hilfreich)

Biete die Arbeit an. Schon um sicher zu stellen, dass das mit dem Gehalt klappt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
Welche Konsequenzen hat das jetzt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung.

Da das Gericht den völlig unsinnigen 2. Antrag abgewiesen hat, ist man zum Glück auch nach dem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigt.



Zitat (von juristenfan):
Wie soll sich der Arbeitnehmer jetzt verhalten ?

Er bietet sofort nach dem Urteil seine Arbeitskraft in gerichtsfester Form an.



Zitat (von juristenfan):
M.E. wurde mit der Klage bereits die Leistung angeboten

Nö, im Gegenteil, man hat ja nur eine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens beantragt gehabt.



Zitat (von juristenfan):
In der Regel hat ja der AN auch keinen Zugang mehr zum Arbeitsplatz, speziell wenn das Verfahren sehr lange dauerte und er alles abgeben musste.

Und?



Zitat (von juristenfan):
den Antrag wie oben findest du in jeder Musterklage.

Das wage ich zu bezweifeln, zumindest wenn es diese von Leuten mit Ahnung verfasst wurden



Zitat (von juristenfan):
z.B. hier:

Das wird aber ganz was anderes beantragt



Zitat (von blaubär+):
Zwar mag es nach der reinen Lehre richtig sein, dass der AG anzuordnen hat, wann AN wieder zur Arbeit erscheinen soll, allerdings wird es auch nicht schaden, wenn AN aufschlägt und sagt, ich möchte wieder und wann kann / soll ich ...

Richtig, dann oft genug findet sich irgendwo noch ein Schlupfloch für die Gegenseite.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wird aber ganz was anderes beantragt


Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte
verurteilt, die Klagepartei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
[Tätigkeitsbezeichnung] weiter zu beschäftigen

Um diesen Antrag geht es aber bei meiner Frage.
Dieser Antrag wurde abgewiesen.

Zur Info:
Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer „Rücknahme" der Kündigung nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen (BAG 12. Dezember 2012 – 5 AZR 93/12 – Rn. 22; Schaub ArbR-Hdb/Linck 17. Aufl. § 95 Rn. 62).

Weshalb sollte es bei einer unwirksamen Kündigung ohne Weiterbeschäftigungsanspruch anders sein ?


-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 17:30

-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 17:31

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, dann oft genug findet sich irgendwo noch ein Schlupfloch für die Gegenseite.


Auch wenn die erste Instanz erklärt, die Kündigung sei unwirksam, so kann der Arbeitgeber dennoch weiter an der Kündigung festhalten und z.B. in die zweite Instanz gehen. Zudem würde sich der Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung zwischen den Instanzen auch selbst widersprechen, wenn er z.B. die ganze Zeit argumentiert hat, dass der Arbeitsplatz zu 100% entfallen ist, und nun den Arbeitnehmer wieder am alten Arbeitsplatz beschäftigen würde.

LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

1. Nach Ausspruch einer Kündigung ist ein Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen, oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - AP Nr. 4 zu § 11 KSchG 1969 = NZA 2004, 90 = EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4, zu I der Gründe mwN). (Rn.25)

2. Der Arbeitgeber darf bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung nicht aufrechterhalten. Auch das Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht angenommen wird (vgl. BAG 14. November 1985 - 2 AZR 98/84 - AP Nr. 39 zu § 615 BGB = NZA 1986, 637 = EzA § 615 BGB Nr. 46, zu C I 2 e der Gründe). (Rn.25)

3. Diesen Anforderungen genügt eine Erklärung des Arbeitgebers, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess müsse auch die Arbeit wieder geleistet werden, nicht. Daran ändert auch die spätere Anzeige der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch den Arbeitnehmer nichts. (Rn.26)

-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 17:50

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19194 Beiträge, 7019x hilfreich)

Dieses Herauspicken von Elementen, die einem gerade in den Kram passen ...
Du hast sicher auch die Rn ab 18 gelesen, in denen von der Pflicht zum Anbieten der Arbeit die Rede ist? Erst danach geht es darum, dass Annahmeverzug nicht durch Beilegung des Rechtsstreits beendet wird.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dieses Herauspicken von Elementen, die einem gerade in den Kram passen ...


Naja, ist immerhin der Tenor des Urteils eines Landesarbeitsgerichtes zu der Sache.
Wo genau entnimmst du etwas, das deine Auffasung stützt ?



-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 18:08

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37788 Beiträge, 6311x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
bei einer „Rücknahme" der Kündigung nur dann,
Ähhmm, welche Rücknahme einer Kündigung?
Die Kündigung ist unwirksam.
Zitat (von juristenfan):
Wie soll sich der Arbeitnehmer jetzt verhalten ?
Wieder zur Arbeit erscheinen/seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Zitat (von juristenfan):
Vielleicht kann ja einer der Juristen im Raum etwas dazu sagen.
Im Raum hier haben sie sich bereits geäußert.
Nicht umsonst wurde Punkt 2 des Klageantrages abgewiesen.
Es gibt keine Titel für Weiterbeschäftigung.

Gehe zu--->Frag-einen-Anwalt.de

Zitat (von juristenfan):
M.E. wurde mit der Klage bereits die Leistung angeboten
NÖ. Nr 1 soll die Unwirksamkeit feststellen.
Nr 2 wurde abgewiesen, weil Nr 1 schon alles sagt.

Das BAG-Urteil behandelt nicht dein Problem.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
Um diesen Antrag geht es aber bei meiner Frage.

Steht oben aber aber ganz anders
Zitat (von juristenfan):
In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde beantragt:

1. die arbeitgeberseitige Kündigung sei unwirksam
2. bei Obsiegen sei der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen




Zitat (von juristenfan):
Naja, ist immerhin der Tenor des Urteils eines Landesarbeitsgerichtes zu der Sache.

Nützt halt nichts, wenn man Urteile dann nach dem Heimwerkermotto "Was nicht passt wird passend gemacht" behandelt.



Zitat (von juristenfan):
Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer „Rücknahme" der Kündigung nur dann ...

Das ist die Sache mit den Äpfeln und den Birnen. Es bringt nichts, diese zu vergleichen, auch wenn es beides Obst ist.



Ich sehe 2 Möglichkeiten
A) Arbeitskraft gerichtsfest anbieten
B) hoffen das die eigene Auffassung hier passt und der AG automatisch in Verzug ist


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
B) hoffen das die eigene Auffassung hier passt und der AG automatisch in Verzug ist


Macht Sinn.
Mal angenommen man wählt Variante B), was ist aus deiner Sicht der Worst Case, der dann auf den Betroffenen zukommen könnte (abgesehen vom Thema Annahmeverzug).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
Mal angenommen man wählt Variante B), was ist aus deiner Sicht der Worst Case, der dann auf den Betroffenen zukommen könnte (abgesehen vom Thema Annahmeverzug).

Gerichtsfeste (fristlose) Kündigung, entsprechend schlechtes Arbeitszeugnis und Erklärungsbedarf bei neuen Arbeitgeber, Verlust von Geld, Sanktionen beim ALG I / Bürgergeld, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 291.337 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.388 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen