In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde beantragt:
1. die arbeitgeberseitige Kündigung sei unwirksam
2. bei Obsiegen sei der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen
Das erstinstanzliche Urteil erklärt die Kündigung für unwirksam und weist im Übrigen die KLage ab.
Welche Konsequenzen hat das jetzt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung.
Wie soll sich der Arbeitnehmer jetzt verhalten ?
Fehlender Weiterbschäftigungstitel ...
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Das Gericht entscheidet nur über die gestellten Anträge.
wirdwerden
Die Kündigung war unwirksam - der AV besteht weiter - du wirst deine Arbeitskraft anbieten und hoffentlich weiter arbeiten können.
Angemerkt: Antrag 2 verstehe ich nicht; wenn der so gestellt worden ist, ist das doch Kokolores
- bei Obsiegen sei AN ,,, weiter zu beschäftigen ----- ( wann denn sonst?)
- bis zum Ende des KSch-Verfahrens ----- --- und danach nicht mehr
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ZitatAngemerkt: Antrag 2 verstehe ich nicht; wenn der so gestellt worden ist, ist das doch Kokolores :
Normalerweise stellt man zwei Anträge:
1. Kündigung unwirksam
2. Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des Verfahrens (also 2. oder 3. Instanz), wenn Kündigung in 1. Instanz unwirksam
Man hat dann 2 vollstreckbare Titel bei Erfolg.
Meine Frage ist, wie sich der Arbeitnehmer denn nun verhalten muss, wenn zwar die Kündigung als unwirksam gesehen wird vom Arbeitgericht, aber der Weiterbeschäftigungsantrag zurückgewiesen wurde.
Ich sehe hier keine Rechtsgrundlage dafür, dass sich der Arbeitnehmer jetzt anbieten muss (wie hier einige behaupten), das hat er nämlich schon mit dem Einreichen der Kündigungsschutzklage getan. Lasse mich aber gerne (bitte mit Rechtsgrundlage) eines Besseren belehren.
Also nach vielen Jahren Tätigkeit in diesem Bereich ist mir das "normalerweise" was Ziff. 2 angeht so nicht bekannt. Noch nie etwas von "Pleonasmus" gehört?
wirdwerden
ZitatAlso nach vielen Jahren Tätigkeit in diesem Bereich ist mir das "normalerweise" was Ziff. 2 angeht so nicht bekannt. Noch nie etwas von "Pleonasmus" gehört? :
Dann schau dir vielleicht mal ein paar Urteile dazu an, den Antrag wie oben findest du in jeder Musterklage.
z.B. hier:
https://abfindungshero.de/wp-content/uploads/2023/12/Muster-Kundigungsschutzklage-ohne-Anwalt.pdf
3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte
verurteilt, die Klagepartei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
[Tätigkeitsbezeichnung] weiter zu beschäftigen
-- Editiert von User am 20. Dezember 2024 23:08
Wie dem auch sei: du erlebst bzw. hast erlebt, dass das Arbeitsgericht deinem Antrag entsprochen hat festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war. Daraus folgt, dass der AV weiterbesteht.
Nicht gefolgt ist das Gericht dem 2. Antrag, von dem du denkst, dass er üblich sei.
Nur weil in einigen von Millionen von Kündigungsschutzklagen ein solcher Antrag gestellt wurde, ist er doch nicht üblich. Er kann in einigen speziellen Fällen Sinn machen. Davon lese ich hier nichts. Man bietet jetzt seine Arbeitskraft an und gut ist.
wirdwerden
ZitatLasse mich aber gerne .... belehren. :
(Woran ich meine Zweifel habe, wenn jemand so schreibt.)
Zwar mag es nach der reinen Lehre richtig sein, dass der AG anzuordnen hat, wann AN wieder zur Arbeit erscheinen soll, allerdings wird es auch nicht schaden, wenn AN aufschlägt und sagt, ich möchte wieder und wann kann / soll ich ...
ZitatZwar mag es nach der reinen Lehre richtig sein, dass der AG anzuordnen hat, wann AN wieder zur Arbeit erscheinen soll, :
Genau das wäre die Frage, idealerweise mit nachvollziehbarer Begründung.
Vielleicht kann ja einer der Juristen im Raum etwas dazu sagen.
M.E. wurde mit der Klage bereits die Leistung angeboten und es ist nun am Arbeitgeber diese aktiv anzunehmen und den AN aufzufordern am Tage x zur Uhrzeit y zu erscheinen.
In der Regel hat ja der AN auch keinen Zugang mehr zum Arbeitsplatz, speziell wenn das Verfahren sehr lange dauerte und er alles abgeben musste.
-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 14:59
-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 15:00
Biete die Arbeit an. Schon um sicher zu stellen, dass das mit dem Gehalt klappt.
wirdwerden
ZitatWelche Konsequenzen hat das jetzt hinsichtlich der Weiterbeschäftigung. :
Da das Gericht den völlig unsinnigen 2. Antrag abgewiesen hat, ist man zum Glück auch nach dem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigt.
ZitatWie soll sich der Arbeitnehmer jetzt verhalten ? :
Er bietet sofort nach dem Urteil seine Arbeitskraft in gerichtsfester Form an.
ZitatM.E. wurde mit der Klage bereits die Leistung angeboten :
Nö, im Gegenteil, man hat ja nur eine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens beantragt gehabt.
ZitatIn der Regel hat ja der AN auch keinen Zugang mehr zum Arbeitsplatz, speziell wenn das Verfahren sehr lange dauerte und er alles abgeben musste. :
Und?
Zitatden Antrag wie oben findest du in jeder Musterklage. :
Das wage ich zu bezweifeln, zumindest wenn es diese von Leuten mit Ahnung verfasst wurden
Zitatz.B. hier: :
Das wird aber ganz was anderes beantragt
ZitatZwar mag es nach der reinen Lehre richtig sein, dass der AG anzuordnen hat, wann AN wieder zur Arbeit erscheinen soll, allerdings wird es auch nicht schaden, wenn AN aufschlägt und sagt, ich möchte wieder und wann kann / soll ich ... :
Richtig, dann oft genug findet sich irgendwo noch ein Schlupfloch für die Gegenseite.
ZitatDas wird aber ganz was anderes beantragt :
Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte
verurteilt, die Klagepartei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
[Tätigkeitsbezeichnung] weiter zu beschäftigen
Um diesen Antrag geht es aber bei meiner Frage.
Dieser Antrag wurde abgewiesen.
Zur Info:
Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer „Rücknahme" der Kündigung nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen (BAG 12. Dezember 2012 – 5 AZR 93/12 – Rn. 22; Schaub ArbR-Hdb/Linck 17. Aufl. § 95 Rn. 62).
Weshalb sollte es bei einer unwirksamen Kündigung ohne Weiterbeschäftigungsanspruch anders sein ?
-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 17:30
-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 17:31
ZitatRichtig, dann oft genug findet sich irgendwo noch ein Schlupfloch für die Gegenseite. :
Auch wenn die erste Instanz erklärt, die Kündigung sei unwirksam, so kann der Arbeitgeber dennoch weiter an der Kündigung festhalten und z.B. in die zweite Instanz gehen. Zudem würde sich der Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung zwischen den Instanzen auch selbst widersprechen, wenn er z.B. die ganze Zeit argumentiert hat, dass der Arbeitsplatz zu 100% entfallen ist, und nun den Arbeitnehmer wieder am alten Arbeitsplatz beschäftigen würde.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
1. Nach Ausspruch einer Kündigung ist ein Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen, oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - AP Nr. 4 zu § 11 KSchG 1969 = NZA 2004, 90 = EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4, zu I der Gründe mwN). (Rn.25)
2. Der Arbeitgeber darf bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung nicht aufrechterhalten. Auch das Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht angenommen wird (vgl. BAG 14. November 1985 - 2 AZR 98/84 - AP Nr. 39 zu § 615 BGB = NZA 1986, 637 = EzA § 615 BGB Nr. 46, zu C I 2 e der Gründe). (Rn.25)
3. Diesen Anforderungen genügt eine Erklärung des Arbeitgebers, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess müsse auch die Arbeit wieder geleistet werden, nicht. Daran ändert auch die spätere Anzeige der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch den Arbeitnehmer nichts. (Rn.26)
-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 17:50
Dieses Herauspicken von Elementen, die einem gerade in den Kram passen ...
Du hast sicher auch die Rn ab 18 gelesen, in denen von der Pflicht zum Anbieten der Arbeit die Rede ist? Erst danach geht es darum, dass Annahmeverzug nicht durch Beilegung des Rechtsstreits beendet wird.
ZitatDieses Herauspicken von Elementen, die einem gerade in den Kram passen ... :
Naja, ist immerhin der Tenor des Urteils eines Landesarbeitsgerichtes zu der Sache.
Wo genau entnimmst du etwas, das deine Auffasung stützt ?
-- Editiert von User am 21. Dezember 2024 18:08
Ähhmm, welche Rücknahme einer Kündigung?Zitatbei einer „Rücknahme" der Kündigung nur dann, :
Die Kündigung ist unwirksam.
Wieder zur Arbeit erscheinen/seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.ZitatWie soll sich der Arbeitnehmer jetzt verhalten ? :
Im Raum hier haben sie sich bereits geäußert.ZitatVielleicht kann ja einer der Juristen im Raum etwas dazu sagen. :
Nicht umsonst wurde Punkt 2 des Klageantrages abgewiesen.
Es gibt keine Titel für Weiterbeschäftigung.
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NÖ. Nr 1 soll die Unwirksamkeit feststellen.ZitatM.E. wurde mit der Klage bereits die Leistung angeboten :
Nr 2 wurde abgewiesen, weil Nr 1 schon alles sagt.
Das BAG-Urteil behandelt nicht dein Problem.
ZitatUm diesen Antrag geht es aber bei meiner Frage. :
Steht oben aber aber ganz anders
ZitatIn einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde beantragt: :
1. die arbeitgeberseitige Kündigung sei unwirksam
2. bei Obsiegen sei der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen
ZitatNaja, ist immerhin der Tenor des Urteils eines Landesarbeitsgerichtes zu der Sache. :
Nützt halt nichts, wenn man Urteile dann nach dem Heimwerkermotto "Was nicht passt wird passend gemacht" behandelt.
ZitatDa der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer „Rücknahme" der Kündigung nur dann ... :
Das ist die Sache mit den Äpfeln und den Birnen. Es bringt nichts, diese zu vergleichen, auch wenn es beides Obst ist.
Ich sehe 2 Möglichkeiten
A) Arbeitskraft gerichtsfest anbieten
B) hoffen das die eigene Auffassung hier passt und der AG automatisch in Verzug ist
ZitatB) hoffen das die eigene Auffassung hier passt und der AG automatisch in Verzug ist :
Macht Sinn.
Mal angenommen man wählt Variante B), was ist aus deiner Sicht der Worst Case, der dann auf den Betroffenen zukommen könnte (abgesehen vom Thema Annahmeverzug).
ZitatMal angenommen man wählt Variante B), was ist aus deiner Sicht der Worst Case, der dann auf den Betroffenen zukommen könnte (abgesehen vom Thema Annahmeverzug). :
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