Fehler bei der Arbeit, der Dritte involviert

10. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Gast1000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler bei der Arbeit, der Dritte involviert

Hallo,

angenommen es unterläuft einem Arbeitnehmer ein Fehler bei seiner Arbeit der hohe Schäden/Kosten mit sich bringt. Für solche Fälle hat der Arbeitgeber ja eine Betriebshaftpflichtversicherung. Nun wird ja die Versicherung auch Fragen zum Ablauf haben, die rechtlichen Beistand benötigen können. Würde der Arbeitgeber einen Anwalt bereitstellen oder muss der Arbeitnehmer selbst tätig werden ?

Vielen Dank.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Wenn ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber einen Schaden zufügt, ist, der prinzipiell schadensersatzpflichtig. In welchem Umfang, ist dann eine andere Frage. Aber um deine Frage zu beantworten. : für seinen Rechtsbeistand zu sorgen. , ist wohl die ureigenste Angelegenheit des Arbeitnehmers. Es wäre auch ein wenig absurd, wenn der Geschädigte Arbeitgeber den Rechtsbeistand für den Schädiger stellen sollte.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Gast1000):
die rechtlichen Beistand benötigen können.

Wieso sollte man für die Wahrheit einen Anwat benötigen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Gast1000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist in meinem Beitrag wohl durchgefallen. Schaden wurde einem Dritten zugefügt nicht dem Arbeitgeber.
Zudem ist mir eine Anschlussfrage eingefallen: Wenn der Arbeitgeber der Versicherung alles zum Hergang berichtet hat, ist der Arbeitnehmer trotzdem irgendwie involviert ?

-- Editiert von Gast1000 am 10.02.2020 21:48

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Diese Informationen verschiebt die Sache ein wenig. Ich denke, hier sind dann zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden. Erstens das Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber samt der Schadenswiedergutmachung gegenüber diesem Dritten. Zweitens die Frage nach möglichen Regressansprüchen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn der den Schaden verursacht hat.

Für diesen Dritten wirst du wohl eher so etwas sein wie ein Zeuge, wohl kaum aber Adressat seiner. Forderungen.

-- Editiert von blaubär+ am 10.02.2020 22:15

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#5
 Von 
Gast1000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn dich also richtig interpretiere Blaublär+: Alles was im Zusammenhang mit Schadensersatz gegenüber dem Dritten steht
(Zahlung durch Betriebshaftpflicht, even. Anwalt, der Firma vor Versicherung/vor Gericht vertritt) würde sich der Arbeitgeber annehmen ?

Aber sobald z.B. die Versicherung nicht alles zahlt und sich der Arbeitgeber den Restbetrag irgendwo herholen muss, sprich beim Arbeitnehmer, wäre es seperates Verfahren und der AN muss sich, um seinen Beistand etc kümmern ?

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

So ist es in etwa. Nur dass der AN nicht 'automatisch' dran ist, sondern nach dem Grad seiner Fahrlässigkeit. Dann wird auch noch einbezogen, was AN verdient. Erst einmal, denke ich, kannst du abwarten, ob der AG was von dir fordert und wenn Ja, wie viel.

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Gast1000):
Schaden wurde einem Dritten zugefügt nicht dem Arbeitgeber.


dann käme als weiteres Denkmodell die Schadenersatzforderung des Dritten, die dieser direkt an den schädiger richtet, auch noch ins Spiel.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
So ist es in etwa. Nur dass der AN nicht 'automatisch' dran ist, sondern nach dem Grad seiner Fahrlässigkeit. Dann wird auch noch einbezogen, was AN verdient. Erst einmal, denke ich, kannst du abwarten, ob der AG was von dir fordert und wenn Ja, wie viel.

hierzu sei noch anzumerken, dass es zu einer Beweislastumkehr (619a BGB) kommt. der AG muss dir also dein Verschulden nachweisen.

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