Hallo zusammen,
von 1989 bis 2006 hatte ein AN über seinen AG eine Direktversicherung laufen, bei der ausschließlich vom AN die Beiträge und auch die Pauschalsteuer geleistet wurden. Der AG hatte bis 1996 die Pauschalsteuer korrekt, d.h. ohne pauschale Kirchsteuer abgezogen und ab 1997, vermutlich im Zuge einer Umstellung auf maschinelle Gehaltsabrechnung, INKLUSIVE pauschaler Kirchensteuer, obwohl der AN konfessionslos ist.
Diese fehlerhafte Berechnung wurde vom AN erst jetzt bemerkt. Seine Bitte um Rückerstattung des Differenzbetrages wurde abgelehnt, mit dem Hinweis, dass "Gem. den Ausschlussfristen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen".
Ist dieser der Bezug auf irgendwelche Ausschlussfristen rechtens oder besteht für den AN doch noch ein Rückzahlungsanspruch?
Gruß, rivasol
-- Editiert von rivasol am 01.10.2007 18:02:32
-- Editiert von rivasol am 01.10.2007 18:03:25
Fehlerhafte Gehaltsabrechnung
Frage ist doch, wo steht die Ausschlußfrist?
wenn eine Ausschlußfrist in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht, dann gilt diese.
Ist dort nichts vermerkt, gibt es keine.
Dann gelten die gesetzlichen Regelungen, da sind die Fristen erheblich länger.
Danke für die Antwort.
Die Fristen sind aus dem Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen. Dort steht, in § 19, dass
(1)...Gehalt und Lohn am Schluß des vereinbrten Entgeltzeitraumes ... spätestens am Schluß des folgenden Moants fällig werden.
(2)Der Anspruch nach Ziff. 1 sowie alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag binnen drei Monaten nach Fälligkeit sichtlich geltend zu machen sind.
(3)...Weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Ansprüche aus Ziff. 1 und 2 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der darin festgesetzten Fristen schriftlich dem anderen gegenüber erhoben werden. Dies setzt die Erfüllung des § 22 (=Aushang) voraus.
Meine Frage:
Zählt zuviel einbehaltene Pauschalsteuer (die vom Netto abgezogen wurde)zu "Lohn und Gehalt" bzw. zu den "weiteren Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis"?
Gruß, rivasol
-- Editiert von rivasol am 02.10.2007 14:17:26
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
4 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
19 Antworten