Feierabend: Wie lange auf ÖPNV warten / wann muss AG Taxi bestellen?

18. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
48000
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Feierabend: Wie lange auf ÖPNV warten / wann muss AG Taxi bestellen?

Hi,

ich habe mal vor Jahren von einem Urteil gelesen, in dem ein Richter urteilte, dass ein AN nach Feierabend nicht länger als 30 Minuten auf ÖPNV warten muss und "wenn es so ist, müsse der Arbeitgeber ggf. Taxi bezahlen".

Wer weiss etwas darüber, wie lange man nach Feierabend auf Bus/Bahn warten muss, wann der AG für Abhilfe schaffen muss?

Es geht hier "nicht" um das Umsteigen. Es geht darum, der Mann macht Feierabend, läuft zur nächsten Haltestelle und muss "laut Fahrplan" mehr als 30 Minuten auf ÖPNV warten.

Eine Abhilfe wäre (damit hier keiner den Vorschlag macht), dass der AG sagt, "kommen Sie später gehen Sie später". Das würde bei einem Schichtarbeiter nicht funktionieren.

Wer weiss was darüber?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

60 Minuten Wartezeit müssen wohl hingenommen werden, s. hier:

https://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de/doc12380A.html

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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Ich wüsste nicht, dass der Arbeitgeber dafür eine Verantwortung trägt. Der Arbeitnehmer muss schauen, wie er zur Arbeit und zurück kommt. Wenn man kein Auto hat und keine Busse fahren, darf man den Job nicht annehmen. Oder man findet einer andere Lösung: z.B. eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen, Fahrrad oder Roller (nach Hause oder zu einem größeren Bahnhof),...

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Dass der AG für den Heimweg des AN verantwortlich sein soll, wäre wahrlich wundersam. Daher möchte ich auch dieses angebliche Urteil vom Hörensagen bezweifeln. Vielmehr ist es doch wohl immer noch so, dass es ausschließlich Angelegenheit des AN ist, wie er zur Arbeitsstelle kommt oder wieder nach Hause.
Angemerkt: Der Link von Hehe bezieht sich auf die Entschädigung für Verspätungen durch den Busbetreiber, nicht aber auf die Plichten des AG.

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#4
 Von 
48000
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Der Arbeitnehmer muss schauen, wie er zur Arbeit und zurück kommt.


Das kann man so nicht sagen.

Manche Situation entsteht mit der Zeit, ist von vornherein (bei Einstellung des AN) nicht vorhanden. Was tun, wenn man seit längerem irgendwo arbeitet, dann kommt die Stadtwerke (ÖPNV) und dünnt den Fahrplan aus?

Oder: Der AG sagt, "ab sofort werden wir Schichtarbeit einführen" und der AN macht um 22h Feierabend und der nächste Bus/Zug kommt -von mir aus- um 23h?

Fahrgemeinschaft bilden: Sagt sich so leicht. Ich kann paar Mal einen Kollegen mitnehmen, aber bald werde ich ihn auch nicht für Taxipreis nach Hause fahren. Wenn ich abends meine Frau abhole, will ich auch nicht, dass sie eine Kollegin mitbringt. Paar Mal würde ich -widerwillig- über mich gehen lassen.

Keine Lust auf "kann ich Fenster aufmachen...?rauchen...? hey mach mal den Sender an..."

Auto kaufen? Jürgen Trittin hat auch keinen Führerschein :-)

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14002x hilfreich)

DAs Wegerisiko ist und bleibt das den Arbeitnehmers.

wirdwerden

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

/// Manche Situation entsteht mit der Zeit, ... (@48000)

Alles richtig - ändert bloß nichts am Sachverhalt und verlagert schon gar nicht das Wegerisiko vom AN auf den AG. Es gibt sogar ein Urteil, wonach selbst die Panne eines Werksbusses zulasten der AN geht, auch wenn der Bus die AN von einem Treff- /Sammelpunkt zur Arbeitsstätte bringt.

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

@TE: Absolut richtig. Und wenn das Taxi nicht kommt, muss der AG den AN in einer Sänfte persönlich nach Hause tragen.

Die Gebrüder Grimm hätten es kaum besser gekonnt.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14002x hilfreich)

Wir sind uns wohl alle einig. Mal aus einer anderen Sichtweise sich dem Problem nähern: nehemn wir an, ich habe ein mittelständisches Unternehmen. Meine Mitarbeiter gehen zum Arbeitsende. Ich soll dann noch etwa eine Stunde im Betrieb warten, um festzustellen, ob ich für irgend jemanden die Heimfahrt organisieren und finanzieren muss? Was ist, wenn ich 1000 Mitarbeiter habe, von denen etwa 50% mit Öffis fahren?

Im Arbeitsvertrag kann man natürlich auch etwas anderes vereinbaren, eben den Taxi-Service.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 19.04.2019 10:03

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#9
 Von 
48000
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wegerisiko: Ich habe inzwischen hier und dort einiges über "Wegerisiko" gelesen und komme zu dem Entschluss, 'Wegerisiko' trägt der Arbeitnehmer ""nur"" auf dem Weg zur Arbeit. Seine Sache, wie er pünktlich zur Arbeit erscheint.

Wenn der AN unschuldig ist, warum er nicht zur Arbeit erscheinen konnte (einzige Brücke von Terroristen gesprengt oder vom Hochwasser mitgerissen, in der Nacht hat es drei Meter geschneit) , so hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und das ist auch verständlich.

Wie löse ich das Problem, wenn durch die Fahrplanänderung des ÖPNV nach Schichtende länger als 30 Minuten auf Bus/Bahn gewartet werden muss, meinetwegen in einem Gewerbegebiet nachts und vor allem im Winter.

Ich kam auf die Idee, das Finanzamt zu fragen, welche Wartezeit als zumutbar gelten würde. Und ich habe dem FA auch die Frage gestellt (gerade eben), ob das FA mir die Kosten einer Taxifahrt "bis zu der Haltestelle" ersetzen würde, von der ich zeitnah zu meinem Feierabend ÖPNV hätte.

Kann ja sein, "meine" Haltestelle wird durch ÖPNV gar nicht mehr, oder sporadisch bedient, während in 2 km Entfernung noch eine Haltestelle ist, die von einer anderen Linie recht oft angefahren wird.

FA muss mir die Taxifahrt bis nach Hause -durch X Dörfer- nicht erstatten aber bis zur nächsten Haltestelle, die bedient, bzw. häufig bedient wird, könnte es. Ich warte auf die Antwort.

Ich hoffe, dass das FA sagt "bis 4500 Euro/Jahr erstatten wir, auch eine regelmäßige Taxifahrt bis zur Haltestelle einer anderen Linie".

Die Antwort des FA will ich hier erwähnen. Wir müssen warten.

Nachts, im Winter in einem Gewerbegebiet lange auf ÖPNV warten kann nicht zugemutet werden denke ich. Im Übrigen glaube ich schon, der AG steht in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass seine Angestellten nicht an der Haltestelle vor der Firma übernachten müssen, nur weil er "Feierabend" ruft, wenn der letzte Bus schon weg ist oder in einer Stunde kommt.

Angenommen, Betriebsversammlung. Wenn die zu Ende ist und es fährt kein Bus und Bahn mehr, da kann der AG auch nicht sagen "hat länger gedauert als gedacht, guckt wie ihr nach Hause kommt, ich gehe jetzt".






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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14002x hilfreich)

Doch, das kann der Arbeitgeber sagen. Und ich wüsste nicht, seit wann das FA arbeitsrechtliche Beratungen gibt.

wirdwerden

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#11
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

...und das Finanzamt bezahlt den AN anderer Betriebe auch nienicht die Taxikosten zum nächsten Bahnhof/ zur nächsten Haltestelle. Ich gehe sogar davon aus, dass selbst die Mitarbeiter des Finanzamtes ihre Taxifahrten zum Bahnhof alleine zahlen dürfen.

LG

Ally

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

/// Im Übrigen glaube ich schon, ....

Tja - wenn es ums Glauben geht ... iss ja auch Ostern.
Aber dann kann das Thema auch geschlossen werden, oder?

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat:
FA muss mir die Taxifahrt bis nach Hause -durch X Dörfer- nicht erstatten aber bis zur nächsten Haltestelle, die bedient, bzw. häufig bedient wird, könnte es. Ich warte auf die Antwort.

Ich hoffe, dass das FA sagt "bis 4500 Euro/Jahr erstatten wir, auch eine regelmäßige Taxifahrt bis zur Haltestelle einer anderen Linie".


Seit wann erstattet das Finanzamt irgendwelche Fahrtkosten?

Bestenfalls kann man Fahrtkosten (hier die Entfernungspauschale) als Werbungskosten absetzen. Das ist aber etwas völlig anderes als die Erstattung von Fahrtkosten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat:
Wie löse ich das Problem, wenn durch die Fahrplanänderung des ÖPNV nach Schichtende länger als 30 Minuten auf Bus/Bahn gewartet werden muss, meinetwegen in einem Gewerbegebiet nachts und vor allem im Winter.


Wenn es wirklich ein großes Problem mit der Arbeitszeit und dem ÖPNV gibt, klärt man so etwas direkt im persönlichen Gespräch. Auf dem kleinen Dienstweg kann man sicherlich eine Lösung finden.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von 48000):

ich habe mal vor Jahren von einem Urteil gelesen, in dem ein Richter urteilte, dass ein AN nach Feierabend nicht länger als 30 Minuten auf ÖPNV warten muss und "wenn es so ist, müsse der Arbeitgeber ggf. Taxi bezahlen".

Von dem Urteil hätte ich gern mal das Aktenzeichen..
Zitat:

Wer weiss etwas darüber, wie lange man nach Feierabend auf Bus/Bahn warten muss, wann der AG für Abhilfe schaffen muss?

Der Arbeitgeber ist überhaupt nicht dafür zuständig, wie der Arbeitnehmer zur Arbeit und wieder nach Hause kommt. Das ist allein Sache des Arbeitnehmers.

-- Editiert von eh1960 am 20.04.2019 00:23

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von 48000):
Zitat (von dummfragerin):
Der Arbeitnehmer muss schauen, wie er zur Arbeit und zurück kommt.


Das kann man so nicht sagen.

Doch. Kann man. Rechtlich ist das so.
Zitat:

Manche Situation entsteht mit der Zeit, ist von vornherein (bei Einstellung des AN) nicht vorhanden. Was tun, wenn man seit längerem irgendwo arbeitet, dann kommt die Stadtwerke (ÖPNV) und dünnt den Fahrplan aus?

Allein Problem des Arbeitnehmers. Auto kaufen, Fahrrad fahren, Fahrgemeinschaft, zu Fuß gehen, Arbeitsplatz wechseln...
Zitat:

Oder: Der AG sagt, "ab sofort werden wir Schichtarbeit einführen" und der AN macht um 22h Feierabend und der nächste Bus/Zug kommt -von mir aus- um 23h?

Ob der AG Schichtarbeit einführen kann, die es vorher nicht gab, ergibt sich aus den Arbeitsverträgen und ggf. Tarifverträgen. Wenn im Arbeitsvertrag bestimmte Arbeitszeiten vereinbart sind, kann der AG die nicht einfach einseitig verändern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von 48000):
Wegerisiko: Ich habe inzwischen hier und dort einiges über "Wegerisiko" gelesen und komme zu dem Entschluss, 'Wegerisiko' trägt der Arbeitnehmer ""nur"" auf dem Weg zur Arbeit. Seine Sache, wie er pünktlich zur Arbeit erscheint.

Ja. Und ebenso seine Sache, wie er anschließend wieder nach Hause kommt.

Das "Wegerisiko" ist im übrigen etwas ganz anderes:

§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Das "Wegerisiko" liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer.

§ 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeitnehmer "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" nicht arbeiten kann. Dies bedeutet, dass sich der Verhinderungsgrund also speziell auf den Arbeitnehmer als Person beziehen muss. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen Krankheit des Arbeitnehmers sowie persönliche Unglücksfälle des Arbeitnehmers wie zum Beispiel ein Wohnungseinbruch, ein Wohnungsbrand, ein Verkehrsunfall (in den er verwickelt ist), ein plötzlicher Defekt des persönlichen Transportmittels (so zum Beispiel, wenn das Auto nicht anspringt oder ein Reifen platt ist).

Ein allgemeiner Verhinderungsgrund, der durch höhere Gewalt (zum Beispiel Unwetter, Verkehrsstau, Streik) hervorgerufen worden ist, reicht somit nicht für eine Eintrittspflichtigkeit des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer hat also hier in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt. Dies bedeutet, dass er ernsthafte und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen hat, sich so rechtzeitig auf den Weg zu machen, dass er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann.

Wenn jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen, so gilt dies im Grundsatz. Dies bedeutet, dass es für die Pünktlichkeitsverpflichtung Zumutbarkeitsgrenzen gibt:
(1) Kann ein Arbeitnehmer praktisch nur durch die Benutzung eines Taxis rechtzeitig zur Arbeit gelangen, so muss er hierfür keine Kosten in Kauf nehmen, die seinen Tagesarbeitslohn betragsmäßig überschreiten. Er ist aber verpflichtet, in einem solchen Falle sich telekommunikativ (E-Mail oder Telefon bzw. Telefax) mit seinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um anzufragen, ob sich dieser an den Taxikosten beteiligt.
(2) Auch kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass er am Vorabend anreist und im Hotel übernachtet. Anders wird es hier sein, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, die Kosten der Übernachtung zu bezahlen.

Nur in Ausnahmefällen besteht für den Arbeitnehmer kein Wegerisiko, so zum Beispiel bei einem Arbeitsplatz in exponierter Lage

Eine Ausnahme bilden Arbeitsplätze, bei denen es der Mitarbeiter regelmäßig nicht in der Hand hat, dass er pünktlich da ist. Das gilt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen in exponierten Lagen, wie
* Offshore-Plattformen (Sturm, hoher Wellengang),
* Inseln (Sturm, Sturmflut, extremes Niedrigwasser, Eisgang)
- Bei den Nordseeinseln kann lang anhaltender starker Ostwind
immer mal wieder extremes Niedrigwasser verursachen, was den
Fährverkehr zur betreffenden Insel behindert oder ganz ausfallen
läßt, während umgekehrt lang anhaltender starker Westwind eine
Sturmflut verursachen kann, was ebenfalls zu einer Behinderung
des Fährverkehrs oder sogar zu dessen Ausfall führen kann. -
* Baukräne (Sturm),
* Bestimmte Örtlichkeiten in Gebirgsgegenden (Sturm, Schnee, Lawinen).
Hier können immer mal wieder extreme Wetterereignisse ein pünktliches Eintreffen verhindern. In diesen Fällen trägt ausnahmsweise der Arbeitgeber das Wegerisiko. Er muss also auch dann den Mitarbeiter bezahlen, wenn dieser dann verhindert ist.
Zitat:

Wie löse ich das Problem, wenn durch die Fahrplanänderung des ÖPNV nach Schichtende länger als 30 Minuten auf Bus/Bahn gewartet werden muss, meinetwegen in einem Gewerbegebiet nachts und vor allem im Winter.

Das wird Ihnen hier niemand beantworten können. Es ist aber Ihr Problem, nicht das des Arbeitgebers.
Zitat:

Ich kam auf die Idee, das Finanzamt zu fragen, welche Wartezeit als zumutbar gelten würde. Und ich habe dem FA auch die Frage gestellt (gerade eben), ob das FA mir die Kosten einer Taxifahrt "bis zu der Haltestelle" ersetzen würde, von der ich zeitnah zu meinem Feierabend ÖPNV hätte.

Es gibt klare Regeln für die Absetzbarkeit von Fahrtkosten zur Arbeit und zurück.

Zitat:
Ich hoffe, dass das FA sagt "bis 4500 Euro/Jahr erstatten wir, auch eine regelmäßige Taxifahrt bis zur Haltestelle einer anderen Linie".

Das wird es ganz bestimmt nicht sagen... ;-)

Zitat:
Nachts, im Winter in einem Gewerbegebiet lange auf ÖPNV warten kann nicht zugemutet werden denke ich. Im Übrigen glaube ich schon, der AG steht in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass seine Angestellten nicht an der Haltestelle vor der Firma übernachten müssen, nur weil er "Feierabend" ruft, wenn der letzte Bus schon weg ist oder in einer Stunde kommt.

Das können Sie gern glauben, es ist aber nicht so.
Zitat:

Angenommen, Betriebsversammlung. Wenn die zu Ende ist und es fährt kein Bus und Bahn mehr, da kann der AG auch nicht sagen "hat länger gedauert als gedacht, guckt wie ihr nach Hause kommt, ich gehe jetzt".

Doch. Kann er.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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