Feierabend auf der Baustelle

29. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Arsil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Feierabend auf der Baustelle

Sehr geehrte Rechtsexperten.
Seit kurzen bin ich in einem Heizungbauunternemen in Schleswig Holstein untergekommen, das für einige Bauträger unter großem Zeitdruck Neubauten "zusammenschustert".
Arbeitsbeginn ist um 7:15 und Feieraben in der Regel um 16:30 bzw Freitags um 13:30.
Dieser Feierabend wir allerdings von der Baustelle aus gerechnet und die, mitunter 2- 2,5 Stunden Fahrzeit zurück in die Firma sind dann sozusagen schon unser "Freizeitvergnügen".
Ist das arbeitsrechtlich überhaupt zulässig?
Über Antwort und/oder Hilfe würde ich mich sehr freuen, da ich somit auch meinen Kollegen Klarheit verschaffen kann.
Vielen Dank.

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Dieser Feierabend wir allerdings von der Baustelle aus gerechnet und die, mitunter 2- 2,5 Stunden Fahrzeit zurück in die Firma sind dann sozusagen schon unser "Freizeitvergnügen".


Oftmals ist das in solchen Branchen üblich und zulässig. Ausgenommen sind dann i.d.R. nur die Fahrer der Firmenfahrzeuge.
Bei einigen Tarifverträgen kommt es z.B. noch darauf an, ob die AN auf dem Firmengelände das Fahrzeug be- und entladen.

Gibt es einen BR? Gilt ein Tarifvertrag. Steht etwas im AV zu Beginn und Ende der Arbeitszeit?

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

http://www.frag-einen-anwalt.de/Fahrzeitentlohnung-__f17395.html :
"...
Dagegen sind Fahrten zu einem außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz unter Abzug der gewöhnlichen für die Fahrt zum Betrieb benötigten Zeit, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz unmittelbar von seiner Wohnung aus aufsucht, regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten, soweit keine gegenteilige tarif- oder einzelvertraglichen Regelung besteht (BAG 15.3.1989)

Ihre Fahrten zu außerhalb des Betriebes Ihres Arbeitgebers liegenden Baustellen sind also zu ersetzen. Sie sollten sich den für Ihre Branche einschlägigen Tarifvertrag und v. a. Ihren Arbeitsvertrag ansehe. Hier könnte ein Ausschluss für die Vergütung entsprechender Anfahrten enthalten sein."
M.Timm, Rechtsanwalt

-- Editiert am 29.04.2011 23:21

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburgerin01

Es wäre nicht schlecht, wenn man dieses BAG-Urteil mal komplett lesen könnte. Allerdings ist das auch gute 21 Jahre alt. Und ich habe mal einen Teil des Satzes markiert, der bei mir viele Fragezeichen hinterlässt:

"Dagegen sind Fahrten zu einem außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz unter Abzug der gewöhnlichen für die Fahrt zum Betrieb benötigten Zeit, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz unmittelbar von seiner Wohnung aus aufsucht , regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten, ..."

Und ganz wichtig ist eben auch das:

"soweit keine gegenteilige tarif- oder einzelvertraglichen Regelung besteht (BAG 15.3.1989)"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ich denke auch, entscheident ist die Regelung im Tarifvertrag.

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0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Arsil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Als weitere Beschreibung hierzu...
Wir kommen ganz normal mit dem Privatfahrzeug zum Betrieb, fahren mit den Firmenfahrzeugen zur Baustelle und mit eben jenen auch wieder zum Betrieb zurück.
Weder der Fahrer, noch die weiternen Insassen bekommen diese Zeit vergütet.
Es arbeiten 7 Gesellen und der Sohn des Firmeninhaberst als Meister in unserem Betrieb und ob es überhaupt einen Vertrauensmann oder einen Betriebsrat gibt, wurde mir nicht mitgeteilt.
Völlig verkratzte (blinde) Schutzbrillen, keine Helme, keine Sicherheitgurte für Dacharbeiten, keine Sicherheitsschuhe und Staubmasken. nur nach bitten.


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-- Editiert am 30.04.2011 11:43

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Mattis M.

quote:
Das stört aber nun deutlich weniger, als erstmal irgendetwas ohne jegliche Kenntnis herauszuposaunen.


Ohne jegliche Kenntnis von was? Sollte das ein Strauss Blumen werden?


@Arsil

Vielleicht sollten Sie erstmal alle Rückfragen beantworten. Einen BR gibt es also nicht. Was ist aber mit einem Tarifvertrag und was steht im Arbeitsvertrag zum Arbeitsort bzw. zur Problematik Fahrzeit zur Baustelle?

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Tarifliche Regelungen, welche derartige Ansprüche ausschließen, sind mir nicht bekannt.


Dann lies Dir bitte den BRTV durch.
Und hier ein Urteil, das im Bezug zum BRTV und zur Vergütung von Fahrzeit steht. Man sollte es aber von hinten um die Ecke lesen können, was Dir sicher nicht schwer fällt, als verständiger Leser.

quote:
... ist also zumindest so weit falsch, als das dies zulässig sei.


Dann hätte ich im Gegenzug gern die gesetzliche Grundlage, dass die Fahrzeit regelmässig zur Arbeitszeit zählt und daher vergütet werden muss.

Und damit wir uns nicht falsch verstehen: ich würde es ausdrücklich begrüssen, wenn die Fahrzeit die der AN im Dineste für den AG auf sich nimmt, grundsätzlich immer vergütet wird. Egal ob er der Fahrer oder Mitfahrer des Firmenfahrzeugs ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Arsil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

In meinem AV wird werder Bezug auf einen Tarif genommen, noch erwähnt ab wann und wo die Arbeitszeit beginnt, oder endet.
Es gibt keinen BR und eine Fahrzeitvergütung ist werder erwähnt noch ausgeschlossen.


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

sorry, link vergessen:
http://www.ra-kotz.de/bauarbeiter_arbeitsstelle_fahrten_baustelle.htm

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Dieses Entgelt steht denknotwendig auch den mitfahrenden Kollegen zu.


Beim BRTV eben nicht! In dem Urteil ging es um einen Fahrer des Firmenfahrzeugs, darum habe ich ja geschrieben, man muss das Urteil dementsprechend anders lesen, wenn es um die mitfahrenden Kollegen geht.

Wenn man schon einen Satz markiert, dann sollte man vielleicht auch den zweiten Teil dieses Satzes lesen.

"Arbeitsstelle im tariflichen Sinne ist aber vorliegend der Betriebshof , von dem der Kläger losfährt, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass er zunächst zur Betriebsstätte fahren musste, um Anweisungen für den Tag entgegenzunehmen. "

Wenn der mitfahrende Kollge also weder das Auto beladen muss, noch Anweisungen vom Chef empfängt - also im Prinzip auch direkt zur Baustelle fahren könnte - dann beginnt und endet die Arbeitszeit beim BRTV auf der Baustelle.

Gegenfrage: warum gibt es im BRTV folgenden Passus:

"In § 5 dieses Tarifvertrages wird die Vergütung geregelt. Für die streitige Forderung ist § 5 Ziffer 4.4 maßgeblich, die wie folgt lautet:

Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln. "

wenn doch alle AN deiner Ansicht nach die Fahrtzeit vergütet bekommen müssen?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@1000usw.,

reden wir jetzt von einem AN der auf der Baustelle beschäftigt ist?

Für diesen wäre es mehr als merkwürdig, wenn der AG eine Baustelle annimmt bei der man z.B. zwei Stunden hin und zwei Stunden zurückfahren müsste ohne dass hierfür eine Vergütung anfiele.

Dies kann doch gar nicht sein.

Wenn etwas anderes im Tarifvertrag stehen würde hätte ich damit erhebliche Bauchschmerzen. Ich kann aber nicht feststellen, das dies im BRTV der Fall wäre.

Im Gegenteil(letzter Absatz bei 4.3):

BRTV 4.3 An- und Abreise

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.

Der AN kann also Lohn ohne Zuschlag verlangen.

Fazit:

Der AG kann einen nicht ohne Bezahlung mehrere Stunden am Tag durch die Gegend kutschieren. Etwas anderes wäre auch schwer vermittelbar.


Sollte es um einen reinen Fahrer als AN handeln mag etwas anderes gelten.

Aber auch dieser hat selbstverständlich Anspruch auf Entlohnung für seine Fahrtätigkeit. Die Fahrt ansich ist ja dann seine zu vergütende Arbeit.




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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Mensch Stefan 5,ich werd heut noch wahnsinnig - nochmal, ich finde es auch nicht o.k., aber der Gesetzgeber sieht die Fahrzeit erstmal nicht als Arbeitszeit. Punkt.

quote:
Im Gegenteil(letzter Absatz bei 4.3):

BRTV 4.3 An- und Abreise


Ja, den 4.3 des brtv habe ich gelesen, aber dann muss man auch berücksichtigen, wie die grosse Überschrift 4. lautet:

"4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt "


quote:
Fazit:

Der AG kann einen nicht ohne Bezahlung mehrere Stunden am Tag durch die Gegend kutschieren. Etwas anderes wäre auch schwer vermittelbar.




Die Praxis sieht anders aus - nochmal: leider. Ich find es auch reichlich seltsam, dass man Netz kaum belastbare Infos diesbezüglich findet. Auch in anderen Foren zum Thema Arbeitsrecht tut man sich da irgendwie schwer.


mal ein Beispiel aus einer anderen Branche:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/urteil-zu-arbeitszeiten-dienst-ist-dienst-und-fahrt-ist-fahrt-1.516763


-- Editiert am 30.04.2011 16:58

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Vorweg: ich bin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass Sie für eine Nichtzahlung sind.

Es geht rein um die Rechtslage.

Ihr Argument überzeugt mich, dass es sich um eine tägliche Heimfahrt handelt.

Sie haben auch recht, dass viele AN diese unhaltbaren Zustände erdulden.

Mein Gegenbeispiel ist ja vom Tisch.

Ich finde aber trotzdem kein § im BRTV, dass die Fahrtzeiten explizit nicht vergütet werden (wie es wohl in dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Fall ist).

Wenn man zum Betrieb des AG fährt und von dort zum Arbeitsplatz mittels Fahrzeugen des AG kann meinem Verständnis nach dies nur als Arbeitszeit gelten. Ich muss da aber nochmal recherchieren.

Sonst könnte der AG einen ja jeden Tag 4, 6 und mehr Stunden durch die Gegend fahren und dies nicht zahlen wollen/müssen.




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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich finde aber trotzdem kein § im BRTV, dass die Fahrtzeiten explizit nicht vergütet werden (wie es wohl in dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Fall ist).


Sie müssen aber m.E. eine Stelle finden, die die Vergütung der Fahrzeiten vorsieht.

aus dem brtv:

"4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle

Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle."

und hier nochmal die Passage für die Fahrer der Firmenfahrzeuge:

"4. Lohnanspruch
...
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln."


quote:
Sonst könnte der AG einen ja jeden Tag 4, 6 und mehr Stunden durch die Gegend fahren und dies nicht zahlen wollen/müssen.


So sieht es aber leider aus.

Anmerkung eines RA zu dem LAG-Urteil aus 2008:

"D. Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis wird sich der Arbeitgeber darauf einstellen müssen, Lohn für Fahrzeiten von der Betriebsstätte zu auswärtigen Arbeitsstellen vergüten zu müssen, wenn der Arbeitnehmer zuerst arbeitsvertragliche Pflichten an der Betriebsstätte zu erfüllen hat, bevor er die Fahrt zur Arbeitsstelle antreten kann oder darf. Dies kann die Entgegennahme von Weisungen oder die Mitnahme von Kollegen sein, wie in dem vorliegenden Fall, denkbar ist aber auch die Aufrüstung oder die Übernahme eines Servicefahrzeugs."

http://blog.burgmer.com/?p=9


Im Umkehrschluss zu diesem Fazit kann es doch nur bedeuten, dass es bisher nicht so war und eine generelle Vergütungspflicht der Fahrzeit eben nicht besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

http://www.hamburg.de/contentblob/55384/data/m64-pdf.pdf

Seite 5:
"Wann sind Fahrzeiten
Arbeitszeit?

Die Fahrt zur Arbeit ist normaler-
weise keine Arbeitszeit. Wenn die
Beschäftigten aber zu einer weit
entfernt liegenden Baustelle fahren
kann ihre Fahrzeit teilweise oder
sogar vollständig als Arbeitszeit
gewertet werden.
Unabhängig davon, ob Fahrzeiten
Arbeitszeiten sind, vergüten viele
Firmen Fahrzeiten oder bieten
einen Freizeitausgleich an.


Im Allgemeinen gilt:
Fahrzeit ist Arbeitszeit, wenn der
Beschäftigte während der Fahrt für
die Firma aktiv ist.


Beispiele

Fahrzeit ist Arbeitszeit ,
für den Fahrer des Wagens,
für Beschäftigte, die während
der Fahrt Bauunterlagen durch-
arbeiten.

Fahrzeit ist Freizeit
für Beifahrer,
für denjenigen, der sich wäh-
rend der Fahrt erholen kann
(z.B. ein nettes Buch liest oder
schläft)."

Herausgeber:
Behörde für Soziales, Familie,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Auf die Schnelle (aber für Leiharbeitnehmer):

LAG Köln

c. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Fahrtzeit des Klägers als Arbeitszeit anzusehen ist, in der dieser für die Beklagte eine "Dienstleistung" (Arbeit) erbracht hat. Für die Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Tätigkeit "Arbeitszeit" im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ist. Arbeit iSv § 612 BGB ist vielmehr jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit ). Demnach ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, Arbeitszeit (BAG, 03.09.1997 a.a.O.; MüArbR-Blomeyer, a.a.O. Rn. 108, 109 m.w.N.). Auch die Fahrtzeit eines Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner geschuldeten Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, ist demzufolge Arbeitszeit. Dabei kann es, da allein auf die Fremdnützigkeit der Tätigkeit abzustellen ist, nicht darauf ankommen, ob der Kläger diese Fahrtzeit mit seinem Pkw zurücklegt, diesen selbst steuert oder andere Verkehrsmittel benutzt. Dies betrifft grundsätzlich nur die Zeit für die Anfahrt von der Betriebsstätte zum Einsatzort,(...)


Gerade im Fall des TE (Abfahrt beim AG) kann ich mir einfach nicht vorstellen (ich weiß, kein juristisches Argument), dass der AG willkürlich Arbeitsstellen außerhalb annehmen kann und die AN die Fahrtzeiten unbegrenzt zu dulden haben).



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" "

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Mattis_M.

warum denn schon wieder neu angemeldet?

quote:
Richtig, das ist aber nun mal nicht die Baustelle, sondern der vereinbarte Arbeitsort, also der Firmensitz des AG.


Willst Du mich rollen? Wo steht denn, dass der Firmensitz immer der vereinbarte Arbeitsort ist? Und wie wäre es, wenn Du zumindest den 2.Satz aus dem BRTV zu Kenntnis nimmst.?

"Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle. "

quote:
quote:aber der Gesetzgeber sieht die Fahrzeit erstmal nicht als Arbeitszeit.

Das ist einfach falsch. PUNKT


Dann verate mir bitte doch endlich die rechtliche Grundlage Deiner Sichtweise?

-- Editiert am 30.04.2011 19:05

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@Admin

oder wer auch immer hier einzelne User löscht. Ich finde es absolut unpraktikabel, wie das hier gehandhabt wird. Jetzt verschwinden die Beiträge dieser User auch noch komplett. So kann man die Diskussion überhaupt nicht mehr nachvollziehen. Ich versteh vor allem nicht, wieso dann immer gleich alle Beiträge dieser User gelöscht werden?

-- Editiert am 30.04.2011 19:11

0x Hilfreiche Antwort




#25
 Von 
kalki
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 149x hilfreich)

@TE,
wie das genau mit der Bezahlung geregelt wird,ist Sache zwischen dem AG und dem AN (normalerweise!)
Nun kann es sein,dass sich manch ein AN benachteiligt fühlt (kann ich vollkommen verstehen,bin auch Handwerker und Jahrelang nach HH und Plön gefahren).
Es gibt Mittel und Wege,ein solches Problem aus der Welt zu schaffen:
Entweder,man einigt sich mit dem AG,dass jede Seite eine Fahrt trägt (was heutzutage schon weitverbreitet ist)
Bedeutet soviel,dass der AG z.b. die morgendliche Fahrt zur Baustelle trägt und der AN dann die abendliche Fahrt nach Feierabend.
Allerdings wird sich nicht jeder AG dazu überreden lassen,man rechne mal die Stunden zusammen bei nem 8-Mann VW Bus....
Ne andre Möglichkeit,und diese ist auch weitverbreitet,ist diese,dass der Fahrer des Firmenfahrzeugs einen Festbetrag bekommt fürs fahren.Nachteil ist der,dass die andren nix kriegen (sie fahren ja auch "nur" mit),allerdings wäre sowas im Wechsel für die Kollegen gerechter und machbar.
Allerdings kenne ich Fälle,wo sich manche "Kollegen" diese Fahrertätigkeit ungern abnehmen ließen,weil sie scharf aufs Zusatz-Geld waren.

Wenn ihr euch einig seid,dann geht geschlossen zum Chef und teilt ihm mit,dass von euch keiner mehr die Fahrer-Tätigkeit übernehmen wird.Was ihr dann für ne Antwort bekommt,werdet ihr dann sehen,genauso ob ihr weiterhin für den AG arbeiten werdet,denn der Arbeitsmarkt bzw das Angebot ist groß heutzutage,ein Wechsel der Belegschaft schnell vollzogen....
Die Frage ist weiterhin (wie andre schon angesprochen haben),ob vor oder nach der Fahrt Beladungstätigkeiten vollzogen werden,man sollte auch die Tatsache ins Auge fassen,ob man z.b. täglich mit nem Anhänger unterwegs ist,dann handelt es sich nämlich um Transporttätigkeiten für den AG,und diese müßten von diesem bezahlt werden.

Wie man das Problem mit dem Chef abklärt,ist jedem selbst überlassen. Einerseits sollte man sich nicht alles gefallen lassen,andererseits muß man abwägen,was man tut,denn der AG hat den längeren Hebel,wenn man ihm dumm kommt oder die Forderungen zu hoch schraubt.
Da kein BR vorhanden ist,ist das schon mal ein gewisser Nachteil.
Ich kann mich erinnern,wir haben mal ne langfristige Baustelle im Landkreis Plön gehabt,einfache Fahrtstrecke ca 2,5 Std.....da kommt Freude auf,wenn man da noch 10 stunden malochen muß und kein anderer sich bereit erklärt,die geschlauchten Kollegen nach Haus zu fahren.

Ist ne schwierige Situation,die man für sich selbst so gut möglich lösen muß,ansonsten bleibt nur der eine Weg : Firmenwechsel. Nur,ob es da anders gehandhabt wird,ist fraglich.

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#27
 Von 
Arsil
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstaunlich das ich hier eine regelrechte Rechtsdiskussion ins Leben gerufen habe, wo meine Frage mir doch eigentlich recht klar erschien.
Der Weg ZUR Arbeitsstelle wird bezahlt, den können Sie also in meinem Falle ausschließen.
Mir geht es um den Weg VON der Arbeitsstelle und da habe ich es so verstanden, das zumindest der Fahrer, wenn alle anderen nichts machen, Anspruch auf entlohnung hat.
Das schwierige an uns "Nichtrechtsexperten", wir können mit Ihren Fachausdrücken und Abkürzungen eben sowenig anfangen, wie Sie mit den unsrigen.
Ich erbitte noch nur eine klare Formulierung und zur Not ein einfaches JA, NEIN oder "lass es von einem Anwalt prüfen".

Ich kann nicht wirklich ausdrücken wie sehr mich die Situation in meiner neuen Firma anko......, da ich mich und meine Kollegen mehr als ungerecht behandelt fühle und dabe dieser Laden mehr als wirtschaftlich laufen könnte, selbst wenn alles nach "Vorschrift" gehandhabt würde.


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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Weg ZUR Arbeitsstelle wird bezahlt, den können Sie also in meinem Falle ausschließen. <hr size=1 noshade>


Das war aus dem ersten Posting für mich nicht so eindeutig herauszulesen. Aber wenn Sie die Hinfahrt als Arbeitszeit bezahlt bekommen, dann sind Sie m.E. schon auf der Gewinnerseite. Wie war es denn bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber? Mich würde auch interessieren, wie das in vergleichbaren Branchen gehandhabt wird, da müsste man mal eine Umfrage starten.

quote:<hr size=1 noshade>Das schwierige an uns "Nichtrechtsexperten", wir können mit Ihren Fachausdrücken und Abkürzungen eben sowenig anfangen, wie Sie mit den unsrigen. <hr size=1 noshade>


Welche Fachausdrücke oder Abkürzungen sind denn unklar?

BRTV - der allgemeinverbindliche Tarifvertrag des Bau(hauptgewerks), d.h. dessen Inhalt unterliegen alle Maurer, etc. Das ist aber ein Ausnahme, da nur sehr wenige Tarifverträge allgemeinverbindlich sind.

BAG - Bundesarbeitsgericht
LAG - Landesarbeitsgericht

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch


quote:<hr size=1 noshade>Ich erbitte noch nur eine klare Formulierung und zur Not ein einfaches JA, NEIN oder "lass es von einem Anwalt prüfen". <hr size=1 noshade>


Da bleibt nur zu raten, einen Anwalt aufzusuchen. Es sollte aber ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein.
Es ist eben leider keine Frage, auf die man einfach mit ja oder nein antworten kann.
Selbst wenn man sich das von Stefan_5 zitierte Urteil des LAG Köln Az: 13 Sa 881/06

http://www.ra-kotz.de/leiharbeiter_fahrtkosten.htm

durchliest, was in dem Fall einem Leiharbeiter Fahrtkostenentschädigung und Bezahlung der Fahrtzeit zugesteht, dann fällt auf, wie vorsichtig und umfassend die Richter dort den Anspruch geprüft haben. Würde es eine generelle gesetzliche Regelung geben, das Fahrzeit im Auftrag des AG immer zu bezahlen ist, dann müsste man sich nicht solch eine Mühe geben.

Dieses Kölner Urteil ist zumindest bei informierten Leiharbeitern bekannt, da diese ständig mit dem Problem zu kämpfen haben, irgendwo nah und fern eingesetzt zu werden und dann in aller Regel auf den aufgewendeten Fahrtkosten und der Fahrtzeit sitzen zu bleiben. Die Leute fahren also mit Ihrem eigen Pkw umher und beommen oft nicht mal Benzingeld. Von der aufgwendeten Zeit ganz zu schweigen.

Genau zum selben Problem Leiharbeit und Fahrtkostenentschädigung gibt es dann aber ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aus 2009 (LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2009 - 1 Sa 331/09 )

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={66B39510-4210-4815-AC26-3FCC96404FFA}

was genau diese Ansprüche eines Leiharbeiters nicht erkennen will. Ich halte dieses Urteil für zwar für skandalös, aber es verdeutlicht die Komplexität des Sachverhalts. Ein einfaches Ja oder Nein, wird es also zu Ihrem konkreten Einzelfall nicht geben.


quote:<hr size=1 noshade>und da habe ich es so verstanden, das zumindest der Fahrer, wenn alle anderen nichts machen, Anspruch auf Entlohnung hat. <hr size=1 noshade>


Das ist im oben erwähnten BRTV so geregelt und hier würde ich grundsätzlich auch ohne einzel- oder tarifvertragliche Regelung grundsätzlich immer einen Anspruch auf Entlohnung des Fahrers sehen.

0x Hilfreiche Antwort

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