Feiertag wird nicht vergütet

12. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ubistvo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Feiertag wird nicht vergütet

Hallo liebes Forum!

Ich muss mich an euch wenden, weil ich selbst leider kein Profi bin im Recht und in den Gesetzen keine Antworten „rausgelesen" habe.

Ich arbeite auf Abruf (Minijob, maximal bis zu 20h) in einem Betrieb, in dem der IG BCE Tarifvertrag gilt. Ich arbeite vollkommen flexibel, da ich mir die Arbeitszeit selbst einteilen kann. In den ersten zwei Januar Wochen habe ich von Montag bis Freitag jeden Tag gearbeitet. Danach wurde es unregelmäßig, jedoch habe ich ab dem 13.01.20 nicht mehr an Freitagen gearbeitet.

Nun gab es zwei Feiertage im April, in dem mir der 10.04 (Freitag) nicht bezahlt wurde. Ich hatte gedacht, dass als referenzeitraum die letzten drei Monate genommen werden, also Januar, Februar und März - und ich deswegen definitiv einen Anspruch auf Feiertagsvergütung hätte für den Freitag (habe ja im Januar 2 mal im Freitag gearbeitet).

Stehe ich da im Recht oder unrecht? In den Gesetzen lese ich nur, dass man ein recht auf feiertagsvergütung hat, wenn man an dem Tag gearbeitet hätte. Aber in wie vielen Wochen wie viel mal ich da arbeiten müsste finde ich nirgendwo.

Hoffe, jemand kann mir da helfen!
Ganz liebe Grüße!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

/// ... wenn man an dem Tag gearbeitet hätte

Nö, nicht ganz so. Da fehlt was: wenn man an dem Tag betriebsüblich oder nach Plan gearbeitet hätte
Darin liegt dein Problem in dieser Frage.
Im Übrigen ist das so eine Sache mit 'Arbeit auf Abruf' - ist das alles so sicher und richtig vereinbart? Was steht denn dazu in deinem AV ?

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#2
 Von 
Ubistvo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// ... wenn man an dem Tag gearbeitet hätte

Nö, nicht ganz so. Da fehlt was: wenn man an dem Tag betriebsüblich oder nach Plan gearbeitet hätte
Darin liegt dein Problem in dieser Frage.
Im Übrigen ist das so eine Sache mit 'Arbeit auf Abruf' - ist das alles so sicher und richtig vereinbart? Was steht denn dazu in deinem AV ?


Im Vertrag steht lediglich, dass ich als Aushilfskraft eingestellt werden. Die Arbeit Erfolgt „auf Abruf", der Arbeitgeber entscheidet nach betrieblichen Bedarf. Es dürfen höchstens 20 Stunden gearbeitet werden und mindestens 3 Stunden im Falle des abrufs.

Nun teile ich mir in der Realität selbst die Arbeitszeiten ein, ich könnte theoretisch von Mo-Fr arbeiten, ich bespreche das nur immer mit meinen Vorgesetzten. Hätte ich nämlich gewusst, dass mir ein Feiertag nicht bezahlt wird, weil ich in den letzten Wochen nicht an diesem Tag gearbeitet hatte, dann hätte ich nämlich extra an diesen Tagen gearbeitet, um genau dies zu verhindern

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16959 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ich sehe hier keinen Anspruch auf Vergütung da auch an einem Nicht-Feiertag nicht gearbeitet worden wäre.

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#4
 Von 
Ubistvo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe hier keinen Anspruch auf Vergütung da auch an einem Nicht-Feiertag nicht gearbeitet worden wäre.


Das kann ich total nachvollziehen. Aber ist das eine pi mal Daumen Ansicht, oder schaut man, ob ich die letzten 4,6,8 Wochen an diesem Tag gearbeitet habe?

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

So läuft es allerdings nicht. Stell dir vor, man führt eine Statistik übers ganze Jahr und stellt fest, dass du an diesem Freitag, der in diesem Jahr der Karfreitag war, mit einer Wahrscheinlichkeit von 23,46% gearbeitet hättest – was fängt man mit so einer Erkenntnis an?
Bei derart unregelmäßigen Dienst und bei deiner Eigenständigkeit in der Dienst Gestaltung gibt es eben keine Regelmäßigkeit.
Anmerkung: drei Stunden Minimum bei einem Maximum von 20 Stunden scheinen wir deutlich zu wenig.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16959 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Ubistvo):
Aber ist das eine pi mal Daumen Ansicht,
Nein, es kommt darauf an ob du ansonsten gearbeitet hättest oder nicht. Arbeit an diesem Tag wäre auch ohne Feiertag nicht geplant gewesen => keine Vergütung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119911 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von Ubistvo):
Hätte ich nämlich gewusst, dass mir ein Feiertag nicht bezahlt wird, weil ich in den letzten Wochen nicht an diesem Tag gearbeitet hatte, dann hätte ich nämlich extra an diesen Tagen gearbeitet, um genau dies zu verhindern

Der Plan würde nicht funktionieren ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Ubistvo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Der Plan würde nicht funktionieren ...

Und weswegen? Ich sehe da kein Hindernis


Ganz allgemein kann ich ehrlich gesagt mit den ganzen Antworten hier nichts anfangen. Meine frage war explizit, woran man es ausmacht, mir den Feiertag zu vergüten - wie oft muss ich an wie vielen Wochen an diesem Werktag arbeiten? Es ist klar, dass da eine Häufigkeit herauskommt - aber so ist es eben mit solchen Verträgen. Bei einem Vertrag auf Abruf kann man nicht davon ausgehen, dass ich an diesem Tag gearbeitet hätte. Man kann sich nur die letzten Wochen anschauen und sagen OB ich an diesem Tag gearbeitet habe. Wahrscheinlich könnt ihr mir da nicht helfen, weil der Gesetzgeber selbst es nicht spezifiziert hat.

-- Editiert von Ubistvo am 14.05.2020 09:06

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#9
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 118x hilfreich)

Was hast du den vor?

Du hast die freie Zeiteinteilung genutzt und arbeitest deine 20h pro Woche an den Tagen Mo-Do ab. Also durchschnittlich 5 Stunden.

Nun hast du deine 20h schon gearbeitet und der Freitag, den du nicht arbeiten musst, ist ein Feiertag. Erwartest du jetzt ernsthaft das dir jemand 25 Stunden bezahlt? Oder das du für den "verlorenen" Feiertag einen anderen Tag frei nehmen kannst?

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