Hallo,
Ich habe meine Ausbildung als Fitness und Sportkauffrau letzes Jahr begonnen, bin also schon aus der Probezeit
draußen. Jedoch kommen jetzt einige uneinigkeiten auf. Es geht um die Feiertage, meine Chefin hat mich von Montag bis Donnerstag eingeteilt, da Karfreitag ein Feiertag ist habe ich frei, dennoch muss ich am Samstag wieder ins Studio, da ihre Begründung ist, dass ich sonst nicht auf meine Stunden komme. Ich habe dann damit argumentiert das ein Feiertag trotzdem als vollwertiger Arbeitstag angerechnet wird sonst würde man in anderen Unternehmen auch auf Minusstunden kommen. Jedoch kam sie mit dem Argument, dass sie mir die Woche so oder so den Freitag als meinen freien Tag geben wollte und ich damit keinen Anspruch auf noch einen freien Tag habe. Wenn das Argument jedoch zählt könnte sie das doch immer so machen oder ? Kurz als Info: Wir haben keine festen Tage in der Woche an denen wir Frei haben, sie variieren jedes mal. Unser Wochenplan wird meistens erst Donnerstag für die nächste Woche geschickt, das heißt ich weiss immer erst sehr spontan wie ich arbeite und das dann auch nur für eine Woche. Diese Woche muss ich jetzt wieder am Sonntag arbeiten, da ich an Ostermontag frei hatte und so geht es auch in der nächsten Woche weiter.
Kann sie tatsächlich dann immer damit argumentieren, dass es in dieser Woche sowieso meine zwei freien Tage gewesen wären ?
Bitte dringend um Rat, denn das würde für mich ja heißen das ich niemals ein verlängertes Wochenende oder mal ein Tag mehr frei hätte.
Vielen Dank im Voraus & liebe Grüße
Feiertage
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Was sagt denn dein Arbeitsvertrag dazu? An welchen Tagen kannst du zur Arbeit eingeteilt werden? Wann werden die Schichtpläne erstellt? Das Verhalten deines Arbeitgebers KANN rechtens sein. Schreib doch bitte mal alles Wichtige in Bezug auf Arbeitszeit und deren Planung aus deinem AV ab und setzt es hier rein.
Da geht was nicht mit rechten Dingen zu. Der Arbeitgeber darf natürlich nicht die freien Tage immer auf die Feiertage schieben und so die Arbeitnehmer oder besser hier Auszubildenden zwingen, einen Tag mehr zu arbeiten als Arbeitnehmer mit festen freien Tagen.
Wenden Sie sich mal an den für Azubis Zuständigen bei der Kammer, der müßte weiterhelfen können.
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Die Sache ist doch insoweit klar, als es nach den betriebsüblichen Arbeitszeiten geht. Bloß trickst der AG hier offenbar, indem er eure Arbeitszeit um die Feiertage herum plant. Und das ist rechtsmissbräuchlich. Wenn du also üblicherweise freitags arbeitest, kann er nicht plötzlich einen Freitag ausnehmen und den Samstag stattdessen anordnen, nur weil eben dieser Freitag der Karfreitung und damit Feiertag ist.
Das zu klären wird aber argumentativ wohl eher nicht möglich sein, bleibt also der Rechtsweg.
Ich habe gerade mal im Arbeitsvertrag nachgeschaut, dort ist nichts zu finden außer das ich eine 40 Stunden Woche habe.
... bleibt noch die Frage, wie du betriebsüblich arbeitest bzw. die nach dem Muster in deinen Einsatzplänen.
Wenn es keine festen Regelungen zu den freien Tagen gibt, hat es der Arbeitgeber natürlich leicht, die freien Tage "zufällig" auf die Feiertage fallen zu lassen.
Den Beweis, dass es doch kein Zufall ist, müsste der Arbeitnehmer (bzw. der/die Azubi/ne) bringen. In der Praxis ziemlich schwer.
Von daher schließe ich mit Antwort #2 an.
Der Fall ist übrigens mal wieder ein Paradebeispiel dafür, dass flexible Arbeitszeiten ohne feste Regelungen mehr dem Arbeitgeber nutzen als dem Arbeitnehmer.
Zumindest statistisch dürfte es relativ deutlich auffallen, falls die Arbeitgeberin das grundsätzlich so handhabt. Ich könnte mir vorstellen, dass das dem Gericht langt.
ZitatAusbildung als Fitness und Sportkauffrau ... in einem Sportstudio :
Wird betriebsüblich an Werktagen und Sonntagen gearbeitet?
Zitat:da Karfreitag ein Feiertag ist habe ich frei
ich hatte an Ostermontag frei
Wird an Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet?
Zitat:im Arbeitsvertrag ist nichts zu finden außer das ich eine 40 Stunden Woche habe.
Im Ausbildungsvertrag muß stehen:
"Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit"
§ 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Wenn vereinbart wäre, daß die tägliche Ausbildungszeit 6 Stunden 40 Minuten beträgt, dann könnte die Wochenarbeitszeit auf (irgendwelche) 6 Tage in der Woche verteilt werden.
RK
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