Ich arbeite in einem Drogeriemarkt.
6std./Woche. Immer montags und mittwochs (ist aber nicht im Vertrag festgehalten - sondern nur allgemein die wöchentlichen Arbeitsstunden. Allerdings ist meine Arbeitszeit schon an gewisse Tage gebunden, da nur montags, mittwochs und freitags Warenverräumung stattfindet.)
1. Frage: Ich leiste immer meine vollen Stunden. Ich bin noch nie früher gegangen oder später gekommen. Trotzdem bauen sich bei mir einzelne Minusstunden auf. Begründung Arbeitgeber: "das hat mit den Soll-stunden und den unterschiedlichen Anzahl von Tagen im Monat zu tun". Hab ich persönlich nicht verstanden.
2. Frage: In Deustchland besagt doch die Feiertagsregelung, dass ich für einen Feiertag 1/6 meiner Wochenarbeitsstunden gut geschrieben bekomme oder nicht? Sprich in meinem Fall müsste ich 1 h pro Feiertag in der Woche erhalten. Ich stehe aber bei jedem Feiertag mit "0" drin. Bei meiner Kollegin läuft es ebenfalls so.
Auch das habe ich versucht anzusprechen, aber da wurde mir kurz entgegen gebracht, sie könnten mir ja keine Stunden gutschreiben wenn ich nicht da war und der Tag würde ja sogar nicht ins Minus gerechnet sondern auf "0" gesetzt. Alles schön und gut, kein Minus aber ich bin der Meinung dass es sogar ein "Plus" für die Feiertage gibt und das läppert sich ja. Vorallem könnte ich damit mein Minus was als (durch mir unerklärliche Gründe) entsteht) ausgleichen.
In dem EntFG Paragraph 2 hab ich schon geschaut aber es steht da auch nicht so ganz eindeutig drin.
Feiertagsregelung
zu1: Was ist deine Frage?
zu 2: Was steht in deinem Arbeitsvertrag? ...zu Mehrarbeit/Zeitausgleich/Zeitkonto?
Meine Frage: Warum willst du Minusstunden ausgleichen?Zitat :Vorallem könnte ich damit mein Minus was als (durch mir unerklärliche Gründe) entsteht) ausgleichen.
Im §2 EntgFG geht um Bezahlung/Vergütung/Entlohnung.
Fehlt dir aus unerklärllchen Gründen auch Geld?
In deinem AV sind, wenn ich recht verstehe 12 Wochenstunden vereinbart. Wenn du also regelmäßig jede Woche 12 Wochenstunden schaffst, können sich keine Minusstunden aufbauen. Wohl aber vermag es zu irritieren, wenn man statt der Wochenstunden auf die Betrachtung im Monatszeitraum switchen will - das geht nicht einfach zusammen: 12 Wochenstunden macht 51,996 Monatsstunden, der Faktor ist, 4,333.
Wie das mit dem Minus sein soll, wäre also näher zu erläutern; ggf. musst du auch einen größeren Zeitraum als den Montag einbeziehen.
Zitat :Feiertagsregelung, dass ich für einen Feiertag 1/6 meiner Wochenarbeitsstunden gut geschrieben bekomme oder nicht?
Ganz klar 'oder nicht'. Die Feiertagsregelung besagt, dass AN an Feiertagen unter der Woche - wenn AN denn an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet ist - zu bezahlen ist, als habe er gearbeitet.
Frage ist also: Wie fest sind deine Arbeitstage? Nach deiner Darstellung - immer montags und mittwochs - könnte es so sein, dass du für den Karfreitag letzte Woche nichts bekommst, für den Ostermontag gestern aber volle 6 Stunden.
Plötzlich mit Durschnittwerten zu arbeiten, wäre/ist ein (typischer) Fehler.
Wenn der AG bestreitet, dass das deine typischen Arbeitstage sind, könnte es rechtsmissbräuchlich sein, für diese Wochen mit Feiertag deine Einsatztage 'flexibel' zu verlegen, um die Feiertagszahlung zu umgehen.
Zitat :§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
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@Anami
Zu Frage 1: Na ich frage mich wie ich auf Minusstunden komme und vorallem eine so krumme Zahl -2,33, obwohl ich jede Woche meine 6 Stunden voll komme.
Zu Frage 2: in meinem Arbeitsvertrag steht lediglich ein Hinweis auf den geltenden Manteltarif. Da weiß ich aber nicht genau wo der steht oder wo ich den nachlesen kann. Und Manteltarif hin oder her...ich dachte es ist grundsätzlich so, dass ein Feiertag an dem man nicht arbeiten war - da geschlossen- aber eigentlich hätte arbeiten müssen , immer mit 1/6 der wöchentlichen Arbeitszeit vergütet wird.
Nein. Wäre der Feiertag ein Tag, an dem Du eigentlich hättest arbeiten müssen, muss Dir für diesen Tag die sonst auch geleistete Arbeitszeit gezahlt werden.Zitat :ich dachte es ist grundsätzlich so, dass ein Feiertag an dem man nicht arbeiten war - da geschlossen- aber eigentlich hätte arbeiten müssen , immer mit 1/6 der wöchentlichen Arbeitszeit vergütet wird.
Der Manteltarifvertrag muss im Betrieb zur Einsicht offenliegen, etwa am sog. Schwarzen Brett.
Noch etwas:
Wenn dein AG mit Durchschnittswerten arbeitet, müsste sich das ja auch zeigen bei Urlaub oder Krankheit - der AG wird dann vmtl. auch nur 2 h / Werktag gutschreiben.
Was passiert also, wenn du also morgen kurz und heftig arbeitsunfähig krank würdest, was wenn du nur für 1 Tag, an dem du sonst arbeitest, Urlaub brauchst? Musst du die Zeit nacharbeiten? Werden dir nur 2 h gutgeschrieben?
Frage: Wie wir dein Arbeitszeitkonto geführt?
Summiert sich deine Arbeitszeit bis zum Monatsende auf und wird dann wieder genullt oder fängst du jeden Arbeitstag mit Minusstunden an und endest dann bei 0, ab-/zuzüglich der (nicht)vorhandenen Stunden?
Krank war ich noch nicht. Aber an den Tagen wo ich Urlaub hatte , wurde mir Mo-Sa jeweils 1 Stunde gutgeschrieben damit ich wieder auf meine 6Std./Woche komme.
Ich versteh es trotzdem noch nicht so ganz.
Dass ich für Karfreitag nichts (ich meine damit Stunden) kriege (weil ich freitags ja nie arbeite) ist mir klar aber für z.b. Ostermontag müsste ich doch auch eine Stunde kriegen, weil da wäre ja meine Arbeitszeit.
Zitat :aber für z.b. Ostermontag müsste ich doch auch eine Stunde kriegen, weil da wäre ja meine Arbeitszeit.
Lesen und verstehen. Es kommt darauf an, wie du betriebsüblich arbeitest bzw. zur Arbeit eingeteilt bist - und das sind eben montags und mittwochs je 6 Stunden. Die durchschnittliche AZ interessiert im Arbeitsrecht im Grunde nicht, die ist nur für die Statistik gut.
Und wenn du Urlaub beantragst, musst du ihn auch nur für Tage beantragen, an denen du zur Arbeit verpflichtet /
eingeteilt bist.
Da läuft einiges schief in deinem Betrieb ...
Na ja, ich frage dich, was im Arbeitsvertrag oder auch im MTV steht.Zitat :Na ich frage mich wie ich auf Minusstunden komme
Aber MTV hin oder her--- das mit 1/6 und Feiertagen gilt für dich nicht.
Ist auch unwichtig, ob du persönlich das verstehst--- Das System dokumentiert korrekt.Zitat :"das hat mit den Soll-stunden und den unterschiedlichen Anzahl von Tagen im Monat zu tun"
Wichtig für dich:
6 Wochenstunden-- und nach Dienstplan= deine Arbeitszeit Mo+Mi.
Es geht dir doch um Geld...oder nicht?
Ich frag nochmal: Warum willst du Minusstunden ausgleichen?
Wenn im System der Feiertag mit 0 Stunden steht... und du regelmäßig für 6 Wochenstunden bezahlt wirst... ist alles o.k.
...es sei denn, du willst das Arbeitszeitkonto-System technisch verstehen...
.... okay - ich sehe gerade 6 h / Woche und nicht 6 h (je) montags und mittwochs. Lesefehler.
Dann also 6x4,33 für den Monat; der Rest bleibt gültig mit entsprechend angepassten Zahlen.
@Laie : zweiteres - sprich ich arbeite Minusstunden ab und übernehme meine restlichen Minus/Plusstunden mit in den neuen Monat.
@blaubär
Es ist so- ich falle arbeitstechnisch unter die "6 Tage Woche" (rein rechnerisch)
Ich muss 2 Tage die Woche arbeiten.
Ich habe 36 Tage Urlaub im Jahr. 36 : 6 = 6 Wochen Urlaub.
....sprich ich muss nur montags und mittwochs arbeiten, muss mir aber quasi auch die anderen Tage frei nehmen. Es ist ja mit so wenig Stunden ja ein Minijob.
Dann ist es völlig o.k., dass ein Feiertag mit 0 gerechnet wird. Du schuldest 0 Stunden und du erbringst 0 Stunden. Dein Arbeitszeitkonto ändert sich an diesem Tag nicht. Das ist so dann korrekt.Zitat :sprich ich arbeite Minusstunden ab und übernehme meine restlichen Minus/Plusstunden mit in den neuen Monat.
Das verstehe ich dann auch nicht. Wenn du also immer deine 6h/Woche arbeitest, dann dürften keine Minusstunden auflaufen. Das solltest du dir noch einmal genauer erklären lassen. Aktuell erschließt sich mir nicht warum es zu Minusstunden kommen sollteZitat :Trotzdem bauen sich bei mir einzelne Minusstunden auf. Begründung Arbeitgeber: "das hat mit den Soll-stunden und den unterschiedlichen Anzahl von Tagen im Monat zu tun". Hab ich persönlich nicht verstanden.
Dieser Meinung schließe ich mich uneingeschränkt an.Zitat :Da läuft einiges schief in deinem Betrieb ...
Hä? Wo steht denn das nun? Wie heißen denn diese *freien Tage* , also Di, Do u FR?Zitat :.sprich ich muss nur montags und mittwochs arbeiten, muss mir aber quasi auch die anderen Tage frei nehmen.
Und wer hat von dir verlangt, dass du Minusstunden raus arbeitest?
Zitat :Ich muss 2 Tage die Woche arbeiten.
Ich habe 36 Tage Urlaub im Jahr. 36 : 6 = 6 Wochen Urlaub.
....sprich ich muss nur montags und mittwochs arbeiten, muss mir aber quasi auch die anderen Tage frei nehmen. Es ist ja mit so wenig Stunden ja ein Minijob.
Und das ist Unfug. Du arbeitest an 2 Wochentagen, der Urlaubsanspruch wird entsprechend korrigiert - 36 Tage bei einer 6-Tage-Woche, 12 Tage bei einer 2-Tage-Woche (ergeben auch 6 Wochen).
@ Laie
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Wenn du sagst, dass es ok ist, dass der Feiertag bei "0" bleibt , warum wird dann mein Urlaub (1 Woche) von Montag bis Samstag mit jeweils 1 Stunde gutgeschrieben im Zeitkonto? Das verstehe ich dann nicht. Urlaub ist doch quasi dann auch wie ein Feiertag - ein Tag wo ich nicht an die Arbeit muss, wo dann nichts gerechnet werden dürfte oder?
Eine Verwandte von uns ist seit über 40 Jahren Steuerberaterin und hat sich jahrelang um Löhne gekümmert. Sie meinte auch an Feiertagen würde je nach 5- oder 6- Tage-Woche die 1/5 bzw. 1/6 Regelung gelten. Eine Freundin die im Aldi gelernt hat und sich jetzt zur Filialleitung fortbildet, meinte auch ich müsse 1/6 meiner wöchentlichen Arbeitszeit für einen Feiertag gut geschrieben bekommen. Ach was ist das kompliziert.
Dein Zeitkonto steigt dann jeweils um 1h??? Das sollte so nicht sein.Zitat :warum wird dann mein Urlaub (1 Woche) von Montag bis Samstag mit jeweils 1 Stunde gutgeschrieben im Zeitkonto?
Nein, das ist falsch. Ein Feiertag ist neutral. Da wird weder etwas aufsummiert noch abgezogen. Dein Arbeitszeitkonto ändert sich nicht. Ich denke was deine Bekannte dir sagen wollte ist, dass ein Feiertag so berechnet wird als hättest du an diesem Tag regulär gearbeitet. Bei den Arbeitszeitkonten die aufsummieren wäre das halt diejenige Zeit die du regulär gearbeitet hättest. Ist bei dem Arbeitsmodell deines Arbeitszeitkontos aber nicht der Fall. Es gibt nur noch ganz wenige Firmen die aufsummieren und am Monatsende nullen. Mit einem Soll zu Beginn der Schicht anfangen und dieses Soll dann aufarbeiten ist eigentlich die Regel.Zitat :Sie meinte auch an Feiertagen würde je nach 5- oder 6- Tage-Woche die 1/5 bzw. 1/6 Regelung gelten.
Lieber Himmel, was läuft denn da für eine Diskussion? --
---
Der 1. April war doch gestern!
Ich finde hier gar nichts kompliziert.Zitat :Ach was ist das kompliziert.
Aber stütz dich gern auf Aussagen von Dritten und fordere von deinem AG, das zu tun...was diese dir sagten.
Ansonsten:
Wenn du für 6 Std. pro Woche ---bezahlt-- wirst, erübrigt sich Zoff mit dem AG.
Vermutlich verstehst du das Zeitkonto-System tatsächlich nicht.Zitat :Das verstehe ich dann nicht.
@ Laie : D a n k e s c h ö n ! ♡
... du bedankst dich bei @laie - schön und nett, aber wofür genau?
- @laie bringt das Thema Arbeitszeitkonto ein :staun: - aber woher kommt das? In deinen Beiträgen schreibst du nicht ein Wort, dass ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden sei im AV.
- es ist nach wie vor unklar, wie es zu Minusstunden gekommen sein soll.
- und dir ist nach wie vor nicht klar, dass das Murks ist, was dein AG da rechnet. Richtiger gesagt: dass die Rechnung nur dann richtig wäre, wenn du tatsächlich jeden Werktag 1 Stunde zu arbeiten hättest.
???Zitat :- aber woher kommt das?
lies mal #11
Man konnte die Andeutungen aber eigentlich doch nicht übersehen.
Abgesehen davon sind AG verpflichtet Arbeitszeitkonten zu führen.
Ich verstehe daher deine Frage nicht.
-- Editiert von User am 3. April 2024 14:00
AG sind verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen - das bedingt aber mitnichten die Vereinbarung über eine Arbeitszeitkonto, in dem gewisse Ober- und Untergrenzen definiert sind. Ein Arbeitszeitkonto für @lennovy mit seinen festen Arbeitseinsätzen macht herzlich wenig Sinn.
Also: der Vorhang fällt und alle Fragen offen.
Wer hat denn etwas von Ober- oder Untergrenzen geschrieben???Zitat :in dem gewisse Ober- und Untergrenzen definiert sind.
...... ist aber gesetzlich (durch die Erfassung der Arbeitszeiten) vorgeschrieben. Ich verstehe hier dein Problem nicht.Zitat :Ein Arbeitszeitkonto für @lennovy mit seinen festen Arbeitseinsätzen macht herzlich wenig Sinn.
... ich denke, dass du Arbeitszeitkonto und Arbeitszeiterfassung in Eins setzt. Das ist aber nicht so: ein AZK wäre eigens im AV zu vereinbaren und beinhaltet nach meiner Kenntnis Regeln wie Maxima und Minima, Ausgleichszeiträume u.dgl.
Aber es ist ja offenbar müßig, diese Konversation weiter zu führen; @lennovy, scheint's, ist zufrieden, womit auch immer.
Es ist richtig, die Arbeitszeiterfassung ist vorgeschrieben. Wie ein AG das macht ist dessen Angelegenheit. Die einfachste Methode ist ein AZK. Dieses muss nicht zwingend im AV geregelt sein.Zitat :ein AZK wäre eigens im AV zu vereinbaren und beinhaltet nach meiner Kenntnis Regeln wie Maxima und Minima, Ausgleichszeiträume u.dgl.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitszeitkonto-rechtliche-vorgaben-fuer-arbeitgeber_76_445170.html
Ganz ehrlich, ich verstehe nicht was du hier damit für ein Problem hast. In der Firma des Fragestellers scheint es ja ein AZK zu geben. Was dort diesbezüglich geregelt ist, ist doch für die hiesige Frage ziemlich egal.
Dass in deren Firma so einiges im Argen liegt, darüber sind wir uns ja einig denke ich.
Zitat :Ich arbeite 6std./Woche. Immer montags und mittwochs (ist aber nicht im Vertrag festgehalten - sondern nur allgemein die wöchentlichen Arbeitsstunden. Allerdings ist meine Arbeitszeit schon an gewisse Tage gebunden, da nur montags, mittwochs und freitags Warenverräumung stattfindet.)
A) Verlange vom Arbeitgeber einfach mal die gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 8 Nachweisgesetz gesetzlich vorgeschriebene Aushändigung der schriftlich zu erteilenden Informationen:
"Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses ... schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: (...)
8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,"
B) Mit 6 Stunden/Woche handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBfG )schreibt vor, dass bei Teilzeit zwischen Arbeitgeber und Teilzeitbeschäftigtem zu vereinbaren sein soll, wie die Arbeitszeit(verringerung) auf die Wochentage verteilt wird - wenn die Wünsche des Mitarbeiters nicht schriftlich abgelehtn werden, gilt seine gewünschte Verteilung als festgelegt.
Seinem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 8 TzBfG für Verringerungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Seinem Sinn nach sollte es erst recht auch bei der NEUEINSTELLUNG in einem Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis gelten müssen. Jedenfalls wird die Vorschrift des § 2 des Nachweisgesetzes zur Informationspflicht über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses so zu verstehen sein, dass bei Teilzeitbeschäftigung über die vereinbarte Verteilung der vereinbarten Wochenarbeitszeit auf die Wochentage schriftlich zu informieren ist.
Zitat:Allerdings ist meine Arbeitszeit schon an gewisse Tage gebunden, da nur montags, mittwochs und freitags Warenverräumung stattfindet.
Damit nähert sich das Beschäftigungsverhältnis einer "Arbeit auf Abruf" im Sinne von § 12 TzBfG. Das Nachweisgesetz schreibt für diesen Fall besonders umfassende Informationspflichten vor:
"Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen ... schriftlich ... auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat
b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat."
Deinem Arbeitsvertrag nach scheinst Du wöchentlich zu 6 Stunden Arbeit verpflichtet zu sein. Wie und wie lange im Voraus wird Dir bekannt gegeben, an welchen Tagen Du wie lange zu arbeiten haben sollst?
Zitat :bei mir bauen sich einzelne Minusstunden auf
Nach der gesetzlichen Regelung verfallen alle Minusstunden ersatzlos, die vom Arbeitgeber "verschuldet" sind, § 615 BGB. Eine Nachholung von "Minusstunden" kann danach nicht verlangt werden.
Zitat :Begründung Arbeitgeber: "das hat mit den Soll-stunden und den unterschiedlichen Anzahl von Tagen im Monat zu tun".
Der Arbeitgeber schient der Auffassung zu sein, er sei berechtigt, Dir irgendwann "mehr" Arbeitsstunden anordnen zu dürfen ( ohne Anspruch auf Vergütung / Zeitzuschläge ) als Ausgleich für die vermeintlich angefallenen "Minusstunden".
Aber: Dies wäre NUR zulässig, wenn die Regelung des § 615 BGB durch eine arbeits-/tarifvertragliche Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos ersetzt worden wäre, und wenn ZUSÄTZLICH vereinbart wäre, dass etwaige Minusstunden mit einem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen.
Zitat :an den Tagen wo ich Urlaub hatte , wurde mir Mo-Sa jeweils 1 Stunde gutgeschrieben
Eine für die Führung eines Arbeitszeitkontos erforderliche Arbeitszeitkonten-Vereinbarung wird sinnvollerweise auch eine Regelung enthalten, welche Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutschreiben ist, an denen der Arbeitnehmer entschuldigt fehlt ( = mit Lohnfortzahlungsanspruch von der Arbeitspflicht entbunden ist, etwa durch bezahlte Freistellung, durch unverschuldete Erkrankung bedingte Arbeitsunfähigkeit, Jahreserholungsurlaub usw. )
Eine sinnvolle Regelung wäre: "Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub ... ) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, ansonsten mit einem Sechstel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben."
Wenn dienstplanmäßig am Ostermontag 6 Stunden hätten gearbeitet werden müssen ( etwa weil irgendeiner der vielen gesetzlichen Ausnahmen für erlaubte Sonntagsbeschäftigung vorlag ), dann müßte bei einem beantragten ( und gewährten ) Urlaub von Gründonnerstag bis Ostermontag
a) nur 1 Urlaubstag eingesetzt werden ( für den geplanten, durch Urlaub arbeitsfreien Ostermontag )
b) dem Arbeitszeitkonto müßten die dienstplanmäßigen(!) Zeiten ( Gründonnerstag: 0 Stunden, Karfreitag: 0 Stunden, ... Ostersonntag: 0 Stunden, Ostermontag: 6 Stunden ) gutgeschrieben werden.
Falls (noch) Dienstplan für die Osterwoche existiert hätte, müßte für gewährten Urlaub von Ostersonntag bis zum Weißen Sonntag
a) 1 Urlaubstag eingesetzt werden ( für den Mittwoch )
b) dem Arbeitszeitkonto müßten für den Mittwoch die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden gutgeschrieben werden ( 1/6 pro Fehltag bei einer Sechstagewoche, 1/2 pro Fehltag bei vereinbarter 2-tage-Woche ).
Zitat :Wie ein AG das macht ist dessen Angelegenheit. Die einfachste Methode ist ein AZK.
Die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Führung eines Arbeitszeitkontos setzt die Erfassung der Arbeitszeiten voraus, ist aber ohne gesetzliche Grundlage unzulässig:
"Ohne gesetzliche Grundlage, darf der Arbeitgeber Arbeitszeitkonten nicht einführen. Dies kann eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag sein, aber auch eine Betriebsvereinbarung oder tarifliche Bestimmungen."
Zitat :In der Firma des Fragestellers scheint es ja ein AZK zu geben. Was dort diesbezüglich geregelt ist, ist doch für die hiesige Frage ziemlich egal.
Hier geht es um die Frage, ob Wochenfeiertage die (monatlich) geschuldete Arbeitszeit ( die vom Arbeitgeber als "Soll-stunden" bezeichnet wird, und vom ihm aus der "unterschiedlichen Anzahl von Tagen im Monat" errechnet wird ) mindern.
Der Arbeitgeber meint: NEIN! Wer an einem Ostermontag nicht wie ansonsten geplant arbeitet ( wegen Feiertags-Beschäftigungsverbot ), der bekommt vom Arbeitegeber für den "ausgefallenen" Feiertag keine Stundengutschrift ( in Höhe der Stunden, die er ohne den Feiertag hätte arbeiten müssen ), behält aber seine ungeminderten Soll-Stundenpflicht.
Der Bundesangestellten-Tarifvertrag sah aus diesem Grund vor, dass in Feiertagswochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit verringert sei:
§ 15 Absatz 5 Bundesangestellten-Tarifvertrag vom 23. Februar 1961
"Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die ausgefallenen dienstplanmäßigen Stunden."
---> Welche Regelung sehen der Tarifvertrag, insbesondere die Bestimmungen zum Arbeitszeitkonto vor?
---> Entsprechen die betrieblichen Verfahrensweisen den tariflichen Regelungen; wird den Regelungen die korrekte, konkrete Arbeitszeitverteilung ( 6 Std. verteilt auf Montag und Mittwoch ) zugrundegelegt?
RK
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