Hallo,
1. Nehmen wir an, dass in einem Wohnheim, in dem an jedem Tag gearbeitet wird, die Frage aufkommt, wie der Feiertagszuschlag ausfällt, wenn der Feiertag auf einem Sonntag fällt. Die gängige Praxis über viele Jahre war, dass es, wie der TV-L Bayern es vorgab, ein Feiertagszuschlag von 135% zusätzlich zu der bezahlten Arbeitszeit gab. Soll heißen, bei z.B. 10 h Arbeitszeit an so einem Feiertagssonntag gab es 100 % Freizeitausgleich zu der eigentlichen bezahlten Arbeitszeit von 10 h. Das ergibt 20 h Arbeitszeit für diesen Tag und + 35 % Arbeitslohn.
Nun ist man der Meinung, dass so ein Feiertagssonntag kein richtiger Werktag ist und somit man die 100% Freizeitausgleich nicht zahlen muss während es für die Wochentage (der Feiertag fällt z.B. auf einen Wochentag wie Dienstag) weiterhin die eh schon bezahlte Arbeitszeit plus 100% Arbeitszeit und 35% Arbeitslohn gibt.
Es ist doch nicht rechtens, wenn man an einem Feiertag, der auf einem Sonntag fällt, den Freizeitausgleich streicht mit der Begründung, dass es eh kein normaler Arbeitstag ist. Es sollen nur noch die 35% Feiertagszuschlag als Arbeitslohn gezahlt werden.
2. Über viele Jahre wurden auch für den Feiertag, der auf einem Sonntag fällt, 235% gezahlt.
100% regulärer Arbeitslohn, 100& Freizeitausgleich und 35% Arbeitslohn.
Handelt es sich hierbei um betriebliche Übung, so dass man nicht ohne Weiteres 100% Freizeitausgleich streichen kann, weil der Feiertag auf einem Sonntag fällt?
3. Muss der Betriebsrat zustimmen, der mit der Streichung des Zuschlages nicht einverstanden ist?
Vielen Dank im Voraus, KarinPeter
Feiertagszuschlag an einem Sonntag TV-L Bayern, 3 Fragen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Gefunden habe ich https://www.dbb.de/arbeitnehmer/rechtsprechung/tarifrecht/z/zulagen-feiertagszuschlag.html#:~:text=Für%20Feiertagsarbeit%20ohne%20Freizeitausgleich%20werden,Tag%20die%20höheren%20Feiertagszuschläge%20gewährt.
Das entspricht deiner Position.
Das Argument, ein Sonntag sei kein normaler Arbeitstag ist hanebüchen - sollen die Urheber doch bitte eine Rechtsquelle nennen.
ZitatDie gängige Praxis über viele Jahre war, dass es, wie der TV-L Bayern es vorgab :
Ich finde im TV-L Bayern, dessen Text seit 2022 gilt, in § 8 für Zeitzuschläge:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-8
c)-für Sonntagsarbeit--- 25 v.H.,
d)-bei Feiertagsarbeit
–ohne Freizeitausgleich---135 v.H.,
–mit Freizeitausgleich---35 v.H.,
Nun ja, Werktag ist ja definiert als Montag bis Samstag. Sonntage und Feiertage sind aber oft auch Arbeitstage/Arbeitszeiten, aber keine Werktage.Zitatdass so ein Feiertagssonntag kein richtiger Werktag ist :
Ist das deine 1.Frage?ZitatEs ist doch nicht rechtens, :
Evtl. hat nur dieser AG es so gehandhabt? zB nach einer alten Betriebsvereinbarung?ZitatHandelt es sich hierbei um betriebliche Übung :
zu 3: Nein. Was der BR tun kann, weiß der selbst am allerbesten.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es geht eigentlich nur darum, wenn man am Feiertag, der auf einem Sonntag fällt, arbeitet, 100% Arbeitszeit zuzüglich 135% Zuschlag erhält. Also nicht bloß zur eigentlichen Arbeitszeit einen Zuschlag 35% sondern 135%.
In diesem Wohnheim wird regulär auch am Wochenende gearbeitet und es gibt zum Ausgleich freie Tage in der Woche.
Da (Samstags- und) Sonntagsarbeit hier wie in vielen anderen Einrichtungen auch die Regel ist (für jeden AN etwa jedes zweite Wochenende) müsste der AN 135% Zuschlag bekommen. Der AG geht aber neuerdings von nur 35% Zuschlag für die Arbeit an einem Feiertag der auf einem Sonntag fällt aus.
LG
-- Editiert von User am 7. Mai 2024 14:45
Ja. Habe ich denn den richtigen TV gefunden??ZitatEs geht eigentlich nur darum, :
Falls ja, dann hat der AG bisher an Sonntagen, die gleichzeitig Arbeitstag und Feiertag sind, nicht nach diesem TV Bayern gehandelt.
Vielleicht gab/gibt es noch andere Vereinbarungen?
Der Betriebsrat mag gegen eine Änderung sein, der weiß aber auf jeden Fall, welche Regelung die ganzen Jahre galt und ob nun etwas geändert werden kann.
Welche Sonntags-Feiertage meinst du denn?
„Muss der Betriebsrat zustimmen, der mit der Streichung des Zuschlages nicht einverstanden ist?"
Der Betriebsrat scheint etwas verwirrt zu sein.
1. Grundsätzlich schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Beschäftigte bei Feiertagsarbeit einen ( 24-stündigen! ) Ersatzruhetag haben müssen.
2. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt allerdings, einen WEGFALL des Ersatzruhetags vereinbaren zu dürfen, soweit dies in einem TARIFVERTRAG geregelt wird oder soweit ein Tarifvertrag zulässt, dass ein Wegfall des Ersatzruhetags in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann.
3. Der TV-L enthält eine entsprechende Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen über den Wegfall von Ersatzruhetagen.
4. In dem betreffenden Wohnheim müßte also eine Betriebsvereinbarung über den Wegfall von [b]Ersatzruhetagen[/b] für Feiertagsbeschäftigung abgeschlossen worden sein - nur dann bräuchte der Arbeitgeber für Feiertagsbeschäftigung keinen Ersatzruhetag zu gewähren.
5. Im TV-L ist der Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit geregelt:
- wenn Feiertagsarbeit geleistet wird, dann ist je geleisteter Arbeitsstunde ein Zeitzuschlag von 135% zu zahlen, falls kein bezahlter Zeitausgleich gewährt würde.
Falls jedoch bezahlter Zeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt würde, so bräuchte für die Feiertagsarbeit nur ein Zuschlag von 35% gezahlt zu werden.
6. Dies alles betrifft nur den Fall, dass es sich um AUF WERKTAGE fallende Feiertage handelt. Bei Beschäftigung an einem SONNTAG schreibt das Arbeitsgesetz zwingend vor, dass Beschäftigte einen 24-stündigen Ersatzruhetag haben müssen. Abweichende Regelungen ( mit denen etwa ein vollständiger Wegfall von Ersatzruhetagen, oder die Gewährung nur vorbehaltlich betrieblicher Umstände, oder ein Ausgleich lediglich durch Gewährung von Freizeitausgleich nur im Umfang der geleisteten Sonntags-Arbeitsstunden ) läßt das Gesetz nicht zu, weder per Tarifvertrag, noch per Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
7. Ergebnis:
Bei einer Beschäftigung an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag
- ist ein 24-stündiger Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen zu gewähren
- bei bezahltem Freizeitausgleich „nur" ein Zeitzuschlag von 35% zu zahlen
- ohne (bezahlten) Freizeitausgleich ein Zeitausgleich von 135% zu zahlen.
Beispiel:
A hat dienstplanmäßig an einem auf Sonntag fallen Feiertag x Stunden zu arbeiten; am darauffolgenden Montag hat A dienstplanmäßig frei.
Der beschäftigungsfreie Montag wäre dann der für Sonntagsbeschäftigung zu gewährende 24-stündige Ersatzruhetag.
Falls A für die x geleisteten Feiertags-Arbeitsstunden bezahlten Freizeitausgleich erhält ( etwa durch Freistellung von der für z.B. Dienstag geplanten Arbeitspflicht von x Stunden ), dann müssen für die x Stunden Feiertagsarbeit „nur" 35% Zeitzuschlag je Stunde bezahlt werden.
Findet dagegen kein bezahlter Freizeitausgleich statt, sind die x geleisteten Feiertags-Arbeitsstunden mit 135% Zeitzuschlag zu vergüten.
Kann sich der Betriebsrat erinnern, ob er in einer Betriebsvereinbarung den WEGFALL von Ersatzruhetagen bei Beschäftigung von auf Werktage fallenden Feiertagen vereinbart hat?? ( In diesem Fall bräuchten dann für z.B. Beschäftigung am Karfreitag und Ostermontag keine 24-stündigen Ersatzruhetage gewährt zu werden. Für eine z.B. 4-stündige Beschäftigung am Karfreitag von 0:00-4:00 wären dann nur 35% Zeitzuschlag zu bezahlen, wenn etwa am nächsten Dienstag bezahlter Freizeitausgleich von 4 Stunden gewährt würde durch Verkürzung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit von 10 Stunden auf 6 Stunden. )
Hat der Betriebsrat - etwa per Dienstvereinbarung - sichergestellt/geprüft, dass im Dienstplan mit besonderer Kennzeichnung vermerkt wird, welches die ERSATZRUHETAGE für Sonntagsarbeit sind, und wie „Freizeitausgleich" im Dienstplan zu kennzeichnen sein soll, wenn der als Ausgleich für Feiertagsarbeit gewährt sein soll ( und so einen verringerten Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit bedeuten würde) ?
RK
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
15 Antworten
-
1 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten