Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich - trotzdem regulärer Lohn?

13. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Dennis5519
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich - trotzdem regulärer Lohn?

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass dieses Thema hier noch nicht behandelt wurde, ich konnte jedenfalls nichts dazu finden:

Ich hätte eine Frage bezüglich einer Formulierung im Arbeitsvertrag (Minijob):

Zitat:

Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Diese betragen je Stunden:
Zuschläge für: / Höhe in % pro Std.
- Sonntag / 50%
- Feiertag / 125% ohne Freizeitausgleich


Der Arbeitgeber ist nun der Auffassung, dass dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer:
- Sonntags seinen regulären Arbeitslohn erhält und einen Zuschlag von 50% (= 150% Lohn gesamt)
- Feiertags keinen regulären Arbeitslohn (da lt. Vertrag kein Freizeitausgleich), sondern nur einen Zuschlag von 125% (= 125% Lohn gesamt)

Ist dies so richtig?

Meiner Ansicht nach müsste der Arbeitnehmer Feiertags 225% Lohn erhalten (100% regulär + 125% Zuschlag).

Edit: Ich hatte noch vergessen zu erwähnen, dass der Arbeitnehmer auch keinen anderen Tag für den Feiertag als Ausgleich frei bekommt.

Vielen Dank!

Gruß Dennis

-- Editiert von User am 13. September 2022 16:21

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Meiner Ansicht nach müsste der Arbeitnehmer Feiertags 225% Lohn erhalten (100% regulär + 125% Zuschlag).

Das sehe ich auch so.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Feiertags keinen regulären Arbeitslohn (da lt. Vertrag kein Freizeitausgleich), sondern nur einen Zuschlag von 125% (= 125% Lohn gesamt) Nach dieser Logik müsste man an Feiertagen komplett unbezahlt arbeiten - wenn der Lohn null Euro beträgt, sind das samt 125 % Zuschlag immer noch null Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Dennis5519
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure schnellen Antworten. Habt ihr eine Idee, was man als Arbeitnehmer in so einem Fall am besten tun sollte, wenn der Arbeitgeber sich stur stellt?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Lohnklage einreichen natürlich. Vorher aber mal den Arbeitsvertrag checken, welche Verjährungsfrist für Lohnforderungen dort drinsteht - oft sind das nur 3 Monate, und viele Feiertage gab es in den letzten 3 Monaten ja nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Dennis5519):
Der Arbeitgeber ist nun der Auffassung, dass dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer:

- Feiertags keinen regulären Arbeitslohn (da lt. Vertrag kein Freizeitausgleich), sondern nur einen Zuschlag von 125% (= 125% Lohn gesamt)


Richtig ist:
-1 . ) Feiertagsarbeit ist nur ausnahmsweise gesetzlich erlaubt.
0. ) Ist ein Mitarbeiter aufgrund eines Feiertags arbeitsbefreit, erhält er seine normale gewöhnliche Vergütung weiter.
1. ) Arbeitet der Mitarbeiter an einem Feiertag, erhält er dafür seine normale gewöhnliche Vergütung.
2. ) Gesetzlich ist für Arbeit an einem Feiertag ein Ersatzruhetag zu gewähren, § 11 Arbeitszeitgesetz.

Aber:

§ 12 Arbeitszeitgesetz
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden (...) abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren

Wenn also ein Tarifvertrag ( ggf. dem Betriebsrat eine Vereinbarung ) erlaubt, Feiertagsarbeit ohne Ersatzruhetag anordnen zu können - dann sollte dafür ein anständiger Ausgleich ausgehandelt worden sein. Üblicherweise werden in Tarifverträgen dafür 100% Lohn ausgehandelt.

3) Zusätzlich kann für Feiertagsarbeit ein Zeit-Zuschlag vereinbart sein ( 25% pro Stunde ).

Ergebnis für den durch Tarifvertrag geschützten Feiertagsarbeiter:

a) normaler Arbeitslohn: 100%
b) (tariflicher) Ausgleich für - gemäß § 12 Arbeitszeitgesetz vereinbarten - Wegfall Ersatzruhetag ( siehe Tarifvertrag: üblicherweise 100% * geleistete Feiertagsstunden )
c) Zeitzuschlag ( 25% / Stunde )

Zitat (von Dennis5519):
Formulierung im Arbeitsvertrag (Minijob):


Eine arbeitsvertragliche Regelung über den Wegfall von Ersatzruhetagen für Feiertagsarbeit ist unwirksam, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruht oder auf einer durch tarifvertragliche Öffnungsklausel erlaubten Betriebsvereinbarung.

Welcher Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar?

RK

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