Festvertrag, ja oder nein

26. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
fb431604-78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Festvertrag, ja oder nein

Ich arbeite seit über 2 Jahren in einem kleinen Familienbetrieb, mit weniger als 10 Mitarbeiter. Ende August ist mein befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen. Ich habe wieder eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erhalten.
Auf Nachfrage von mir warum ich keinen Festvertrag erhalte, hieß es das das mit der Handwerkskammer so abgesprochen ist und da sie nur ein Kleinbetrieb sind , hätten sie die Möglichkeit.
Jetzt meine Frage, stimmt das so?
Dürfen sie mir unbegrenzt Zeitverträge ausstellen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Nein, dürfen sie nicht. Aber falls Sie auf Entfristung klagen, kann man Sie recht problemlos entlassen - das dürfen Kleinbetriebe nämlich. Da sollte man besser die Füsse stillhalten...

-- Editiert von User am 26. September 2022 12:32

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7128 Beiträge, 1492x hilfreich)

Meines Wissens darf man dreimal verlängern. Vielleicht fragen Sie einmal selber bei der IHK nach?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 166x hilfreich)

Grundsätzlich gilt ja erstmal, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch nur die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Bei vorliegen eines sog. Sachgrundes ist auch die längere Befristung möglich.

Der Hinweis aus die Handwerkskammer kann ich so nicht nachvollziehen. Mit der gibt es nichts abzusprechen, jedenfalls können die nicht sagen "ist in Ordnung".
Eine Kleinbetriebsklausel gibt es bei der Kündigungsfrist, nicht aber bei der Frage der Dauer einer Befristung.

Vielleicht war da "Kleinbetrieb" i.S. eines noch "jungen" Unternehmens gemeint? Da ist es nämlich so, dass in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig ist.
Oder sind Sie älter als 52? Auch dann gibt es Möglichkeiten der längeren Befristung.

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#4
 Von 
fb431604-78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Vielleicht war da "Kleinbetrieb" i.S. eines noch "jungen" Unternehmens gemeint? Da ist es nämlich so, dass in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig ist.
Oder sind Sie älter als 52? Auch dann gibt es Möglichkeiten der längeren Befristung


Bin 40 Jahre, meinen Betrieb gibt es seid 8 Jahren....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Vielleicht fragen Sie einmal selber bei der IHK nach?

Warum bei einer nicht zuständigen Institution nachfragen?



Zitat (von Holperik):
jedenfalls können die nicht sagen "ist in Ordnung".

Doch das können die, einfach in dem die das so sagen. Und da die ihre Mitglieder nämlich durchaus auch in rechtlichen Dingen beraten, kann es sogar sein das die Recht haben.

Und falls die sich geirrt haben, wie bereits geschrieben wurde, eine Klage auf Entfristung kann in einem Kleinbetrieb ein Pyrrhussieg sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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