Filialschließung / betriebsbedingte Kündigungen der MA

11. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
dko
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Filialschließung / betriebsbedingte Kündigungen der MA

Hallo,

ich bin morgen zu einem Gütetermin geladen und vertrete die Arbeitgeberseite. Es ist folgendes vorgekommen: Eine Filiale meines Arbeitgebers wurde geschlossen und folglich die 5 Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt. Nun klagen diese auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Begründung: Wir als Arbeitgeber beschäftigen mehr als 10 Arbeitnehmer. "Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Insbesondere liegen keine Gründe im Verhalten oder der Person der Klägerin vor, ebenso dringende betriebliche Erfordernisse. Sofern betrieblich Gründe geltend gemacht werden, wird der Arbeitgeber aufgefordert, die soziale Auswahl offen zu legen..."
Das sehe ich bzw. mein Arbeitgeber anders. Die Entscheidung der Filialschließung erfolgte durch die Geschäftsleitung, die nach den ersten 5 Mietjahren des Filialobjektes entscheiden musste, ob die Option auf weitere 5 Jahre gezogen werden soll. Die Geschäftsleitung entschied sich gegen die Optionsziehung aufgrund der enormen Mietkosten und der hohen Nebenkostenabrechnung, die im keinem Verhältnis zu den erwirtschafteten Umsätzen standen. Es kam leider zur keiner Einigungen zwischen den Mietparteien, somit zu keiner Mietreduzierung und folglich zur Filialschließung.
Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter in einer anderen Filiale kam nicht in Frage, da absolut zum Zeitpunkt der Kündigung und auch in naher Zukunft kein Bedarf bestand (besteht).
Wie kann ich morgen argumentieren, dass die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen definitiv beendet sind?

Danke im Voraus.

Gruß



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
ine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter in einer anderen Filiale kam nicht in Frage


Man hätte doch dort jemanden feuern können. Das meinen die mit Sozialauswahl.
quote:

Wie kann ich morgen argumentieren, dass die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen definitiv beendet sind?


Das ist die Aufgabe des Richters das zu entscheiden.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Stilllegung eines Betriebs verursacht eigentlich immer eine betriebsbedingte Kündigung (§ 1 KSchG ), sofern die Stillegung keine willkürliche Handlung war.

Hier war es eine wirtschaftliche Entscheidung. Für diese muss jedoch dargelegt werden, das sie sinnvoll war, dafür kann man ja die bereits vorhandenen Berechnungen vorlegen.


Was jedoch bemängelt wird ist die fehlende Sozialauswahl. Wurde eine solche durchgeführt oder einfach alle Beschäftigten dieser einen Filiale gekündigt?



quote:<hr size=1 noshade>Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter in einer anderen Filiale kam nicht in Frage, da absolut zum Zeitpunkt der Kündigung und auch in naher Zukunft kein Bedarf bestand (besteht). <hr size=1 noshade>

Das ist irrelevant ob Bedarf besteht. Notfalls muss der Arbeitgeber diesen Bedarf schaffen, sprich jemand mit weniger Sozialpunkten aus einer anderen Filiale entlassen und dem Mitarbeiter mit mehr Sozialpunkten diesen Arbeitsplatz anbieten.



Zitat:
Wie kann ich morgen argumentieren, dass die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen definitiv beendet sind?

Ohne vorherige Sozialauswahl gibt es außer Insolvenz oder einer guten Abfindung an den Arbeitnehmer kein Argument.



Das Gericht gibt übrigens bei den Güteterminen normalerweise eine Prognose ab, wie es nach dem jetzigen Sachstand urteilen würde.



Der Chef hat hier am falschen Ende gespart, das kommt ihn nun teuer zu stehen.
Eine Anfrage bei einem Fachanwalt (oder wenigstens mal ein Blick in die Gesetze) vor der Aktion hätte diese Probleme nicht aufkommen lassen.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 11.10.2009 19:57

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#3
 Von 
dko
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

[color=blue][/color]

Es wurden alle Mitarbeiter dieser Filiale entlassen.

"Das ist irrelevant ob Bedarf besteht. Notfalls muss der Arbeitgeber diesen Bedarf schaffen, sprich jemand mit weniger Sozialpunkten aus einer anderen Filiale entlassen und dem Mitarbeiter mit mehr Sozialpunkten diesen Arbeitsplatz anbieten."

Auch wenn die nächste Filiale in ca. 40 Km Entfernung liegt und es bei dem Gehalt einer Teilzeitkraft aus meiner Sicht gar nicht zumutbar ist, da durch die hohen Anfahrtskosten kaum noch was von ihrem Gehalt übrig bleibe würde?

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Man könnte ja schnell eine Sozialauswahl machen und die Liste dann vorlegen.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Wenn es eh nur um Teilzeiträfte geht würde ich bei Gericht anbieten das sie den Job sofort zurückbekommt und die Kündigung zurücknehmen
Viele Klagen nur um ne Abfindung zu bekommen und wollen nicht ernsthaft 40km fahren.

Falls doch einer will kann man ja erneut eine Sozialauswahl treffen

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Auch wenn die nächste Filiale in ca. 40 Km Entfernung liegt und es bei dem Gehalt einer Teilzeitkraft aus meiner Sicht gar nicht zumutbar ist, da durch die hohen Anfahrtskosten kaum noch was von ihrem Gehalt übrig bleibe würde?

Monatskarte ÖPNV 100 EUR, bleiben noch 300 EUR
oder
Mitfahrgelegenheit über Mitfahrzentrale 50 EUR Spritgeld, bleiben noch 350 EUR

Wäre zwar ein Argument für den Arbeitgeber, könnte jedoch vor Gericht anders ausgehen, da schlicht das Angebot nicht gemacht wurde, der Arbeitnehmer also garnicht die Möglichkeit hatte zu entscheiden.
Folge: Kündigung umwirksam



mustermann2000 hat recht, viele spekulieren nur auf die Abfindung.
Ich würde da also keine keine voreilige Zusage treffen.
Desweiteren kann man bis zur Hauptverhandlung noch eine Sozialauswahl vorlegen.



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