Ich arbeite in der Firma A, wurde aber in die Firma B eingestellt. Firma B kümmert sich ausschließlich um die Instandhaltung der Produktionsanlagen von Firma A. Firma B hat die Werkstatt in den Hallen der Firma A. A und B sind beides GmbH und haben die selbe Verwaltung/Weihnachtsfeier, ...
Ich bin 6 Jahre bei der Firma beschäftigt und wurde nun "ersetzt".
Kann mir jemand ein paar Tips/Urteile nennen das der Kündigungsschutz dennoch besteht und/oder ob ein Arbeitsvertrag mit Firma A zustandegekommen ist?
Firma A über 100 MA, Firma B 5 MA, GmbH, Firma B arbeitet 100% für Fa. A
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Und was heißt 'wurde nun ersetzt'? Aus der bisherigen Schilderung kann man nicht klar erkennen in welchem rechtlichen Verhältnis Firma A und B stehen.
Das sollte man dann - unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Unterlagen (wie Arbeitsvertrag, Abrechnungen usw.) - besser durch einen Anwalt klären lassen.
Danke für die Antwort.
Ersetzt im Sinne von ein anderer wurde auf meinen Arbeitsplatz eingestellt. Anscheinend sogar auf Firma B.
Ursprünglich bin ich von einer Zeitarbeitsfirma zu A gekommen, habe einen Vertrag von B bekommen, arbeite aber von Anfang an für A.
Den Einsatzauftrag von der Zeitarbeitsfirma habe ich noch. Die Jobsuche für meinen ersatz lief im Namen von A.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das klingt immer noch verworren und lässt keine Rückschlüsse der rechtlichen Beziehungen von A und B zu.
Wann hast du die schriftliche Kündigung erhalten?
Vor ca. 2 Wochen.
Ich habe vorsorglich beide Firmen verklagt.
Was sind denn Kriterien für die rechtliche Beziehung der beiden Firmen oder wie könnte ich versuchen das zu entwirren?
Fa. A besteht aus mehreren Gesellschaftern.
Gesellschafter A ist Geschäftsführer von B und hat die Kündigung unterzeichnet.
Gesellschafter B hat meinen Arbeitsvertrag und alle Mitteilungen den Lohn betreffend Unterzeichnet.
Danke dir für deine Mühe.
Wie kann man feststellen lassen, das der Arbeitsvertrag mit Firma A zustande gekommen ist? Bzw. was für Kriterien würden dafür sprechen?
Ich lese mich gerade überall durch, finde aber nichts das mir weiterhelfen könnte.
Langsam komm ich weiter:
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/ur20p02003.htm
Rechtsmissbräuchliche Einschaltung einer Strohmannfirma
Wird vom Geschäftsführer einer GmbH eine Strohmannfirma gegründet, die als scheinbare Subunternehmerin der GmbH für die Erledigung eines Auftrages Arbeitskräfte einstellt, damit die GmbH nicht als Arbeitgeber auftreten muss, kann diese Konstruktion rechtsmissbräuchlich sein mit der Folge, dass ein betroffener Arbeitnehmer im Wege der Durchgriffshaftung arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die GmbH geltend machen kann.
Beschluss des Hessischen LAG vom 16.10.2001
9 Ta 375/01
Betriebs-Berater 2002, 104
Da haben wir es:
Exakt das ist auch mein Problem.
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=32954&highlight=Durchgriffshaftung&page=2
A GmbH (ca. 300 AN) war Mitgesellschafter von B GmbH (4 AN).
Bei B sollte ein AN gekündigt werden. AN reichte Kündigungsschutzklage ein.
Arbeitsgericht sagte, dass das KSchG anzuwenden sei.
Es stellte in der Entscheidung nicht auf die gesellschaftsrechtlichen Besitzverhältnisse ab, sondern ausschließlich auf die organisatorischen Strukturen. Ein GF von A war auch GF von B. Finanz- und "besonders", so der Richter, die Personalbuchhaltung für die B waren räumlich bei der A angesiedelt.
Recht lehrreich. Ist nicht gerade ein tägliches Thema in Arbeitsrechtforen. Aber nett, dass du uns am zusammengtragenen Wissen darüber teilhaben lässt Matthias.
<sub>(Ich hoffe ich kann mir den Begriff merken, falls das mal wieder gebraucht wird)</sub>
Weiß einer wo ich den gesamten Text des Urteils herbekomme oder es weiterführende Quellen gibt??
--------------------------------------------
Kündigungsschutz: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.04.1997 – 1 Sa 384/96
)
Bei Personenidentität der Geschäftsführer zweier Gesellschaften genügt für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG
, daß der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.04.1997 – 1 Sa 384/96
, DB 1997, 1980
--------------------------------------------
Es geht noch weiter.
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/5792f05ad7094ba6c125726b002f7bca?OpenDocument
Aktenzeichen: 9 TaBV 215/05
Hessisches Landesarbeitsgericht
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
14 Antworten
-
17 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
69 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten