Firmenübernahme, dennoch für alten AG "arbeiten" rechtens?

13. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
D3ppV0mDi3nst
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Firmenübernahme, dennoch für alten AG "arbeiten" rechtens?

Die Firma, in welcher ich angestellt war, hatte 2 untersch. Geschäftsbereiche.
Ein Bereich der Firma wurde verkauft, der andere Bereich existiert noch.
Ich bin nun in der Firma, welche verkauft wurde, beschäftigt, soll aber - und das mit Einverständnis meines neuen Arbeitgebers (AG) - gewisse Arbeiten immer noch für die "alte" Firma (mein alter AG) erledigen, weil die das zum einen nicht können und zum anderen dafür kein Personal haben.
Mein jetziger AG würde mit meinem alten AG für die Zeit abrechnen in welcher ich für die "alte" Firma tätig wäre/bin.

Dazu muss ich sagen, dass mit mir persönlich nie gesprochen wurde, in welchem Geschäftsbereich ich denn arbeiten möchte. Meine Frage ist nun, da meine Arbeit eine Dienstleistung darstellt, der Geschäftsbereich meines neuen AG's aber keine Dienstleistung in dem Bereich vorsieht, wie er mit meinem "alten" AG das dann abrechnen will und ob er das überhaupt darf?

Für den alten AG möchte ich nicht mehr tätig sein, die wollen sich nur das Geld für Personal sparen!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wie die beiden AG miteinander klar kommen, kann dir einigermaßen egal sein.
Interessanter scheint mir die Frage, ob hier unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stattfindet.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
ob hier unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stattfindet.

Der Verdacht kam mir auch - und ich glaube das das duchaus zutreffend ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
D3ppV0mDi3nst
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann/soll ich mich jetzt verhalten? :???:

Nach "unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung" habe ich gegoogelt, aber so wirklich glaube ich nicht, dass das darauf zutrifft. :sad:

Mir ist klar, dass sich hier kein Anwalt kostenlos einschaltet :augenroll: ... wollen alle immer Geld, dabei will ich ja nur eine kl. Auskunft was ich machen soll. :neck:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
D3ppV0mDi3nst
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Herausfinden konnte ich, dass es eine Dienstleistung ist/sein soll... Darf man eine Dienstleistung aber nur einem Unternehmen zur Verfügung stellen?
Das FA konnte mir da auch nicht wirklich eine Auskunft geben!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von D3ppV0mDi3nst):
Darf man eine Dienstleistung aber nur einem Unternehmen zur Verfügung stellen?

Ja, das darf man. Man darf eine Dienstleistung sogar keinem Unternehmen zur Verfügung stellen.

Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Strom, Gas, Wasser) herrscht Vertragsfreiheit, bedeute jeder darf seinen Vertragspartner selbst bestimmen.



Zitat (von D3ppV0mDi3nst):
Das FA konnte mir da auch nicht wirklich eine Auskunft geben!

Wer ist FA?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Nach "unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung" habe ich gegoogelt, aber so wirklich glaube ich nicht, dass das darauf zutrifft.

Was du glaubst oder nicht, ist deine Sache.

/// Mir ist klar, dass sich hier kein Anwalt kostenlos einschaltet ... wollen alle immer Geld, dabei will ich ja nur eine kl. Auskunft was ich machen soll.

Rechtsberatung kostet nun mal Geld.
Wieso soll dir hier einer sagen können, was du zu machen hast. Mach es oder lass es bleiben. Mehr als auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hinzuweisen, wird hier kaum möglich sein.

Wenn das FA = Finanzamt sein sollte: Was sollen die denn dazu sagen? Da hättest du auch die Müllabfuhr fragen können oder das Bauamt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
D3ppV0mDi3nst
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit FA ist das Finanzamt gemeint.
Die müssten das ja wissen - ist ja keine Rechtsberatung!

Bisher war ich der Auffassug, dass mein eine Dienstleistung nicht nur einem Unternehmen anbieten darf, da das dann wie Scheinselbständigkeit wäre, da man ja nur von einem Unternehmen bezahlt wird!
Gut, das trifft jetzt so hier nicht direkt zu, da ich von meinem Arbeitgeber bezahlt werde, auch wenn ich für das ehemalige Unternehmen Arbeiten übernehme.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.081 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen