Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel/ Kündigen

1. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
tim251186
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel/ Kündigen

Hallo,
ich habe eine Fortbildung angefangen am 1.8.2017 die noch bis 2020 geht.
Mein Arbeitgeber übernimmt die Koste dafür,aber es wurde ein Vertrag aufgesetzt mit einer Rückzahlungsklausel.

Jetzt wäre meine Frage,ob ich einfach vorab auch kündigen kann?

Oder kommen da noch Vertragsstrafen auf mich zu?

Muss ich auch den Anteil zahlen den mein Arbeitgeber bisher geleistet hat?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120218 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von tim251186):
Jetzt wäre meine Frage,ob ich einfach vorab auch kündigen kann?

Ja, das ist wohl möglich.



Zitat (von tim251186):
Oder kommen da noch Vertragsstrafen auf mich zu?

Muss ich auch den Anteil zahlen den mein Arbeitgeber bisher geleistet hat?


Ob ja oder auch nicht, das könnte sich aus den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen ergeben...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6493x hilfreich)

Also - eine Vertragsstrafe halte ich dann doch für unwahrscheinlich, aber die Rückzahlung der Aufwendungen deines AG für höchstwahrscheinlich. Die Frage ist dann, ob der Vertrag überhaupt gültig ist - es können Fehler im Vertrag sein, weswegen der Vertrag nichtig sein könnte ...
Du hast also guten Grund, den Rückzahlungsvertrag genau zu lesen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tim251186
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Also - eine Vertragsstrafe halte ich dann doch für unwahrscheinlich, aber die Rückzahlung der Aufwendungen deines AG für höchstwahrscheinlich. Die Frage ist dann, ob der Vertrag überhaupt gültig ist - es können Fehler im Vertrag sein, weswegen der Vertrag nichtig sein könnte ...
Du hast also guten Grund, den Rückzahlungsvertrag genau zu lesen.


Auf was für Punkt muss ich denn achten,damit er nicht ist ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6493x hilfreich)

Die Gesamthöhe der Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind von Belang. Davon hängt z.b. die Bindungsdauer für den Arbeitnehmer ab. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Rückzahlungen mit jedem Monat sinkt. Genau genommen gehört auch der Zweck und das Ziel der Fortbildung dazu. Fortbildungen, die vorzugsweise den Arbeitgeber dienen oder gar Pflicht sind, können gar nicht mit einer Rückzahlungsklausel versehen sein, das geht nur, wenn dadurch sozusagen der Marktwert des Arbeitnehmers steigt.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Zitat (von tim251186):
Hallo,
ich habe eine Fortbildung angefangen am 1.8.2017 die noch bis 2020 geht.
Jetzt wäre meine Frage,ob ich einfach vorab auch kündigen kann?

Wann wäre hier Ihrer Meinung nach "vorab"?

Wenn Sie die Klausel hier reinstellen, das wäre sicher der einfachste Weg, um festzustellen, ob die Klausel wirksam ist.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tim251186
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

Der Mitarbeiter nimmt für die >Zeit ab dem ...... für 1000 Unterrichtsstunden an dem Fortbildungslehrgang Geprüfter...... teil.

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

§ 2 Freistellung und Vergütung

Der Unterricht findet samstags statt. Die Firma stellt den Arbeitnehmer für die Dauer der >Prüfungen unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei.

Nach Ende der Teilnahme an der Fortbildung wird der Mitarbeiter zunächst weiter in seiner bisherigen Position als Mitarbeiter.... gemäß des Arbeitsvertrags..... zu den bisherigen Arbeitsbedingungen,insbesondere der bisherigen Vergütung und dem bisherigen Arbeitsumfang,tätig sein.

§ 3 Lehrgangskosten

Die Kosten des Lehrgangs ( Unterrichtskosten..... ) übernimmt die Firma in voller Höhe.Die Kosten sind vom Mitarbeiter vorzulegen und werden gegen Vorlage der Originalbeläge erstattet.

Soweit von der Argentur für Arbeit oder einer sonstigen dritten Stelle Lehrgangskosten übernommen werden.
besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Firma.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,sich nach möglichen Kostenbebeteiligungen Dritter zu erkundigen und rechtzeitig die entsprechenden Anträge zu erstellen.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Kostenerstattungsanspruch gegen die Firma in Höhe der regelmäßigen Beteiligung der dritten Stelle.

§ 4 Pflichten des Mitarbeiter und Rückerstattung

Der Mitarbeiter verpflichtet sich,die Fortbildungsveranstaltung stetig zu besuchen und den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung nicht durch schuldhaftes Verhalten wie unentschuldigtes Fernbleiben oder mangelnden Arbeitseinsatz zu gefährden sowie dem Arbeitgeber einen Beleg über die erfolgreiche Teilnahme unverzüglich nach der Beendigung der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen.

Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Lehrgangs das Arbeitsverhältnis ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten der Firma beruht oder kündigt die Firma im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund,den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen,so hat der Arbeitnehmer die von der Firma getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzerstatten.

Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jedne vollen Monat des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung um 1/36 der Gesamtkosten.

Die durch die Bildungsmaßnahme entstehenden und ggf. erstattungspflichtigen Beträge werden werden voraussichtlich betragen:

-Unterrichtiskosten: .............
-Prüfungskosten Stand April 2017: ..............

- Gesamtkosten: ...................

Bei Abbruch der Bildungsmaßnahme aus Gründen,die der Arbeitnehmer zu vertreten hat , ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet.

Die Rückzahlungsfoderungen kann mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter der Beachtung der Pfändungsfreigrenzne verrechnet werden.

Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht,etwa aufgrund Elternzeit oder Pflegezeit,werden dabei nicht berücksichtigt., d.h. der Bindungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum,für den das Arbeitsverhältnis ruht.

§ 5 Abtretung

Zur Sicherung der Rückforderungsanspruchs der Firma tritt der Mitarbeiter der Firma bis zu Höhe der Forderung den pfändbaren Teil siener Vergütungsansprüche gegen sämtliche Arbeitgeber ab,bei denen er nach Beendigung des Studiums bzw. Ausscheiden bei der Firma tätig sein wird.

§ 6 Schlussbestimmungen/ Nebenabreden / Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform.Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.S. v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Auftraggebers. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung,konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.Die Parteien verpflichten sich,die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen,die der unwirksamen Bestimmungen in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt.Entsprechendes gilt für den Fall,das die Regelungen dieses Vertrags eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

Lehrgangsdauer Bindungsdauer
bis zu 1 Monat bis zu 6 Monaten
bis zu 2 Monaten bis zu 1 Jahr
bis zu 3-4 Monaten bis zu 2 Jahre
bis zu 6-12 Monaten bis zu 3 Jahre
Mehr als 2 Jahre bis zu 5 Jahre

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tim251186
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre der Vertrag.

Ist der eventuell nichtig?

Ich möchte vorab kündigen.

Zwischen der Vertragsunterzeichung und jetzt, liegt ein Zeitraum von 10 Monaten.

Können mir eventuell Steine in den Weg gelegt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120218 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von tim251186):
Ist der eventuell nichtig?

Ich sehe nichts darin, was die vertragliche Vereinbarung als nichtig erscheinen lässt.



Zitat (von tim251186):
Können mir eventuell Steine in den Weg gelegt werden?

Kommt darauf an, wie der Arbeitgeber tickt.
Es gibt einige unfaire aber legale Mittel und unfaire und illegale Mittel.



Und natürlich ein faieres und legales Mittel:
Zitat (von tim251186):
Bei Abbruch der Bildungsmaßnahme aus Gründen,die der Arbeitnehmer zu vertreten hat , ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet.


Hat man die dafür notwendigen finanziellen Mittel?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
tim251186
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von tim251186):
Ist der eventuell nichtig?

Ich sehe nichts darin, was die vertragliche Vereinbarung als nichtig erscheinen lässt.



Zitat (von tim251186):
Können mir eventuell Steine in den Weg gelegt werden?

Kommt darauf an, wie der Arbeitgeber tickt.
Es gibt einige unfaire aber legale Mittel und unfaire und illegale Mittel.



Und natürlich ein faieres und legales Mittel:
Zitat (von tim251186):
Bei Abbruch der Bildungsmaßnahme aus Gründen,die der Arbeitnehmer zu vertreten hat , ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet.


Hat man die dafür notwendigen finanziellen Mittel?


Ja die Mittel wären da, ich möchte den Lehrgang meinerseits nicht abbrechen,sondern nur das Arbeitsverhältnis kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6493x hilfreich)

Ich sehe den Vertrag auch als tadellos an. Da wirst du vorzeitig nicht rauskommen, ohne zurück zu zahlen.

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